Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 04.09.2019, Az.: L 2 BA 106/18

Aufhebung eines Rentenbeitragsnacherhebungsbescheids; Ein Bürgermeisteramt ist kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit der Gemeinde; Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter; Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit als Bürgermeister

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
04.09.2019
Aktenzeichen
L 2 BA 106/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 43232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 15.11.2018 - AZ: S 29 BA 13/18

Fundstellen

  • FA 2019, 371
  • Gemeindehaushalt 2019, 287

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches wie etwa die Rechtsstellung des Bürgermeisters als Mitglied des Rates schließt die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht grundsätzlich aus.

2. Allerdings kann ein privatrechtlich dokumentierter Parteiwille als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen sein.

3. Die Unentgeltlichkeit einer Tätigkeit als Bürgermeister macht deutlich, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke "geleisteten Arbeit" keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht; eine echte Gegenleistung für geleistete Arbeit wird nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und ihres Rechtsvorgängers; im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der beklagte Rentenversicherungsträger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Aufhebung seines Beitragsnacherhebungsbescheides vom 23. Dezember 2016 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 23. April 2018.

Mit diesem Bescheid hatte die Beklagte auf der Grundlage einer nach § 28p SGB IV durchgeführten Betriebsprüfung von der klagenden Gemeinde für die Tätigkeit ihres (bis zu seinem Tode Ende Juli 2019 zu 1. beigeladenen, an Stelle seiner ist nunmehr seine Ehefrau als Rechtsnachfolgerin beigeladen worden) Bürgermeisters im Prüfzeitraum 2012 bis 2015 Beiträge zur Sozialversicherung in einer Gesamthöhe von 7.180,55 EUR (einschließlich 1.647 EUR Säumniszuschläge) festgesetzt.

Die rund 2.000 Einwohner zählende Klägerin ist eine der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde J. (vgl. zu den Aufgaben der Samtgemeinde § 98 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes - NKomVG -).

Bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden wie der Klägerin ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 105 Abs. 2 NKomVG ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt den Vorsitz im Rat (Satz 2).

Nach § 106 Abs. 1 NKomVG kann der Rat bei Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode, bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur folgende Aufgaben hat: (Nr. 1) die repräsentative Vertretung der Gemeinde, (Nr. 2) den Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss, (Nr. 3) die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor und (Nr. 4) die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie die Belehrung über ihre Pflichten.

In diesem Fall werden die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist (Satz 2). Anderenfalls bestimmt der Rat (Satz 3), dass die übrigen Aufgaben (Nr. 1) einem anderen Ratsmitglied, (Nr. 2) der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder (Nr. 3) einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden Die mit den übrigen Aufgaben betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor, in Städten Stadtdirektorin oder Stadtdirektor (Satz 5). Der Rat der Klägerin hatte im streitbetroffenen Zeitraum (und auch in der Folgezeit) keine Entscheidung nach § 106 NKomVG getroffen. Die von § 106 Abs. 1 Satz 2 und 3 NKomVG erfassten übrigen Aufgaben wurden mithin im streitbetroffenen Zeitraum von dem Bürgermeister neben den in § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG aufgeführten Aufgaben wahrgenommen.

Die Klägerin betreibt einen Kindergarten mit insgesamt zehn Mitarbeitern. Darüber hinaus verfügt die Klägerin nicht über abhängig beschäftigte Mitarbeiter. Soweit anfallende Aufgaben nicht vom Bürgermeister oder anderen ehrenamtlich tätigen Kräften erledigt werden, werden die Beschäftigten der - zur Unterstützung der Mitgliedsgemeinden bei der Erfüllung von deren Aufgaben nach § 98 Abs. 4 NKomVG verpflichteten - Samtgemeinde etwa aus dem Bereich der dortigen Verwaltung oder aus dem zur Samtgemeinde gehörenden Bauhof herangezogen. Bei Bedarf können auch Werkverträge etwa an Handwerksmeister oder Ingenieurbüros erteilt werden.

