§ 3 SchülerWO - Wahlfristen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchülerWO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410017700000
(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden, beginnend ab dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt innerhalb
- 1.von vier Wochen für die Klassensprecherin oder den Klassensprecher und die Sprecherinnen und Sprecher im Sekundarbereich II,
- 2.von fünf Wochen für ein zusätzliches Mitglied für den Schülerrat (§ 74 Abs. 2 NSchG),
- 3.von sechs Wochen für die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und für die Mitglieder des Gemeinde- und Kreisschülerrats.
Die Wahlen zum Landesschülerrat finden innerhalb der letzten zwei Monate der Amtszeit des amtierenden Landesschülerrats statt.
(2) Kann eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich nachzuholen.