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  • ab 01.09.1998 (aktuelle Fassung)

§ 4 SchülerWO - Einladung zur Wahlversammlung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl der Schülervertretungen in Schulen, Gemeinden und Landkreisen sowie über die Wahl des Landesschülerrats (Schülerwahlordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SchülerWO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410017700000

Soweit nachfolgend nichts abweichendes bestimmt ist, gilt folgendes Verfahren:

  1. 1.
    Zu den Wahlen der Klassensprecherin oder des Klassensprechers lädt mit einer Frist von einer Woche die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer mündlich, zu den Wahlen der Sprecherinnen oder Sprecher im Sekundarbereich II die Schulleitung mit einer Frist von einer Woche schriftlich durch Aushang ein.
  2. 2.
    Zu den Wahlen des zusätzlichen Mitglieds (§ 74 Abs. 2 NSchG) lädt die Schulleitung schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche ein.
  3. 3.
    Zu den Wahlen der Schülersprecherin oder des Schülersprechers und der Mitglieder des Gemeinde- und Kreisschülerrats lädt die Schulleitung schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche ein, sofern die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber ihr Amt nach § 75 Abs. 3 NSchG nicht mehr fortführen oder innerhalb von fünf Wochen nicht tätig geworden sind.
  4. 4.
    Zu den Wahlen eines zusätzlichen Mitglieds (§ 82 Abs. 4 NSchG) lädt die Gemeinde oder der Landkreis ein.
  5. 5.
    Sind nicht mehr als drei Wahlberechtigte zur Wahlversammlung gekommen oder ist niemand bereit, sich wählen zu lassen, so wird die Einladung einmal wiederholt; die Wahl unterbleibt, falls auf die wiederholte Einladung weniger als drei Wahlberechtigte erscheinen.