Auf der Grundlage insbesondere des § 44 NKomVG hatte die Klägerin eine Entschädigungssatzung (in der für den streitbetroffenen Zeitraum maßgeblichen Fassung der 1. Änderungssatz vom 1. November 2005, Bl. 142 ff. GA) erlassen. Ihr zufolge erhielt der Bürgermeister eine Aufwandsentschädigung von monatlich 650 EUR (§ 3 Nr. 2 a) zuzüglich einer monatlichen Fahrtkostenpauschale für Fahrten innerhalb des Gemeindegebietes in Höhe von 100 EUR (§ 5 Nr. 1) und eines Sitzungsgeldes in Höhe von jeweils 20 EUR je Sitzung (§ 1).

Im Falle seiner Verhinderung wurde der Kläger hinsichtlich seiner Aufgaben nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG von einem/r stellvertretenden Bürgermeister/in und hinsichtlich seiner Aufgaben nach § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG von einem/r sog. Verwaltungsvertreter/in vertreten, die ebenfalls ehrenamtlich tätig waren. Für ihre Tätigkeit sah die Entschädigungssatzung eine monatliche Aufwandsentschädigung von 50 EUR (stellvertretender Bürgermeister/in) bzw. 150 EUR (Verwaltungsvertreter/in) vor.

Die Klägerin verfügte im streitbetroffenen Zeitraum nicht über eigene Räumlichkeiten zur Unterbringung eines Gemeindebüros sowie eines für die Gemeindeverwaltung benötigten Besprechungszimmers. Daher stellte der bis zu seinem Tod beigeladene Bürgermeister (seit 2003) in seinem Privathaus entsprechende Räumlichkeiten für die gemeindliche Tätigkeit mit einer Gesamtfläche von 44 qm bereit. Das Entgelt für diese Nutzung der privaten Räumlichkeiten des Bürgermeisters war nach dem damaligen Verständnis des Rates und seiner Person in der genannten Aufwandsentschädigung mitenthalten.

Nach dem streitbetroffenen Prüfzeitraum modifizierte die Klägerin mehrfach ihre Entschädigungssatzung. Mit der zum 1. November 2016 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung (Bl. 145 GA) wurde eine gesonderte Aufwandsentschädigung einerseits für den Bürgermeister und andererseits für einen (ebenfalls ehrenamtlichen) Gemeindedirektor von 300 EUR bzw. 350 EUR ausgewiesen, obwohl die Gemeinde weiterhin - mangels einer Beschlussfassung des Rates nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG - gar nicht über einen solchen Gemeindedirektor verfügte, sondern dessen Aufgaben vom Bürgermeister weiterhin mit wahrgenommen wurden. Dementsprechend erhielt der Bürgermeister nach Inkrafttreten der Änderungssatzung sowohl die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister als auch diejenige für den Gemeindedirektor ausbezahlt.

Mit der 3. zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungssatzung wurde die Aufwandsentschädigung für den Bürgermeister von monatlich 300 EUR auf 200 EUR gekürzt. Gleichzeitig wurde nunmehr folgende Regelung in § 3 Nr. 4 aufgenommen. "Solange sich das Gemeindebüro im Hause des Bürgermeisters befindet, erhält er hierfür eine monatliche Nutzungsentschädigung (Miete), deren Höhe über einen gesondert abzuschließenden Mietvertrag geregelt ist."

Der 1948 geborene Bürgermeister stand im streitbetroffenen Prüfzeitraum zunächst im Bezug einer Erwerbsminderungs- und ab Dezember 2013 im Bezug einer Altersrente.

Ausgehend von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Bürgermeister zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 23. Dezember 2016 in der Fassung des (einen anfänglichen Berechnungsfehlers bei der Ermittlung des aus Sicht der Beklagten beitragspflichtigen Einkommens korrigierenden) Teilabhilfebescheides vom 18. September 2017 zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung (insoweit ab Dezember 2013 angesichts des seinerzeit einsetzenden Altersrentenbezuges des Bürgermeisters nur in Höhe der Arbeitgeberbeiträge) im Prüfzeitraum 2012 bis 2015 in einer Gesamthöhe von 7.180,55 EUR (einschließlich 1.647 EUR Säumniszuschläge) heran.

