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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchülerWO - Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden wie folgt durchgeführt:

  1. 1.
    Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
  2. 2.
    Die Einladende oder der Einladende stellt die Ordnungsgemäßheit der Einladungen, die Wahlberechtigung sowie die Zahl der Wahlberechtigten fest und leitet die Wahl des Wahlvorstands.
  3. 3.
    Die Wahlberechtigten wählen durch Handaufheben einen Wahlvorstand, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter sowie einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht.
  4. 4.
    Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Feststellung der Wählbarkeit die Wahlvorschläge bekannt, leitet die Wahlhandlung und gibt die Wahlergebnisse bekannt.

(2) Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.

(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sind mehrere Ämter in einem Wahlgang zu wählen, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahlen gewählt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Stellvertretungen in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt; in dieser Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl.

(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.

(5) Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen festhält und vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.