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§ 7 FeuVO - Abgasanlagen

Bibliographie

Titel
Feuerungsverordnung (FeuVO)
Amtliche Abkürzung
FeuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt, Höhe, Wärmedurchlasswiderstand und Beschaffenheit der inneren Oberfläche so bemessen sein, dass die Abgase bei allen bestimmungsgemäßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und ein gefährlicher Überdruck nicht auftreten kann.

(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden.

(3) 1Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn

  1. 1.

    durch maschinelle Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennleistung aus dem Aufstellraum ins Freie abgeführt wird oder

  2. 2.

    besondere Sicherheitseinrichtungen verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den Aufstellräumen einen Wert von 30 ppm überschreitet.

2Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Gesamtnennleistung bis zu 11 kW sind ohne Abgasanlage zulässig, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mindestens 15 m3 und eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann.

(4) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn

  1. 1.

    durch die Bemessung der Abgasanlage nach Absatz 1 und ihre Beschaffenheit die Ableitung der Abgase für jeden Betriebszustand sichergestellt ist,

  2. 2.

    eine Übertragung von Abgasen zwischen den Aufstellräumen und ein Austritt von Abgasen über nicht in Betrieb befindliche Feuerstätten ausgeschlossen sind,

  3. 3.

    die gemeinsame Abgasleitung aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht oder, wenn die Abgasleitung Geschosse überbrückt, eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird und

  4. 4.

    die Anforderungen des § 4 Abs. 2 für alle angeschlossenen raumluftabhängigen Feuerstätten erfüllt sind.

(5) 1In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem Schacht angeordnet sein. 2Ein Schacht ist nicht erforderlich

  1. 1.

    für Abgasleitungen

    1. a)

      in Gebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Fläche und

    2. b)

      in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden,

    wenn die Abgasleitungen nicht durch mehr als eine Nutzungseinheit führen,

  2. 2.

    für einfach belegte Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätte und

  3. 3.

    für Abgasleitungen, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden nach Nummer 1 eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten haben.

3In einem Schacht darf nur eine Abgasanlage angeordnet sein. 4Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem Schacht ist zulässig, wenn

  1. 1.

    die Abgasleitungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

  2. 2.

    die zugehörigen Feuerstätten in demselben Geschoss aufgestellt sind oder

  3. 3.

    eine Brandübertragung zwischen den Geschossen durch selbsttätige Absperrvorrichtungen oder andere Maßnahmen verhindert wird.

5Schächte für Abgasleitungen dürfen nicht anderweitig genutzt werden. 6Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten, in Gebäuden nach Satz 2 Nr. 1 von mindestens 30 Minuten haben.

(6) 1Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen innerhalb von Gebäuden müssen, soweit sie nicht nach Absatz 5 in Schächten anzuordnen sind, zum Schutz gegen mechanische Beanspruchung von außen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet oder mit gleichermaßen wirksamen Schutzvorkehrungen aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgestattet sein. 2Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten.

(7) Schornsteine müssen

  1. 1.

    gegen Rußbrände beständig sein,

  2. 2.

    in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten angeordnet sein,

  3. 3.

    unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein, wobei ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen genügt für Schornsteine in Gebäuden geringer Höhe und in freistehenden land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen, sowie für Schornsteine an Gebäuden,

  4. 4.

    durchgehend sein, dürfen insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und

  5. 5.

    für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben.

(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die mit Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden

  1. 1.

    in vom Freien aus dauernd belüfteten Räumen liegen,

  2. 2.

    in Räumen liegen, die § 3 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen,

  3. 3.

    in Schächten liegen, die über die gesamte Länge und den ganzen Umfang hinterlüftet sind, oder

  4. 4.

    der Bauart nach so beschaffen sein, dass Abgase in Gefahr drohender Menge nicht austreten können.

(9) Verbindungsstücke dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet und nicht in andere Geschosse oder Nutzungseinheiten geführt werden.

(10) 1Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte, durchgehende Luft- und Abgasführungen haben. 2An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, die nach ihrer Bauart für diese Betriebsweise geeignet sind. 3Im Übrigen gelten für Luft-Abgas-Systeme die Absätze 4 bis 9 entsprechend.