Dabei hatte die Beklagte ausweislich der maßgeblichen Fassung des Teilabhilfebescheides folgendes beitragspflichtiges Einkommen des Bürgermeisters zugrunde gelegt: Grundaufwandsentschädigung von monatlich 650 EUR, zuzüglich 100 EUR pauschale Erstattung von innergemeindlichen Fahrten und Sitzungsgeldern in Höhe von monatlich im Durchschnitt 13,33 EUR (entsprechend 160 EUR im Jahr), vermindert um einen Betrag von monatlich 312 EUR, welcher sich nach Einschätzung der Beklagten aus einem Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 16. Juli 2009 (S 2337-8-3341, Nds. MBl. 2009, 732) zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, als lohnsteuerfreier Bezug ergeben soll (wobei sich dieser Erlass allerdings im Ausgangspunkt auf Entschädigungen für Ratsmitglieder und nicht für ehrenamtliche Bürgermeister bezieht).

Auf diesem Wege hatte die Beklagte im Ergebnis ein beitragspflichtiges Monatsentgelt in Höhe von 451,33 EUR ermittelt (wegen der Einzelheiten der daran anknüpfenden Berechnung der Beiträge unter Einbeziehung auch der sog. Gleitzonenregelung vgl. die detaillierten Darlegungen im Bescheid vom 18. September 2017).

Nachdem die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 23. April 2018 zurückgewiesen hatte, hat diese am 23. Mai 2018 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat sie insbesondere geltend gemacht, dass Ehrenbeamte wie auch ihr Bürgermeister regelmäßig bereits durch eine anderweitige berufliche Tätigkeit bzw. durch den Bezug einer Rente sozial abgesichert seien.

Mit Urteil vom 15. November 2018, der Beklagten zugestellt am 21. November 2018, hat das Sozialgericht Lüneburg die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass der Bürgermeister nicht weisungsgebunden im Sinne eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in seinem Amt als Bürgermeister sei. Dieses Amt erhalte sein Gepräge durch die verfolgten ideellen Zwecke und die Unentgeltlichkeit. Die an den Beigeladenen gewährten Aufwandsentschädigungszahlungen bewegten sich in einem Rahmen, dem ein Erwerbszweck nicht beigemessen werden könne. Die Tätigkeit des Bürgermeisters der Klägerin werde nicht von der Erledigung allgemeiner Verwaltungsaufgaben geprägt.

Mit ihrer am 21. Dezember 2018 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, dass ein ehrenamtlich tätiger Bürgermeister in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehe, wenn über Repräsentationsaufgaben hinaus dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden und dafür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werde. An dieser Rechtsprechung habe das BSG im Ergebnis auch mit seinem Urteil vom 16. August 2017 (- B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37) festgehalten.

Das Ehrenamt als Bürgermeister sei allgemein zugänglich. Auch ein ehrenamtlich tätiger Bürgermeister nehme im Ausgangspunkt die Aufgaben wahr, welche bei größeren Kommunen von hauptamtlichen Bürgermeistern erledigt würden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. November 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1.stellt keinen Antrag.

Die Klägerin hat schriftsätzlich und im Erörterungstermin vor dem Senatsvorsitzenden die ihrem Bürgermeister im Einzelnen obliegenden Aufgaben detailliert erläutert.

Nach dem Verständnis der Klägerin wird die Tätigkeit des Bürgermeisters in erster Linie durch die politische Repräsentation der Gemeinde geprägt. Eine darüber hinausgehende Verwaltungstätigkeit präge nicht sein Amt. Die allgemeinen Verwaltungsaufgaben könnten rechtsgrundsätzlich auch auf einen ehrenamtlichen Gemeindedirektor übertragen werden. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin bislang aber keinen Gebrauch gemacht. Jedenfalls dürfe nicht außer Acht bleiben, dass auch ein Teil der Verwaltungstätigkeiten der sog. organschaftlichen Verwaltung und damit letztlich dem Ehrenamt zuzurechnen sei.

