§ 7 SchülerWO - Wahl der Sprecherinnen und Sprecher des Gemeinde- oder Kreisschülerrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchülerWO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410017700000
Die Gemeinde oder der Landkreis lädt die gewählten Mitglieder des Gemeinde- oder Kreisschülerrats unverzüglich zur Wahl der Sprecherinnen und Sprecher ein, sofern die bisherigen Sprecherinnen und Sprecher ihr Amt nach § 83 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 3 NSchG nicht mehr fortführen oder innerhalb von zwei Monaten nicht tätig geworden sind.