§ 9 SchülerWO - Einberufung des Landesschülerrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- SchülerWO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410017700000
(1) Das Kultusministerium lädt die Mitglieder zur ersten Sitzung des Landesschülerrats ein. Diese Sitzung soll unverzüglich nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Landesschülerrats stattfinden und die Bestellung des Vorstands vorsehen.
(2) Eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Kultusministeriums eröffnet die Sitzung und leitet die Wahl der Versammlungsleiterin oder des Versammlungsleiters. Mit der ersten Sitzung beginnt die zweijährige Amtszeit des Landesschülerrats.