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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 1 SchülerWO - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Wählbar ist, wer in der Wahlversammlung anwesend ist. Abwesende sind nur dann wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.