Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.09.2019, Az.: L 8 AY 70/15

akzessorische Anspruchseinschränkung; Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr 2 AsylbLG a.F.; Asylbewerberleistung; Bedarfsstufe 1; Bedarfsstufe 3; Bemessung der unabweisbar gebotenen Leistung; Beschränkung auf das physische Existenzminimum im Einzelfall; deutsch-syrisches Rückübernahmeabkommen; Familienangehörige; fehlende Mitwirkung bei Identitätsfeststellung und Passbeschaffung; Grundleistungen; Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen; Regelbedarfsstufe 1; Regelbedarfsstufe 3; Syrien; Verfassungsmäßigkeit; Zurechnung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.09.2019
Aktenzeichen
L 8 AY 70/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 70188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 04.12.2015 - AZ: S 42 AY 68/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zu den Voraussetzungen einer Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. (in der Fassung vom v. 25.08.1998, BGBl I 2505) gegenüber syrischen Staatsangehörigen mit Beginn der kriegerischen Ausseinandersetzungen in ihrem Heimatland im ersten Halbjahr 2011.

2. Bis zur Neuregelung des AsylbLG zum 01.03.2015 (BGBl. I 2014, 2187) richtet sich der Bedarf einer erwachsenen und nach §§ 1, 3 AsylbLG leistungsberechtigten Person nach der Bedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Bedarfsstufe 2 besteht (Anschluss an die zum Sozialhilferecht ergangene Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG a.F., u.a. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 8 SO 14/13 R - juris Rn. 16).

3. Die Zurechnung eines Fehlverhaltens der (sorgeberechtigten) Eltern findet bei einer Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. gegenüber deren minderjährigen Kindern auch nach alter Rechtslage (bis zur Neufassung des AsylbLG zum 01.03.2015, BGBl. I 2014, 2187) nicht statt.

4. § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F.verstößt nicht gegen die Verfassung (Anschluss an BSG, Urteil vom 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris).

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 4.12.2015 geändert, soweit es die Bewilligung von Leistungen für die Kläger zu 1 bis 3 für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2011 betrifft. Insoweit werden die Klagen der Kläger zu 1 und 2 abgewiesen.

Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG durch tatsächliche Gewährung der Leistungen (für Januar 2011) und durch Bescheide vom 7.3.2011 (für Februar und März 2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.4.2013 verurteilt, der Klägerin zu 3 Leistungen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nach der Bedarfsstufe 1 für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2011 zu gewähren. Im Übrigen werden die Klage der Klägerin zu 3 für diesen Zeitraum abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe von Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 1.1. bis 15.6.2011, insbesondere die Rechtmäßigkeit einer Leistungseinschränkung wegen mangelnder Mitwirkung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren.

Die 1952 und 1962 geborenen Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der 1991 und 1997 geborenen Kläger zu 3 und 4. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige yezidischen Glaubens und kurdischer Volkszugehörigkeit und reisten getrennt - die Kläger zu 2 bis 4 im Mai 2002 und der Kläger zu 1 anderthalb Monate später - nach Deutschland ein. Hierbei und bis 2009 gab die Klägerin zu 2 als Nachnamen denjenigen des Klägers zu 1 und der Kinder an, obwohl sie ihren (hiervon abweichenden) Geburtsnamen trägt. Die Asylverfahren der Kläger, während dem sie der Gemeinde K. im Kreisgebiet des Beklagten zugewiesen waren, blieben erfolglos (Bescheide des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - BAAF - vom 25.9.2002 und 27.5.2003; Urteil des Verwaltungsgerichts - VG - Hannover vom 29.1.2004 - 2 A 2424/03 -). Seit Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung (März 2004), wurden die Kläger wegen fehlender Heimreisepapiere geduldet.

Nach Abschluss der Asylverfahren forderte die Ausländerstelle des Beklagten den Kläger zu 1 im März 2004 zur Passbeschaffung auf und versuchte auf Grundlage von Fragebögen, ausgefüllt durch die Kläger zu 1 und 2 und einen weiteren Sohn, Herrn L., der zunächst auch Beteiligter des Klageverfahrens war (dazu später), durch Einschaltung der Ausländerstelle M. und des Auswärtigen Amtes im Februar und Dezember 2005 Informationen über weitere Verwandte (eine Schwester des Klägers zu 1) und Zivilregisterauszüge zu beschaffen, im Ergebnis wegen der mangelnden Kooperation des syrischen Staates erfolglos (Rückmeldung der deutschen Botschaft in Damaskus vom 12.4.2006). In der Zwischenzeit hatten die Kläger zu 1 und 2 der Ausländerstelle Identitätspapiere einer weiteren Tochter vorgelegt und zwar einen im April 2005 ausgestellten syrischen Pass und einen Zivilregisterauszug aus November 2002.

Die Klägerin zu 2 wurde von der Ausländerstelle erst ab Januar 2008 zur Passbeschaffung aufgefordert (Aufforderungen vom 7. und 29.1.2008), weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; zuvor BAAF) den Beklagten versehentlich nicht über den rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren der übrigen Kläger informiert hatte. Am 6.3.2008 forderte die Ausländerstelle die Kläger zu 1 und 2 erneut auf, Pässe bzw. Identitätsnachweise vorzulegen.