In der Praxis werde die Tätigkeit des ehrenamtlichen Bürgermeisters schwerpunktmäßig dadurch geprägt, dass er aus Sicht der Bevölkerung gewissermaßen der "Kümmerer vor Ort" sei. An ihn würden von Seiten der Bürger der Gemeinde vielfältige Anliegen herangetragen, wobei sich vielfach herausstelle, dass gar keine Aufgabe der konkreten Mitgliedsgemeinden betroffen sei, sondern dass das Anliegen des Bürgers beispielsweise in die Zuständigkeit des Landkreises oder der Samtgemeinde falle. In solchen Fällen erläutere der Bürgermeister dem betroffenen Bürger die Zuständigkeitsregeln und stelle auf Wunsch den Kontakt zu der zuständigen Verwaltungsstelle her.

Daneben obliege dem Bürgermeister natürlich die Vorbereitung und Leitung der Rats- und Verwaltungsausschusssitzungen. Bei der Aufstellung der Haushaltspläne und der Haushaltssatzung werde die Klägerin als Mitgliedsgemeinde wiederum maßgeblich von der Samtgemeindeverwaltung unterstützt. Diese arbeite entsprechende Entwürfe aus. Die politische Entscheidung obliege dann dem Rat der Klägerin.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zutreffend den angefochtenen Beitragsnacherhebungsbescheid aufgehoben.

1.

Der Bürgermeister stand im streitbetroffenen Zeitraum nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin. Damit war schon im Ausgangspunkt kein Raum, anknüpfend an die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses die Klägerin als - nach der unzutreffenden Rechtsauffassung der Beklagten - Arbeitgeberin des Bürgermeisters zu Beitragszahlungen heranzuziehen.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI und § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN). Diese von der Rechtsprechung formulierten Kriterien orientieren sich am Typus des Arbeitnehmers, der in § 7 Abs. 1 S 1 SGB IV als normativer Regelfall abhängiger Beschäftigung genannt wird. Kennzeichnend für die persönliche Abhängigkeit Beschäftigter ist ebenfalls, dass Beschäftigte ihre Arbeitsleistung auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrages oder Rechtsverhältnisses (insbesondere eines Arbeitsverhältnisses) erbringen, um als Gegenleistung dafür eine Entlohnung zu erhalten, sodass die Arbeitsleistung bei objektiver Betrachtung zu Erwerbszwecken erbracht wird (zur Rechtsfigur des Typus vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11; vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37-47, SozR 4-2400 § 7 Nr 31, Rn. 17).

Da der Gesetzgeber die Anregung des BSG, durch gesetzliche Klarstellungen für weitergehende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit Sorge zu tragen, (aaO, Rn. 38), bislang nicht umgesetzt hat, sind die vom BSG herausgearbeiteten Auslegungsgrundsätze weiterhin maßgebend.

