§ 6 SchülerWO - Abberufung und Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchülerWO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410017700000
(1) Soweit Mitglieder der Schülervertretungen abberufen werden können, ist folgendes Verfahren einzuhalten:
- 1.Antrag auf Abberufung, der von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unter Angabe der Gründe unterschrieben ist,
- 2.Einladung der Wahlberechtigten, die denselben Anforderungen wie die Einladung zur Wahl zu genügen hat und der eine Kopie des Antrags zu Nummer 1 beigefügt sein muss,
- 3.mündliche Begründung durch die Antragstellenden,
- 4.Gelegenheit zur Stellungnahme der Betroffenen in der nach Nummer 2 einberufenen Versammlung,
- 5.Beschlussfassung über den Antrag; sofern keine geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben abgestimmt werden.
(2) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im übrigen gelten die Vorschriften zu den Wahlen entsprechend.
(3) § 5 gilt bei Abberufungen und Nachwahlen entsprechend.