Auf mehrere anonyme Hinweise, nach denen die Kläger zu 1 und 2 über syrische Pässe verfügen würden, erfolgte bei diesen im Oktober 2008 eine Wohnungsdurchsuchung, bei der allerdings keine Pässe oder Identitätspapiere aufgefunden wurden. Das in diesem Zusammenhang eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen das AufenthG stellte die Staatsanwaltschaft Hildesheim im Dezember 2008 ein.

Ebenfalls im Dezember 2008 lehnte die Ausländerstelle des Beklagten die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der damals geltenden Bleiberechtsregelung mit der Begründung ab, die Kläger hätten bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten nicht hinreichend mitgewirkt (Bescheid vom 17.12.2008). Im Weiteren forderte sie die Kläger im Juni und Juli 2009 wiederum zur Passbeschaffung auf sowie zum Ausfüllen von Passersatzpapieranträgen (PEP-Anträge) und wies im September 2009 auf eine mögliche Übernahme von Passbeschaffungskosten nach dem AsylbLG hin. Durch Bescheide vom 21.9. und 10.11.2009 wies er die Kläger zu 3 und 1 wegen nicht hinreichender Mitwirkung bei der Passbeschaffung aus.

Am 13.10.2009 gab die Klägerin zu 2 gegenüber der Ausländerstelle ihren wirklichen (Geburts-) Namen an. Zuvor war sie wegen einer langjährigen psychischen Erkrankung durch das Amtsgericht Hildesheim in dem N., eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, untergebracht (Beschluss vom 2.10.2009) bzw. durch den Beklagten nach dem Nds. Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) wegen des Verdachts auf eine paranoid halluzinatorische Psychose (Bescheid vom 1.10.2009) dort eingewiesen worden; der stationäre Aufenthalt dauerte vom 1.10. bis 2.11.2009.

Auf Aufforderung des Beklagten legten die Kläger Ende März und - nach einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerstelle - im April 2010 PEP-Anträge vor, auf deren Grundlage sie vom Beklagten Ende April 2010 über die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde (ZAAB) Niedersachsen beim deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommen angemeldet wurden, im Ergebnis erfolglos (Rückmeldung der Landesaufnahmebehörde vom 8.10.2012). Im März 2011 forderte der Beklagte die Kläger nochmals auf, einen Personalfragebogen auszufüllen.

Im Zuge der Ausschreitungen in ihrem Heimatland stellten die Kläger am 24. und 25.5.2011 Wiederaufnahmeanträge auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses (sog. Folgeschutzantrag) und am 16.6.2011 Asylfolgeanträge, im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten betreffend Syrien mit Erfolg (Bescheide des BAMF vom 3. und 17.4. sowie vom 20.6.2011). Sie verfügen aus diesem Grund seit 2012 über Aufenthaltserlaubnisse.

Die Kläger lebten bis dahin mit vier weiteren gemeinsamen Kindern bzw. Geschwistern, die im Juli 2012 aus dem elterlichen Haushalt nach O., P. und Q. verzogen sind, in einem Haushalt und bezogen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes Leistungen nach dem AsylbLG, u.a. bewilligt durch Bescheid vom 14.9.2010 für die Zeit ab Oktober 2010 unter Übernahme der (anteiligen) tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten in gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG (vgl. § 1a AsylbLG in der vom 1.9.1998 bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung, BGBl. I 1998, 2505; im Folgenden a.F.) eingeschränkter Höhe durch Abzug des Geldbetrags zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens von 80,00 DM bzw. 40,00 DM (vgl. § 3 AsylbLG in der vom 1.11.1993 bis zum Inkrafttreten der Übergangsregelung des BVerfG - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - am 1.1.2011 geltenden Fassung, BGBl. I 1993, 1074, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2006, BGBl. I 2407; im Folgenden a.F.). Ungeachtet der Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfielen auf die Klägerin zu 2 (als Haushaltsvorstand) Wertgutscheine in monatlicher Höhe von 184,07 € und auf die Kläger zu 1, 3 und 4 von jeweils 158,50 € (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG a.F.: umgerechnet 360,00 DM für den Haushaltsvorstand bzw. 310,00 DM für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres). Durch Bescheid vom 6.12.2010 wurden diese Leistungen in unveränderter Höhe für den Monat Dezember 2010 bewilligt.

Am 22.12.2010 ließen sich die Kläger vom Beklagten Berechnungsbögen über die ihnen bewilligten Leistungen aushändigen und erhoben wegen der Leistungshöhe noch am gleichen Tag Widerspruch. Am 29.12.2010 erhoben sie (auch) Widerspruch gegen den Bescheid vom 6.12.2010. Daraufhin stellte der Beklagte die Leistungen nach dem AsylbLG wegen mangelnder Mitwirkung für die Zeit ab 1.2.2011 durch Bescheid vom 5.1.2011 ein, gewährte den Klägern aber weiterhin nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. eingeschränkte Leistungen. Gegen den Einstellungsbescheid erhoben die Kläger am 2.2.2011 gesondert Widerspruch.

Die der Höhe nach unveränderten Leistungen bewilligte der Beklagte den Klägern auch für die Monate Februar bis Juni 2011 durch sog. Monatsbescheide vom 7.3. (drei Bescheide für Februar, März und April 2011) und 17.5.2011 (drei Bescheide für April, Mai und Juni 2011) mit der Besonderheit, dass zusätzlich eine Beihilfe zur Erstattung der Fahrtkosten für die Abholung der gewährten Wertgutscheine gewährt wurde.

