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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 6 SchülerWO - Abberufung und Nachwahl

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

(1) Soweit Mitglieder der Schülervertretungen abberufen werden können, ist folgendes Verfahren einzuhalten:

  1. 1.
    Antrag auf Abberufung, der von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten unter Angabe der Gründe unterschrieben ist,
  2. 2.
    Einladung der Wahlberechtigten, die denselben Anforderungen wie die Einladung zur Wahl zu genügen hat und der eine Kopie des Antrags zu Nummer 1 beigefügt sein muss,
  3. 3.
    mündliche Begründung durch die Antragstellenden,
  4. 4.
    Gelegenheit zur Stellungnahme der Betroffenen in der nach Nummer 2 einberufenen Versammlung,
  5. 5.
    Beschlussfassung über den Antrag; sofern keine geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben abgestimmt werden.

(2) Nachwahlen gelten nur bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode; im übrigen gelten die Vorschriften zu den Wahlen entsprechend.

(3) § 5 gilt bei Abberufungen und Nachwahlen entsprechend.