SchülerWO,NI - Schülerwahlordnung

Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats
(Schülerwahlordnung)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

Vom 4. August 1998 (Nds. GVBl. S. 606 - VORIS 22410 01 77 00 000 -)(1)

Geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. März 2005 (Nds. GVBl. S. 78)(2)

Auf Grund des § 75 Abs. 4, des § 83 Abs. 1 Satz 3 und des § 175 Nrn. 1 und 3 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137) wird verordnet:

(1) Red. Anm.:

SVBl. S. 254

(2) Red. Anm.:

SVBl. S. 192

§ 1 SchülerWO - Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden. Wählbar ist, wer in der Wahlversammlung anwesend ist. Abwesende sind nur dann wählbar, wenn deren Einverständnis dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.

§ 2 SchülerWO - Gemeinsame Regeln zum Wahlverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden wie folgt durchgeführt:

  1. 1.
    Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
  2. 2.
    Die Einladende oder der Einladende stellt die Ordnungsgemäßheit der Einladungen, die Wahlberechtigung sowie die Zahl der Wahlberechtigten fest und leitet die Wahl des Wahlvorstands.
  3. 3.
    Die Wahlberechtigten wählen durch Handaufheben einen Wahlvorstand, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter sowie einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht.
  4. 4.
    Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Feststellung der Wählbarkeit die Wahlvorschläge bekannt, leitet die Wahlhandlung und gibt die Wahlergebnisse bekannt.

(2) Die Wahlen für einzeln zu besetzende Ämter werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt. Mehrere gleichartige Ämter können in einem Wahlgang besetzt werden. Sofern keine geheime Wahl durch Stimmzettel verlangt wird, kann durch Handaufheben gewählt werden.

(3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sind mehrere Ämter in einem Wahlgang zu wählen, so sind die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Stimmenzahlen gewählt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Stellvertretungen in der Reihenfolge der nächsthöchsten Stimmenzahl besetzt; in dieser Reihenfolge findet die Stellvertretung statt. Bei gleicher Stimmenzahl erfolgt eine Stichwahl.

(4) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der Wahlberechtigten oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.

(5) Über die Wahlversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die den Ablauf und die Ergebnisse der Wahlen festhält und vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist.

§ 3 SchülerWO - Wahlfristen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden, beginnend ab dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt innerhalb

  1. 1.
    von vier Wochen für die Klassensprecherin oder den Klassensprecher und die Sprecherinnen und Sprecher im Sekundarbereich II,
  2. 2.
    von fünf Wochen für ein zusätzliches Mitglied für den Schülerrat (§ 74 Abs. 2 NSchG),
  3. 3.
    von sechs Wochen für die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und für die Mitglieder des Gemeinde- und Kreisschülerrats.

Die Wahlen zum Landesschülerrat finden innerhalb der letzten zwei Monate der Amtszeit des amtierenden Landesschülerrats statt.

(2) Kann eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich nachzuholen.

§ 4 SchülerWO - Einladung zur Wahlversammlung

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Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

Soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist, gilt folgendes Verfahren:

  1. 1.
    Zu den Wahlen der Klassensprecherin oder des Klassensprechers lädt mit einer Frist von einer Woche die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mündlich, zu den Wahlen der Sprecherinnen oder Sprecher im Sekundarbereich II die Schulleitung mit einer Frist von einer Woche schriftlich durch Aushang ein.
  2. 2.
    Zu den Wahlen des zusätzlichen Mitglieds (§ 74 Abs. 2 NSchG) lädt die Schulleitung schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche ein.
  3. 3.
    Zu den Wahlen der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und der Mitglieder des Gemeinde- und Kreisschülerrats lädt die Schulleitung schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche ein, sofern die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber ihr Amt nach § 75 Abs. 3 NSchG nicht mehr fortführen oder innerhalb von fünf Wochen nicht tätig geworden sind.
  4. 4.
    Zu den Wahlen eines zusätzlichen Mitglieds (§ 82 Abs. 4 NSchG) lädt die Gemeinde oder der Landkreis ein.
  5. 5.
    Sind nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gekommen oder ist niemand bereit, sich wählen zu lassen, so wird die Einladung einmal wiederholt; die Wahl unterbleibt, falls auf die wiederholte Einladung weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.