Durch Widerspruchsbescheid vom 4.4.2013 gab der Beklagte dem Widerspruch der Kläger vom 22.12.2010 teilweise - unter Zurückweisung im Übrigen - statt, indem er die Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. auf den Zeitraum bis zum 15.6.2011, dem Tag vor der Stellung der Asylfolgeanträge, befristete und die Leistungen ab 1.1.2011 entsprechend der Übergangsregelung des BVerfG (Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 98 ff.) berechnete. Die den Klägern für die Zeit vom 1.1. bis 15.6.2011 bewilligten Leistungen (ohne Kosten der Unterkunft und Heizung) beliefen sich damit je Monat auf 185,00 € (Kläger zu 1 und 2 nach der Bedarfsstufe 2) bzw. 165,00 € (Kläger zu 3 und 4 nach der Bedarfsstufe 3). Dabei berücksichtigte der Beklagte weiterhin keine Bedarfe zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F.). Die Widersprüche vom 29.12.2010 und 2.2.2011 wies er als unzulässig bzw. unbegründet zurück.

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 8.5.2013 beim Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage erhoben. Die ebenfalls für die vier weiteren Kinder der Kläger zu 1 und 2 erhobenen Klagen sind vom SG abgetrennt (Beschlüsse vom 2. und 23.10.2013) und an die entsprechend der abweichenden Wohnsitze örtlich zuständigen Sozialgerichte verwiesen worden. Dem klägerischen Antrag entsprechend hat das SG den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 6.12.2010 und 5.1., 7.3 und 17.5.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.3.2013 verurteilt, den Klägern für die Zeit vom 1.1. bis zum 15.6.2011 Grundleistungen nach dem Urteil des BVerfG vom 18.7.2012 zu gewähren, und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Kläger hätten zumindest ab dem Jahr 2010 ihren aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 48 AufenthG hinreichend durch die Abgabe von PEP-Anträgen genügt und es im Übrigen nicht zu vertreten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen aufgrund des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens erfolglos geblieben seien (Urteil des SG vom 4.12.2015).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 23.12.2015. Er macht geltend, die Kläger hätten auch im streitgegenständlichen Zeitraum ihren aufenthaltsrechtlichen Pflichten vorwerfbar nicht entsprochen, insbesondere hätten sie sich auch weiterhin ohne besondere Aufforderung um die Ausstellung von Identitäts- und Heimreisepapiere kümmern müssen. Das Ausfüllen der PEP-Anträge befreie die Kläger nicht von ihren Mitwirkungspflichten nach § 48 AufenthG. Nachweise für entsprechende Bemühungen fehlten. Die (objektive) Beweislast für den Nachweis einer hinreichenden Mitwirkung liege insoweit - wie im Asyl- und Aufenthaltsrecht - bei den Klägern. Weiterhin bestünden wegen differierender Registernummern bei einer Tochter, R. (#1164), und einem Sohn, S. (#1664), der Kläger zu 1 und 2 ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Identitätsdaten. Außerdem habe die Klägerin zu 2 ihren PEP-Antrag durch die Angabe des Familiennamens falsch ausgefüllt. In rechtlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass aufenthaltsrechtliche Entscheidungen bei der leistungsrechtlichen Beurteilung bindend seien (sog. Tatbestandswirkung); dies gelte nicht nur für bis 2011 nicht festgestellte Abschiebungsverbote (Bescheide des BAMF vom 25.9.2002 und 27.5.2003), sondern auch für die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisse (Bescheid des Beklagten vom 17.12.2008) und die Ausweisungen der Kläger zu 1 und 3 (Bescheide des Beklagten vom 21.9. und 10.11.2009) aufgrund mangelnder Mitwirkung.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 4.12.2015 aufzugeben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Abschiebepraxis des Landes Niedersachsen und des Beklagten betreffend Syrien im Jahr 2011 durch schriftliche Befragung der Mitarbeiterin des Niedersächsischen Innenministeriums (MI), Frau T., und zusätzlich zu dem Verhalten der Kläger im aufenthaltsrechtlichen Verfahren durch Vernehmung der Zeugin Mehring von der Ausländerstelle des Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Leistungs- und Ausländerakten des Beklagten (8 Ordner und 16 Hefter) Bezug genommen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG) ist die für den Zeitraum vom 1.1. bis 15.6.2011 durch tatsächliche Gewährung der (Geld- und Gutschein-) Leistungen (für Januar 2011) sowie durch Bescheide des Beklagten vom 7.3. (für Februar bis April 2011) und 17.5.2011 (für April bis Juni 2011) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.4.2013 (§ 95 SGG) erfolgte Bewilligung von nach § 1a AsylbLG a.F. eingeschränkten Leistungen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die für April 2011 ergangenen Bescheide vom 7.3. und 17.5.2011 im Hinblick auf die hier im Streit stehenden Bedarfe nach § 3 AsylbLG a.F. die gleichen Regelungen enthalten. Den Klägern sind im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich die Leistungen zur Deckung der Bedarfe an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts nach §§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 1 Satz 1 AsylbLG a.F. (sog. physisches Existenzminimum) ohne Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG a.F. gewährt worden, nach Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 (- 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -) in Höhe der Bedarfssätze entsprechend der Übergangsregelung nach der Bedarfsstufe 2 und 3 in monatlicher Höhe von 185,00 € (jeweils für die Kläger zu 1 und 2) und 165,00 € (jeweils für die Kläger zu 3 und 4). Der Beklagte hat auf den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 6.12.2010 (für Dezember 2010) zutreffend sowohl die schriftlichen als auch die durch tatsächliche Leistungsgewährung konkludent erfolgten Bewilligungsentscheidungen für die Zeit von Dezember 2010 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2013 in analoger Anwendung des § 86 Abs. 1 SGG als Gegenstand des Vorverfahrens angesehen (vgl. BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris Rn. 10). Die Kläger haben den Streitgegenstand der Klage zulässigerweise auf den Zeitraum vom 1.1. bis 15.6.2011 beschränkt. Dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung auch eine Änderung des Bescheides vom 6.12.2010 vorsieht, obwohl durch diesen Bescheid (nur) die Leistungen für Dezember 2010 geregelt worden sind, ist unschädlich und bedarf keiner Korrektur.