Nach § 105 Abs. 2 Satz 1 NKomVG ist der Bürgermeister der Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde und damit auch der Bürgermeister der Klägerin ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Das Rechtsverhältnis als Ehrenbeamter als solches vermag im Ausgangspunkt jedoch ebenso wenig wie die Rechtsstellung des Ehrenbeamten als Organ oder Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit eigenen gesetzlichen Befugnissen (wie hier etwa die Rechtsstellung ihres Bürgermeisters als Mitglied des Rates der Klägerin) die Annahme eines versicherungspflichtigen und beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses per se auszuschließen (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37, Rn. 25). Allerdings kann sogar ein in einem privatrechtlichen Vertrag dokumentierter Parteiwille als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen sein (vgl. dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99, Rn. 26). Dementsprechend wird eine gesetzgeberische Einordnung einer Aufgabe als ehrenamtliche Tätigkeit eine entsprechende Indizwirkung im Ergebnis gleichfalls zuzusprechen sein. Die Unentgeltlichkeit, die, wie dargelegt, auch für die vorliegend zu beurteilende Tätigkeit des Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde von Gesetzes wegen angeordnet ist, macht deutlich, dass bei der im Rahmen ideeller Zwecke "geleisteten Arbeit" keine maßgebliche Erwerbsabsicht im Vordergrund steht. Eine echte Gegenleistung für geleistete Arbeit wird nicht erbracht und regelmäßig auch nicht erwartet (BSG, aaO, Rn. 33). Ein in einem privatrechtlich geschlossenen Vertrag festgehaltener übereinstimmender Parteiwille, weist die angesprochene Indizwirkung allerdings nur auf, solange dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, U.v. 18. November 2015, aaO, mwN). Im vorliegenden Zusammenhang ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt keine Entkräftung der erläuterten Indizwirkung anzunehmen; die übrigen Umstände bestätigen vielmehr die Annahme eines nicht versicherungspflichtigen Ehrenamtes. In der gebotenen Gesamtwürdigung kann jedoch eine (insgesamt) abhängige Beschäftigung anzunehmen sein, wenn ein ehrenamtlich Tätiger zugleich allgemein zugängliche Verwaltungsaufgaben übernommen und zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung erhalten hat, die über den tatsächlichen Aufwänden lag (BSG, Urteil vom 16. August 2017 - B 12 KR 14/16 R -, BSGE 124, 37, Rn. 25). Aufgaben und Tätigkeiten, die Ausfluss der organschaftlichen Stellung einer ein Ehrenamt ausübenden Person und auch nicht für jedermann frei zugänglich sind, führen regelmäßig nicht zu der in § 7 Abs. 1 SGB IV umschriebenen persönlichen Abhängigkeit (BSG, aaO, Rn. 26). Dabei hat das BSG in seiner damaligen Entscheidung zwar in Bezug auf den seinerzeit zu beurteilenden Kreishandwerksmeister verneint, dass dessen Aufgaben "allgemein zugänglich" waren, eine abschließende Definition dieses Kriteriums ist in dieser Entscheidung aber noch nicht erfolgt. Bezogen auf das Amt des Bürgermeisters einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist jedenfalls keine allgemeine Zugänglichkeit anzunehmen. Nur Ratsmitglieder können nach § 105 Abs. 1 NKomVG ("aus seiner Mitte") zum Bürgermeister bzw. zur Bürgermeisterin gewählt werden; dabei können in den Rat bei den gesetzlichen vorgesehenen Kommunalwahlen nur Personen gewählt werden, die seit mindestens sechs Monaten in der jeweiligen Gemeinde ihren Wohnsitz haben (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG). Über das gesetzlich und satzungsrechtlich bestimmte Spektrum von Aufgaben hinaus hat der Bürgermeister der Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum keine überobligatorischen, sein Ehrenamt überschreitenden Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt. Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er den Bereich des Ehrenamts verlassen und eine darüber hinausgehende Beschäftigung für die Klägerin ausgeübt haben könnte. Ein die Grenzen der Organstellung überschreitendes, überobligatorisches Engagement (zusätzlich und neben dem nicht zu einer abhängigen Beschäftigung und damit zur Versicherungspflicht führenden Ehrenamt), welches als abhängige Beschäftigung qualifiziert werden könnte, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere auch von Seiten der Beklagten nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Die von ihm wahrgenommene ehrenamtliche Tätigkeit als Bürgermeister erhielt ihr Gepräge durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit und nicht etwa durch eine persönliche Abhängigkeit, wie sie für abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV typisch ist. In diesem Zusammenhang ist, worauf aber im Ergebnis nur ergänzend darauf hinzuweisen ist, ohnehin schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass - neben dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität - schon das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, U.v. 