Abschnitt 17 EB-AVO-GOFAK - Zu § 17
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOFAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
17.1
Sind zwei der in Anlage 8 zu § 17 Abs. 5 aufgeführten Fächer als Abiturprüfungsfächer mit zweifacher Wertung gewählt, sind in einem Fach die Leistungen in einem Schulhalbjahr des ersten der anzurechnenden Schulhalbjahre als Leistung eines Faches mit einfacher Wertung anzurechnen.
17.2
Die Schülerin oder der Schüler kann beantragen, dass Angaben über Ergebnisse der Qualifikationsphase, die nicht in die Gesamtpunktzahl eingehen, in die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife aufgenommen werden.
17.3
Für die Bescheinigungen sind die Muster gemäß Anlage 5 zu verwenden.
17.4
Im Falle der Wiederholung sind Schulhalbjahresergebnisse des ersten Durchgangs und des zweiten Durchgangs nicht miteinander kombinierbar. Andere Kombinationen sind zulässig.