Auf die Berufung (nur) des Beklagten ist die Prüfung der Höhe nach unter Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius auf den von § 3 AsylbLG vorgegebenen Leistungsrahmen beschränkt, weil die Kläger gegen die Entscheidung des SG, das nur über einen Leistungsanspruch nach § 3 AsylbLG entschieden hat, keine Berufung eingelegt hat. Auch wenn das SG den Beklagten nicht ausdrücklich „zu höheren Leistungen“ verurteilt hat, hat es über den Anspruch der Kläger nach dem AsylbLG (Grundleistungen nach § 3 AsylbLG anstelle von nach § 1a Nr. 2 AsylbLG eingeschränkten Leistungen) in zulässiger Weise durch ein Grundurteil i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG entschieden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.6.2013 - B 7 AY 6/11 R - juris Rn. 11).

Der Beklagte ist für die Leistungen nach dem AsylbLG wegen der Zuweisung der Kläger im Asylverfahren sowohl örtlich nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (in der vom 1.6.1997 bis zum 23.10.2015 geltenden Fassung, BGBl. I 1997, 1130) als auch sachlich nach § 10 AsylbLG i.V.m. § 2 Nds. Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 11.3.2004 (Nds. GVBl. 2004, 100) zuständig gewesen.

Die Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum als Geduldete leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG gewesen. In der Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2011 hatten die Kläger zu 1 bis 3 gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. eingeschränkte Leistungen. Die auch gegenüber dem zu dieser Zeit noch minderjährigen Kläger zu 4 verfügte Leistungseinschränkung war hingegen rechtswidrig, weil ihm insoweit weder ein eigenes noch ein Fehlverhalten seiner Eltern vorgeworfen werden kann. Für die Zeit ab April 2011 haben die Kläger einen Anspruch (zumindest) nach § 3 Abs. 2 AsylbLG a.F., insbesondere auch auf den Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG a.F. i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 3 AsylbLG a.F.), der sich nach der Übergangsregelung des BVerfG, die für nicht bestandskräftige Bewilligungsbescheide rückwirkend ab 1.1.2011 in Kraft getreten ist, im Jahr 2011 nach der Bedarfsstufe 1 auf 130,00 € belaufen hat (vgl. BVerfG vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 108, 112 f.). Hintergrund für diese zeitliche Differenzierung sind die im Frühjahr 2011 begonnenen Ausschreitungen in ihrem Heimatland Syrien, die einer Aufenthaltsbeendigung unter Zwang entgegengestanden haben.

Für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2011 ist die Einschränkung der den Klägern zu 1 bis 3 zustehenden Leistungen nach § 1a AsylbLG a.F. rechtmäßig. Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. erhalten u.a. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, also Personen mit einer Duldung, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Ein leistungsmissbräuchliches Verhalten i.S. des § 1a Nr. 2 AsylbLG stellt insbesondere der Verstoß gegen die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Pflicht eines Ausländers ohne gültigen Pass oder Passersatz dar, an der Beschaffung eines Identitätspapiers und der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mitzuwirken (BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 15 m.w.N.). Eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. setzt ferner voraus, dass ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten vorliegt und dieses Verhalten ursächlich für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist, wobei das BSG bislang offengelassen hat, ob auch ein bloß fahrlässiges Verhalten den Tatbestand einer Anspruchseinschränkung erfüllen kann (BSG, a.a.O., Rn. 17). Im Anwendungsbereich des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. ist das Erfordernis der Kausalität nur erfüllt, wenn keine außerhalb des Verantwortungsbereichs des Leistungsberechtigten liegenden Sachverhalte mitursächlich für den Nichtvollzug der Abschiebung sind. Nur in den Fällen eines Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten, das monokausal für seine Nichtabschiebung ist, ist die Gewährung von auf das unabweisbar Gebotene beschränkter Leistungen verfassungsgemäß und verstößt die damit verbundene Einschränkung im Einzelfall insbesondere nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip (BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 18, 34). Eine Ursächlichkeit in diesem Sinn ist etwa zu verneinen, wenn kein ernsthaftes Bestreben der Ausländerstelle vorliegt, den Betroffenen in sein Heimatland zurückzuführen (BSG, Urteil vom 27.2.2019 - B 7 AY 1/17 R - juris Rn. 30; BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - juris Rn. 18).

