§ 1 SchülerWO - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchülerWO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410017700000
Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Wählbar ist, wer in der Wahlversammlung anwesend ist. Abwesende sind nur dann wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.