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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 3 SchülerWO - Wahlfristen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

(1) Die Wahlen zu den Schülervertretungen werden, beginnend ab dem Ende der Sommerferien, während der Unterrichtszeit durchgeführt innerhalb

  1. 1.
    von vier Wochen für die Klassensprecherin oder den Klassensprecher und die Sprecherinnen und Sprecher im Sekundarbereich II,
  2. 2.
    von fünf Wochen für ein zusätzliches Mitglied für den Schülerrat (§ 74 Abs. 2 NSchG),
  3. 3.
    von sechs Wochen für die Schülersprecherin oder den Schülersprecher und für die Mitglieder des Gemeinde- und Kreisschülerrats.

Die Wahlen zum Landesschülerrat finden innerhalb der letzten zwei Monate der Amtszeit des amtierenden Landesschülerrats statt.

(2) Kann eine Frist nach Absatz 1 nicht eingehalten werden, so ist die Wahl unverzüglich nachzuholen.