Im Hinblick auf das Erfordernis der Ursächlichkeit des Fehlverhaltens i.S. des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. ist der Senat davon überzeugt, dass eine Abschiebung der Kläger nach Syrien ab dem zweiten Quartal 2011 aufgrund der Ausschreitungen in ihrem Heimatland selbst dann nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich, etwa durch die Vorlage von syrischen Pässen, entsprochen hätten. Nach dem gegenwärtigen Stand der mittlerweile aktenführenden Ausländerstelle der Stadt U. hat der Senat keine Zweifel an der syrischen Staatsangehörigkeit der Kläger. Selbst die Ausländerstelle des Beklagten ist hiervon bei der Ablehnung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Jahr 2008 (Bescheide des Beklagten vom 17.12.2008) ausgegangen und hat hierzu ausgeführt, dass sich eine syrische Staatsangehörigkeit bei diesen Tatsachen und Aussagen geradezu aufdränge. Nach den Ausführungen der Mitarbeiterin des Niedersächsischen Innenministeriums (MI) Frau T. vom 19.9.2019 sind Abschiebungen nach Syrien nach Erhalt des Länderschreibens des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 28.4.2011 nicht mehr terminiert worden. Die Ausländerbehörden sind hierüber mit Erlass des MI vom 2.5.2011 (- 42.10 - 12231/ 3-6 SYR -) informiert und gebeten worden bis auf weiteres keine Abschiebungen nach Syrien zu terminieren. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Zeugin Mehring von der Ausländerstelle des Beklagten zu der Abschiebepraxis betreffend syrische Staatsgehörige in den Jahren 2010 und 2011 von der Einleitung bis zum Vollzug der Maßnahme (Abschiebungsersuchen an das Landeskrimimalamt, Terminierung, Vorbereitung der Abschiebung durch Vollzugskräfte) ist der Senat davon überzeugt, dass eine Abschiebung der Kläger ab April 2011 taktisch ausgeschlossen gewesen ist. Dies stimmt auch mit den Erkenntnissen über die im Jahr 2011 erfolgten Abschiebungen syrischer Staatsangehöriger überein. Nach der Auskunft von Frau T. sind nur im ersten Quartal 2011 aus Niedersachsen Abschiebungen vorgenommen worden (insgesamt vier Abschiebungen auf Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens, vgl. auch BT-Drs. 17/5679, S. 12). Schließlich ist es nicht bewiesen, dass eine Abschiebung der Kläger in ein anderes Land, etwa in die Türkei, hätte erfolgen können. Dass die Kläger womöglich (auch) türkische Staatsangehörige sind, ist nach den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen. Insgesamt fehlen jedoch hinreichende Anhaltspunkte für diese Annahme. Weder in den Asylverfahren noch in den jüngeren aufenthaltsrechtlichen Verfahren der Ausländerstelle des Beklagten (ab 2011) wurde der Frage einer anderen bzw. weiteren Staatsangehörigkeit der Kläger nachgegangen. Die Zeugin V. hat insoweit auch (nur) ausgeführt, dass diese Frage zu einem früheren Zeitpunkt (bis 2010) im Raum gestanden habe. Bei dieser Sachlage sind weitergehende Ermittlungen hierzu nicht geboten.

Für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2011 ist der Senat hingegen davon überzeugt, dass die mangelnde Mitwirkung der Kläger zu 1 bis 3 im ausländerrechtlichen Verfahren einer Abschiebung nach Syrien ursächlich entgegengestanden hat; dem zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kläger zu 4 ist allerdings kein leistungsrechtlich relevantes Fehlverhalten i.S. des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. vorzuwerfen (dazu später). Der Senat weicht insoweit von der Bewertung durch das SG ab, nach der die Kläger für eine Rückführung im Rahmen des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens durch Ausfüllen der PEP-Anträge im Frühjahr 2010 hinreichend mitgewirkt hätten. Darauf kommt es nicht allein an. Diese Mitwirkung hat die Kläger nicht von den (allgemeinen) ausweisrechtlichen Pflichten entbunden, insbesondere zur Passbeschaffung (vgl. § 48 Abs. 3 AufenthG). Auch wenn seitens der Ausländerstelle nach Vorlage der PEP-Anträge tatsächlich fast ein Jahr (von April 2010 bis März 2011) keine entsprechende Aufforderung an die Kläger gerichtet worden ist, muss den Klägern diese Mitwirkungspflicht aufgrund des bisherigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens bewusst gewesen sein. Sie sind mehrfach - der Kläger zu 1 ab 2004, die Klägerin zu 2 ab 2008 und die Klägerin zu 3 nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Anfang Januar 2009) ab Juni 2009 - aufgefordert worden, sich um die Ausstellung von Heimreisedokumenten zu bemühen, im Falle der Kläger zu 1 und 3 sogar mit der Folge der Ausweisung (Bescheide des Beklagten vom 10.11. und 21.9.2009). Die Zeugin V. hat insoweit ausgeführt, dass die Kläger laufend auf die Pflicht zur Vorlage von Identitätspapieren hingewiesen worden seien und die Ausländerstelle bei der klägerischen Familie „relativ eng am Ball“ gewesen sei, weil „von denen gar nichts kam“. Diese Aussage ist glaubhaft und stimmt mit dem Inhalt der beigezogenen Akten der Ausländerstelle überein. Der Kläger zu 1 hat etwa im Jahre 2005 bei der Identitätsklärung (z.B. durch teilweise unvollständiges Ausfüllen von Fragebögen) nur schleppend mitgewirkt. Auf die schriftlichen Aufforderungen zur Beschaffung eines Heimatpasses oder von Heimreisedokumenten, ab 2008 gerichtet an die Kläger zu 1 und 2, ist regelmäßig keine Reaktion erfolgt. Lediglich Ende 2008 hat der damals verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt ausgeführt, die syrische Botschaft in Berlin sei zwecks Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit angeschrieben worden (Schreiben des Rechtsanwalts W., X., vom 18.11 und 1.12.2008, Bl. 139 und 145 der den Kläger zu 1 betreffenden Ausländerakte). Mit diesen Schreiben haben die Kläger im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht hinreichend mitgewirkt, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen ist. Einer grundlegenden Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit hat es zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) bedurft, weil selbst die Ausländerstelle des Beklagten von der syrischen Staatsangehörigkeit der Kläger ausgegangen ist (s.o.). Erforderlich war in erster Linie die Beschaffung von syrische Identitäts- bzw. Heimreisepapieren, die auch die Tochter der Kläger zu 1 und 2, Frau R., Ende 2005 zum Zwecke der Heirat durchaus besorgen konnte (Registerauszug, Heimatpass). Dass den Klägern zu 1 und 2 dies ebenfalls möglich (gewesen) ist, haben sie, übersetzt durch ihren Sohn, Herrn S., Ende September 2009 gegenüber der Ausländerstelle eingeräumt (vgl. die Gesprächsnotiz vom 29.9.2009, Bl. 189 der den Kläger zu 1 betreffenden Ausländerakte). Nach den glaubhaften Ausführungen der Zeugin V. haben zudem auch andere Familienangehörige der Kläger über gültige Identitätspapiere verfügt. Unter diesen Umständen ist der Senat - auch nach Würdigung des Verhaltens der Kläger im aufenthaltsrechtlichen Verfahren, wie es sich nach dem Inhalt der Ausländerakten darstellt - davon überzeugt, dass die Aussage der Zeugin, die Kläger hätten ihr gegenüber erklärt, sich keine Papiere besorgen zu wollen, um nicht abgeschoben werden zu können, der Wahrheit entspricht. Die nicht hinreichende Mitwirkung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren ist auch der Klägerin zu 3 nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres Anfang 2009, erst mit Volljährigkeit der betreffenden Person ist eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG möglich (dazu gleich), vorzuwerfen. Sie hat - wie ihre Eltern - auf die Aufforderungen der Ausländerstelle vom 5.6. und 7.7.2009 sowie auf die Ausweisung durch Bescheid vom 21.9.2009 nicht reagiert.

