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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 7 SchülerWO - Wahl der Sprecherinnen und Sprecher des Gemeinde- oder Kreisschülerrats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Mitglieder des Gemeinde- oder Kreisschülerrats unverzüglich zur Wahl der Sprecherinnen und Sprecher ein, sofern die bisherigen Sprecherinnen und Sprecher ihr Amt nach § 83 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 NSchG nicht mehr fortführen oder innerhalb von zwei Monaten nicht tätig geworden sind.