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216, Rn. 30) tendenziell für eine eher generalisierende Betrachtung spricht. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, also sowohl der Versicherten und der in Betracht kommenden Beitragspflichtigen als auch der Versicherungsträger, die Frage der Versicherungspflicht bzw. ihres Fehlens schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (BSG, U. v. 11. November 2015 - B 12 KR 10/14 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 28). Zu Beginn einer Tätigkeit lässt sich ohnehin noch nicht im Detail überblicken, wie im Einzelnen ein Amtsträger (wie im vorliegenden Zusammenhang der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde) die Ausgestaltung des ihm zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Wahlamtes im Einzelnen konkretisieren wird. Die Klägerin hatte zwar keinen Gemeindedirektor oder anderweitig einen Geschäftsführer. Dabei ist aber schon im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wesentliche Teile des Bereichs, die bei anderen größeren Organisationen von Seiten eines Geschäftsführers wahrgenommen wird, im Ergebnis entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 98 Abs. 4 NKomVG von der Samtgemeinde und deren abhängig beschäftigten MitarbeiterInnen (bzw. deren BeamtInnen) erledigt wird. Diese bereiten beispielsweise die Entwürfe für den Haushaltsplan vor und unterstützen die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden bei Bedarf letztlich in jeder Hinsicht. Damit verbleiben bei den Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden (und insbesondere auch beim Bürgermeister der Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum) nur noch in einem sehr untergeordneten Umfang einfache Verwaltungstätigkeiten, die ihrerseits die Amtsführung nicht maßgeblich prägen. Selbstverständlich können ehrenamtliche Tätigkeiten unterschiedlich organisatorisch ausgestaltet werden. Vielfach bestehen grundsätzlich auch Möglichkeiten, einem ehrenamtlich tätigen Repräsentanten einen seinerseits abhängig beschäftigten Assistenten o.ä. zur Seite zu stellen, welcher ihm bei der Amtsausübung zur Seite steht. So hat beispielsweise eine andere Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde J. eine Hilfskraft mit einem Arbeitszeitumfang von wöchentlich zehn Stunden eingestellt, um den dortigen (ebenfalls aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht ehrenamtlichen) Bürgermeister bei seiner Arbeit zu unterstützen. Die Nichtnutzung solcher Organisationsmöglichkeiten erlaubt als solche aber keine Rückschlüsse auf die sozialrechtliche Einordnung des Ehrenamtes. Schon angesichts der im ehrenamtlichen Bereich regelmäßig begrenzten und nur sparsam einzusetzen finanziellen Mittel werden entsprechenden Assistentenmodelle in der Praxis nur eher zurückhaltend umgesetzt. Dies führt dann naturgemäß dazu, dass der ehrenamtlich tätige Amtsinhaber, wie etwa der Vorsitzende eines Vereins oder vorliegend der Bürgermeister einer kleinen (Mitglieds )Gemeinde, bei Bedarf seinerseits entsprechende Hilfstätigkeiten mitverrichten muss, indem er - beispielsweise - selbst für eine geordnete Ablage der Post Sorge trägt. Solange entsprechende Hilfstätigkeiten - wie auch im vorliegend zu beurteilenden Fall - nur von ungeordneter Bedeutung sind und die Amtsführung als solche nicht prägen, kommt ihnen keine ausschlaggebende Relevanz im Sinne etwa eines Indizes für eine abhängige Beschäftigung zu. Der Bürgermeister der Klägerin hat natürlich im streitbetroffenen Zeitraum auf der Basis der erläuterten gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorgaben eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 650 EUR zuzüglich eines pauschalen Ersatzes von amtsbedingten Reisekosten innerhalb der Gemeinde in Höhe von monatlich 100 EUR erhalten (wobei Dienstreisen über die Gemeindegrenzen hinweg gesondert abgerechnet wurden). Auch entsprechende - für die Tätigkeiten der vorliegenden zu beurteilenden Art allgemein übliche - finanzielle Zuwendungen schließen die Unentgeltlichkeit des ehrenamtlichen Engagements nicht aus. Sie sind unschädlich, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdecken oder soweit im Rahmen einer Aufwandsentschädigung "ein pauschaler Ausgleich für die übernommene Verpflichtung" gewährt werden soll (BSG, Urteil vom 16. August 2017, aaO, Rn. 34). Die Beurteilung der Erwerbsmäßigkeit erfolgt dabei nicht aus der subjektiven Sicht des Einzelnen; das ehrenamtliche Engagement ist objektiv abzugrenzen. Dazu ist zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung nach allgemeiner Verkehrsanschauung - von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen - ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht (letztlich im Sinne einer Verschleierung) als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG, Urteil vom 16. August 2017, aaO, Rn. 34). Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Verschleierung im Sinne einer verdeckten Entlohnung einer Erwerbsarbeit. Der gewährten Aufwandsentschädigung standen ins Gewicht fallende Aufwendungen etwa in Form von dienstlich veranlassten Reisekosten innerhalb der Gemeinde gegenüber. Auch die Beklagte geht davon aus, dass ein erheblicher Teil der gewährten Entschädigung kein steuer- und beitragspflichtiges Entgelt beinhaltete. Angesichts der Pauschalierung der Aufwandsentschädigungszahlungen ist der konkrete Aufwand naturgemäß nicht berechnet worden. Ohnehin sollte mit der zuerkannten Entschädigung dem Amtsinhaber durchaus ein Mindestmaß an finanzieller Anerkennung für seinen Einsatz im Amt im Sinne des angesprochenen pauschalen Ausgleichs für die übernommene Verpflichtung verbleiben. Auch dies entspricht üblichen - auch dem niedersächsischen Gesetzgeber bekannten - Gepflogenheiten bei herausgehobenen kommunalen Ehrenämtern wie dem eines Bürgermeisters. Damit wurde aber keine verdeckte Entlohnung für eine Erwerbsarbeit zum Ausdruck gebracht. Der Bürgermeister hat schon keine Erwerbsarbeit oder eine ihr gleichzustellende Tätigkeit ausgeübt. Er hat die Klägerin repräsentiert, politische Entscheidungen vorbereitet und war im Zuge seiner Repräsentationsfunktion zugleich auch Ansprechpartner für die Bürger und deren Anliegen. Diesbezüglich unterlag er keinen Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne. Selbstverständlich hatte er die rechtlichen Vorgaben unter Einschluss auch von Beschlüssen des Rates der Gemeinde zu beachten, einer solchen allgemeinen Bindung unterliegen aber letztlich alle ehrenamtlich tätigen Amtsträger. Ansonsten war es seine eigene Entscheidung, wie im Einzelnen er seine Repräsentationsfunktionen und politischen Aufgaben ausgestalten wollte. Eine Abberufung des Bürgermeisters aus seinem Amt hätte nach § 105 Abs. 3 NKomVG einer Zweidrittelmehrheit im Gemeinderat bedurft. Darüber hinaus ist bei der gewährten Aufwandsentschädigung zu berücksichtigen, dass sie schon ihrer Höhe nach gar nicht geeignet war, den Lebensunterhalt des Amtsinhabers zu sichern. Entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Ehrenamtlichkeit des Bürgermeisteramtes sollte die Aufwandsentschädigung lediglich zu einer vorhandenen sozialen Absicherung in Form insbesondere einer anderweitigen hauptberuflichen Beschäftigung bzw. eines Rentenbezuges hinzutreten. Auch vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Übernahme des Ehrenamts als Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde nicht zu Erwerbszwecken, sondern zur Erfüllung einer gemeinnützigen Aufgabe erfolgt. Der Bürgermeister hat im streitbetroffenen Zeitraum sein Amt nicht in Erwartung einer Vergütung ausgeübt. Letztlich weist die im vorliegenden Zusammenhang gebotene Differenzierung zwischen einer ehrenamtlichen Ausübung eines Wahlamtes und einer abhängigen Beschäftigung auch Parallelen zu der Abgrenzung einer versicherungsfreien familienhaften Mithilfe von einem zwischen Verwandten begründeten abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus. Bezogen auf die letztere Abgrenzung ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon die Gewährung eines auch nur geringen finanziellen Vorteils zur Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls ein wichtiges Indiz für ein solches Beschäftigungsverhältnis stellt hingegen der Umstand dar, dass der mitarbeitende Angehörige ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt und insbesondere über einen freien Unterhalt, ein Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht (BSG, U.v. 23. Juni 1994 - 12 RK 50/93 -, BSGE 74, 275, Rn. 18). Im vorliegenden Fall war die dem Bürgermeister von Seiten der Klägerin im streitbetroffenen Zeitraum gewährte Aufwandsentschädigung weder aus der insoweit übereinstimmenden Sicht des Rates der Gemeinde und des Bürgermeisters noch bei objektiver Betrachtung als angemessener Gegenwert für die erbrachte umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit des Bürgermeisters zu werten. Eine Bemessung der Vergütung nach dem Maßstab eines angemessenen Gegenwertes, also letztlich nach Maßgabe der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für entsprechende fachlich anspruchsvolle Tätigkeiten üblichen Gehaltssätze, hätte zu erheblich höheren monatlichen Zahlbeträgen geführt. Ausgehend von der (entsprechend den erläuterten gesetzlichen Vorgaben) gewollten ehrenamtlichen Ausübung des Bürgermeisteramtes haben sich die Beteiligten aber gar nicht an einem solchen Maßstab orientiert, vielmehr sollte das ganz erhebliche Ausmaß des persönlichen Einsatzes des Bürgermeisters gerade auf der Basis der zugrunde gelegten Ehrenamtlichkeit lediglich mit einem Mindestmaß an finanzieller Anerkennung für seinen Einsatz honoriert werden.