Der Senat ist zudem nicht davon überzeugt, dass der gesundheitliche Zustand der Klägerin zu 2 einer Aufenthaltsbeendigung (der Kläger) unter Zwang entgegengestanden hat. Die psychische Erkrankung der Klägerin zu 2, die seit November 2004 in Behandlung bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Y. gewesen ist (vgl. das fachärztliche Attest vom 3.12.2009, Bl. 208 der die Klägerin zu 2 betreffenden Ausländerakte), ist bei der Ausländerstelle des Beklagten - soweit ersichtlich - erstmals aktenkundig geworden mit ihrer Einweisung bzw. Unterbringung in die psychiatrische Abteilung des Z. (Bescheid des Beklagten vom 1.10.2009 und Beschluss des AG Hildesheim vom 2.10.2009 - 25 XIV 7784L -, Bl. 202, 203 der die Klägerin zu 2 betreffenden Ausländerakte). Nach dem Attest des behandelnden Facharztes vom 3.12.2009 soll zu dieser Zeit bei ihr eine paranoid-halluzinatorische Psychose vorgelegen haben, die medikamentös (Olanzapin, Duloxetin und Pipamperon) behandelt worden ist. Nach dem Behandlungsbericht des AA. vom 17.2.2010 (Bl. 153 d. GA) ist die Diagnose einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender Depression (ICD10 F 33.2) gestellt worden. Der Senat ist auch unter Berücksichtigung des Schweregrades der Erkrankung davon überzeugt, dass diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Ausreise - freiwillig oder unter Zwang – in der streitgegenständlichen Zeit nicht entgegengestanden haben. Die Erkrankung ist im Heimatland behandelbar gewesen, vgl. das Attest des behandelnden Allgemeinmediziners AB., AC., vom 7.9.2010, nach dem die Behandlungsmöglichkeit im Heimatland nicht in Abrede gestellt worden ist; der behandelnde Arzt hat lediglich ausgeführt, dass die Klägerin zu 2 dort mit Sicherheit nicht „so optimal“ medizinisch versorgt werde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass mit einer Rückkehr in das Heimatland eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu 2 zu befürchten gewesen ist. Während des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens hat die Erkrankung der Klägerin zu 2 keine nennenswerte Rolle gespielt. Die Kläger zu 1 und 2 haben im April 2010 gegenüber der Ausländerstelle des Beklagten selbst bekundet, sich um Papiere für die freiwillige Ausreise nach Syrien zu bemühen (Gesprächsvermerk vom 19.4.2010, Bl. 225 der die Klägerin zu 2 betreffenden Ausländerakte), und im Weiteren bei der Anmeldung zum deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommen mitgewirkt. Die Folgeschutz- und Asylfolgeanträge sind im Mai und Juni 2011 wegen der beginnenden Ausschreitungen in Syrien gestellt worden, nicht jedoch wegen der Erkrankung der Klägerin zu 2. Auf eine (mögliche) Reiseunfähigkeit aufgrund der psychischen Erkrankung hat sie sich erst über fünf Jahre später in dem vorliegenden Verfahren berufen (vgl. den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 1.12.2015, Bl. 127, 130 d. GA).

