§ 10 SchülerWO - Kostenerstattung für die Wahlberechtigten im Landesschülerrat
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchülerWO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410017700000
(1) Das Land erstattet die Fahrtkosten, die den Wahlberechtigten durch den Besuch der Versammlungen zur Wahl des Landesschülerrats entstehen, im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel. Nehmen unter 14 Jahre alte Wahlberechtigte oder behinderte Wahlberechtigte, deren Behinderung eine Begleitung erforderlich macht, an der Wahlversammlung teil, so trägt das Land auch die durch die Mitfahrt einer erwachsenen Begleitperson entstandenen Fahrtkosten. Es sind höchstens die notwendigen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse der Deutschen Bahn AG zu ersetzen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn regelmäßige Beförderungsmittel zwischen Wohn- und Versammlungsort nicht oder nicht zu zumutbaren Zeiten verkehren.
(2) Übernachtungskosten werden nur in Härtefällen, insbesondere bei unzumutbaren Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, erstattet. Falls Übernachtungskosten entstehen, sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.