2. Letztlich nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte auch auf der Basis der von ihr vertretenen Rechtsauffassung eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die Höhe der als beitragspflichtig in Betracht kommenden Entgeltzahlungen fehlerhaft ermittelt und daran anknüpfend verkannt hat, dass die Zahlungen ohnehin nicht die Schwelle der Geringfügigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (in der im Prüfzeitraum maßgeblichen Fassung) überschritten haben, so dass die angenommenen Beitragspflichten schon aus diesem Grunde nicht bestanden haben (vgl. insbesondere §§ 229 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 5 Abs. 2 SGB VI a.F.; Beiträge nach § 249b SGB V bzw. § 172 Abs. 3 SGB VI sind nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides). Soweit der Bürgermeister Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen des Rates bezogen hat, beruhten diese auf seiner ehrenamtlichen Mitgliedschaft im Gemeinderat (§ 1 der Entschädigungssatzung der Klägerin) und nicht auf seinem Bürgermeisteramt. Darüber hinaus waren im streitbetroffenen Zeitraum in der pauschalierten Aufwandsentschädigung - neben den bereits ausgehend von dem erläuterten Runderlass von der Beklagten als Ausgleich für pauschalierend ermittelte anderweitige konkrete Aufwendungen anerkannten Beträgen - auch ein auf monatlich mindestens 150 EUR zu veranschlagender Teilbetrag als Entgelt für die (seit 2003 praktizierte, vgl. auch die Erläuterungen der Klägerin auf Bl. II 7 der Verwaltungsvorgänge) Zurverfügungstellung der Bürgermeister privat gehörenden Räumlichkeiten für das Gemeindebüro (einschließlich des für die Gemeindearbeit eingesetzten gesonderten Besprechungszimmers) und damit gerade nicht als Anerkennung für die persönlichen amtsbedingten Belastungen bestimmt. Entsprechende Zahlungen unterliegen schon im Ausgangspunkt ebenso wenig der Beitragspflicht wie Zahlungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die nicht auf dem Arbeitsverhältnis, sondern auf einem daneben bestehenden (ernsthaft praktizierten) Mietverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer als Vermieter und dem Arbeitgeber als Mieter beruhen (vgl. auch den o.g. Runderlass vom 16. Juli 2009 unter Buchst. A, Satz 3, 2. Spiegelstrich). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.