Die Höhe der den Klägern zu 1 und 2 für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2011 bewilligten Leistungen (vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 4.4.2013) ist nach Maßgabe der Rechtsfolge des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F., nach der Leistungsberechtigte Leistungen nach dem AsylbLG nur erhalten, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist, nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Inhalt und Umfang des unabweisbar Gebotenen durch den zuständigen Leistungsträger - gerichtlich voll überprüfbar - anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls allein bedarfsorientiert festzulegen. Maßgeblich ist insoweit, welche Leistungen trotz leistungsmissbräuchlicher Verhinderung des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch geduldete oder vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte als "unumgänglich" und nicht mehr "von der Hand zu weisen" anzusehen sind (BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R -juris Rn. 21, 22 m.w.N.).

Die Kläger zu 1 und 2 haben alle durch das BVerfG vorgegebenen Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums nach der Bedarfsstufe 2 erhalten (vgl. dazu die Vorgaben in BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 104 und 108; zur Rückwirkung der Übergangsregelung hinsichtlich nicht bestandskräftiger Bescheide für Leistungszeiträume ab dem 1.1.2011 vgl. Rn. 113). Ihnen sind neben der Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (kopfteilig) jeweils 185,00 € je Monat bewilligt worden. Die Bedarfe "zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens" i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F., für deren Bemessung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.7.2012 sämtliche in § 5 Abs. 1 RBEG 2011 aufgeführten Ausgaben für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung und Kultur, Bildung, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren- und Dienstleistungen (vgl. dort die Abteilungen 7 bis 12) maßgeblich waren (sog "soziokulturelles Existenzminimum") und die nach der Übergangsregelung im Grundsatz durch einen monatlichen Geldbetrag zur freien Verfügung zu decken waren (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 134), können nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, von einer Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. betroffen sein. Die Beschränkung auf das "unabweisbar Gebotene" verlangt gerade auch wegen des soziokulturellen Existenzminimums abweichend die Prüfung, welche besonderen persönlichen Lebensumstände es zwingend erforderlich machen, im Einzelfall weitere Leistungen zu gewähren, die nicht die physische Existenzsicherung betreffen (BSG, a.a.O., Rn. 24). Nach diesen Maßgaben waren die Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums für die Kläger zu 1 und 2 in dem Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.3.2011 nicht unverzichtbar. Sie haben insoweit keine besonderen Bedarfe geltend gemacht, noch sind solche nach der persönlichen Situation der Kläger und der Aktenlage ersichtlich.

Die Klägerin zu 3 hat gegen den Beklagten allerdings für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.3.2015 einen Anspruch auf höhere Leistungen, weil sich ihr Leistungsanspruch nach der Übergangsregelung des BVerfG betreffend das physische Existenzminimum (§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG a.F.) nach der Bedarfsstufe 1 für Alleinstehende bemisst und nicht - wie vom Beklagten verfügt - nach der Bedarfsstufe 3. Die zuletzt genannte Bedarfsstufe gilt nach der Übergangsregelung des BVerfG entsprechend § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG (in der vom 1.1.2011 bis 31.12.2016 geltenden Fassung, BGBl I 2011, 453 ff., im Folgenden a.F.) für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. Nach der zum Sozialhilferecht ergangenen Rechtsprechung des BSG zur Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG a.F. richtet sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne dass eine Partnerschaft im Sinne der Regelbedarfsstufe 2 - also eine Ehe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine eheähnliche bzw. lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft - besteht. Die Regelbedarfsstufe 3 kommt danach im Falle des Zusammenlebens mit anderen (außerhalb von stationären Einrichtungen) erst zur Anwendung, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt. Ausschließlich in diesem Fall ist der Haushalt, in dem die leistungsberechtigte Person lebt, ein "fremder Haushalt" (u.a. BSG, Urteil vom 23.7.2014 - B 8 SO 14/13 R - juris Rn. 16). Diese Rechtsprechung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch bundesaufsichtsrechtliche Weisung vom 31.3.2015 (Weisung 2015/1)für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vorläufig bis zum Inkrafttreten einer neuen Regelbedarfsermittlung umgesetzt. Die Regelbedarfsstufe 3 für haushaltsangehörige Erwachsene i.S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3 RBEG a.F. ist schließlich durch das RBEG 2017 vom 22.12.2016 (BGBl. I 3159) zum 1.1.2017 abgeschafft worden (vgl. BT-Drs. 18/9984). Die Rechtsprechung des BSG ist jedenfalls für die Zeit bis zur Neuregelung des AsylbLG zum 1.3.2015 (BGBl. I 2014, 2187), mit der eine eigenständige Bedarfsstufe 3 für „weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt“ eingeführt worden ist (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 AsylbLG und § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG, jeweils in der bis zum 31.8.2019 geltenden Fassung), auf das Asylbewerberleistungsrecht zu übertragen. Dies ergibt sich aus der Anordnung des BVerfG, nach der die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 nach § 8 RBEG a.F. für die Abgrenzung des jeweiligen von diesen Regelbedarfsstufen erfassten Personenkreises auf Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG und § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG entsprechende Anwendung finden (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.14 - L 20 AY 76/14 B ER, L 20 AY 77/14 B ER - juris Rn. 27; SG Stade, Beschluss vom 27.1.15 - S 33 AY 32/14 ER, S 33 AY 33/14 ER - juris Rn. 13). Ob dies auch für die Rechtslage im Asylbewerberleistungsrecht ab dem 1.3.2015 gilt (dazu kritisch Senatsbeschlussvom 14.12.15 - L 8 AY 55/15 B ER, L 8 AY 56/15 B ER, L 8 AY 57/15 B ER - juris Rn. 21 ff.), muss hier nicht entschieden werden. Der Klägerin zu 3 steht damit in der streitgegenständlichen Zeit - auch während der Anspruchseinschränkung vom 1.1. bis zum 31.3.2011 - ein (Geld-) Leistungsanspruch zur Deckung des physischen Existenzminimums in monatlicher Höhe von 185,00 € zu (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG nach Maßgabe der Übergangsregelung des BVerfG).

