§ 7 GesWeitbildV - Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GesWeitbildV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Der Prüfling kann nach seiner Zulassung zur Prüfung aus wichtigem Grund von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktreten. Der Grund ist dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie unverzüglich schriftlich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Krankheit ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen; ein amtsärztliches Zeugnis kann verlangt werden.
(2) Liegt ein wichtiger Grund vor, so genehmigt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie den Rücktritt; die Prüfung gilt dann als nicht unternommen, der Prüfungsteil als nicht begonnen. Gilt ein Prüfungsteil als nicht begonnen, so entscheidet das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, wann die Prüfung fortgesetzt wird.
(3) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, so gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden. Es gilt als ungenehmigter Rücktritt, wenn eine Prüfungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbracht wird.