Eine Leistungseinschränkung nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. ist im Falle des im streitgegenständlichen Zeitraum 13- bzw. 14-jährigen Klägers zu 4 ausgeschlossen, weil ein Fehlverhalten der (sorgeberechtigten) Eltern minderjährigen Kindern (auch) im Rahmen des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. nicht zuzurechnen ist. Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. sind Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG und ihre Familienangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG, bei denen aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, von einer Anspruchseinschränkung betroffen. Nach bislang wohl h.M. war das leistungsrechtlich relevante Fehlverhalten der (sorgeberechtigten) Eltern nach alter Rechtslage (bis zur Neufassung des AsylbLG zum 28.2.2015) ihren minderjährigen Kindern zuzurechnen (Vgl. etwa Bayerisches LSG, Beschluss vom 19.6.2006 - L 11 B 94/06 AY PKH - juris Rn. 15 m.w.N; Thüringer LSG, Urteil vom 12.3.2014 - L 8 AY 678/13 - juris Rn. 37 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 7.11.2011 - L 8 AY 133/10 B ER -). Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG ist § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. - bezogen auf Altfälle - allerdings verfassungskonform in der Weise auszulegen, dass der Tatbestand der Anspruchseinschränkung von einen Familienangehörigen nach § 1 Nr. 6 AsylbLG in eigener Person (selbst) verwirklicht werden muss und eine akzessorischen Anspruchseinschränkung bei Familienangehörigen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch BSG-Terminbericht Nr. 22/15, Sitzung vom 28.5.2015 zu - B 7 AY 1/14 R - und Oppermann in jurisPK-SGB XII, § 1a AsylbLG Rn. 68; in eine andere Richtung wohl noch BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 48). Eine verfassungskonforme Auslegung gehört zu den anerkannten Auslegungsmethoden und ist insbesondere betreffend das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG höchstrichterlich anerkannt (vgl. etwa BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris Rn. 116, 125, 132; BSG, Urteil vom 12.9.2018 - B 4 AS 33/17 R - juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 8.5.2019 - B 14 AS 13/18 R - juris Rn. 22 ff.). Gegen eine Zurechnung eines Verhaltens Dritter (auch) im Rahmen des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. spricht entscheidend die Rechtsprechung des BVerfG, nach der mit der Verpflichtung des Gesetzgebers zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein individueller Leistungsanspruch korrespondiert (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - juris Rn. 63, 65). Den sog. Grundsatz der individuellen Anspruchsberechtigung hat der Gesetzgeber bei Neufassung des AsylbLG zum 1.3.2015 u.a. im Zusammenhang mit Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG hervorgehoben (vgl. BT-Drs. 18/2592, S. 14, 18) und unlängst auch in der ab 21.8.2019 geltenden Fassung des § 1a Abs. 3 AsylbLG (Nachfolgevorschrift des § 1a Nr. 2 AsylbLG) festgehalten, indem auch Familienangehörige von Leistungsberechtigten, die von einer Einschränkung betroffen sind, in eigener Person die Einschränkungsvoraussetzungen erfüllen müssen (vgl. auch BT-Drs. 19/10047, S. 51). Die verfassungskonforme Auslegung des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. ist vom Wortlaut der Norm (noch) gedeckt. Ein dieser Auslegung eindeutig entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Aus den Gesetzesmaterialien bei Einführung des § 1a Nr. 2 AsylbLG durch das Zweite Gesetz zur Änderung des AsylbLG zum 1.9.1998 (BGBl I 1998, 2505) ergibt sich kein zwingender Schluss auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte akzessorische Anspruchseinschränkung bei Familienangehörigen (vgl. BT-Drs. 13/10155, S. 5 f.). Auch kann aus seiner „Klarstellung“ mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des AsylbLG und des SGG zum 1.3.2015, dass „zukünftig“ keine akzessorische Anspruchseinschränkung bei Familienangehörigen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG aufgrund des Verhaltens anderer Familienangehöriger mehr möglich ist (BT-Drs. 18/2592, S. 18), nicht zwingend geschlossen werden, dass die in Rechtsprechung und Literatur mehrheitlich zu § 1a Nr. 2 AsylbLG vertretene Auslegung seinem (bisherigen) Willen entsprochen hat. Der Berufung des Beklagten gegen die Verurteilung durch das SG, dem Kläger zu 4 für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1. bis zum 15.6.2011 ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG a.F. gemäß der Übergangsregelung des BVerfG zu gewähren, ist damit der Erfolg verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil die Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit des § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. (BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R -), der sich der Senat angeschlossen hat, derzeit noch Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (- 1 BvR 2682/17 -) ist.