Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.09.2019, Az.: L 12 R 116/16

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.09.2019
Aktenzeichen
L 12 R 116/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69548
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 13.04.2016 - AZ: S 82 R 302/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1.Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes nach § 45 SGB X ist auch bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 580 ZPO nicht unbefristet möglich.
2. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91) zu § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X ist durch die Einfügung von § 45 Abs. 3 S. 4 und 5 SGB X zum 15.4.1998 (vgl. BGBl. I, 688) nicht überholt.
3. Bei den Rücknahmefristen nach § 45 Abs. 3 SGB X handelt es sich nicht lediglich um Formvorschriften, so dass ein Verstoß gegen sie im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X (analog) nicht außer Acht gelassen werden kann.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13.4.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2014 verpflichtet wird, den Bescheid vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 zurückzunehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit einer teilweisen Rücknahme eines Rentenbescheides und der Rückforderung der überzahlten Rente.

Die Klägerin ist die Ehefrau und laut Erbschein des Amtsgerichts J. vom 17.1.2011 alleinige Erbin des am 23.10.2011 verstorbenen Herrn K.. Mit Bescheid vom 22.8.2000 bewilligte die Beklagte diesem ab dem 1.10.2000 eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufungsunfähige oder Erwerbsunfähige.

Am 9.11.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Im Rahmen des Antragsverfahrens erlangte die Beklagte davon Kenntnis, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin jedenfalls seit Juli 2000 bis zu seinem Tode aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 16.10.1968 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 von Hundert i. H. v. zuletzt 666,03 € monatlich von der L. -Berufsgenossenschaft, nunmehr Berufsgenossenschaft M. (N., vgl. Bescheid vom 12.1.1972) bezog.

Mit Schreiben vom 19.1.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten teilweisen Rücknahme der gegenüber ihrem Ehemann erfolgten Rentenbewilligung nach § 45 SGB X und die Rückforderung von Zahlungen i. H. v. insgesamt 27.927,30 € nach § 50 SGB X an. Erst mit dem Antrag der Klägerin auf Gewährung der Witwenrente habe sie Kenntnis davon erlangt, dass der Ehemann eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezogen habe, die auf den Rentenanspruch anzurechnen sei. In dem Antrag auf Gewährung einer Altersrente vom 31.5.2000 sei der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung verneint worden. In dem Rentenbescheid vom 22.8.2000 sei auf die möglichen Auswirkungen des Bezugs einer Verletztenrente und auf die diesbezüglichen Mitteilungspflichten hingewiesen worden. Aufgrund der fehlerhaften Angaben in dem Rentenantrag vom 31.5.2000 bestehe kein Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin Erbin ihres Ehemannes sei. Damit hafte sie für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen ihr gegenüber.

Auf das Anhörungsschreiben nahm die Klägerin mit Schreiben vom 2.4.2012 sinngemäß dahingehend Stellung, dass sie keinerlei Kenntnis davon habe, dass ihr Ehemann unrichtige Angaben getätigt habe. Eine Rücknahme sei nur möglich, wenn die Beklagte eine Urkunde gemäß § 580 Nr. 7 ZPO vorläge.

Mit Bescheid vom 10.4.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 22.8.2000 hinsichtlich der Höhe der Leistungen auf und verlangte die Erstattung von Zahlungen i. H. v. 27.927,30 €. Zur Begründung wiederholte sie zunächst ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Darüber hinaus führte sie aus, dass die Frist für die Rücknahme des Bescheides nicht abgelaufen sei, da ein Wiederaufnahmegrund entsprechend § 580 Nr. 7b ZPO vorliege. Es liege in der Gestalt des Bescheides über die Gewährung der Verletztenrente vom 12.1.1972 eine Urkunde vor, welche zu einer korrekten Berechnung der Altersrente geführt hätte, wenn diese schon zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung vorgelegen hätte. Der Ausdruck eines eingescannten Bescheides sei dem ursprünglichen Bescheid gleichzustellen. Letztlich sei nicht im Rahmen des auszuübenden Ermessens von einer Rücknahme für die Vergangenheit abzusehen, da der fehlerhafte Bescheid auf Angaben beruhe, die entweder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtig vorgenommen worden seien. Die Beklagte selber habe keine Möglichkeit gehabt, die Fehlerhaftigkeit des Bescheides vom 22.8.2000 zu erkennen und treffe daher keine Mitschuld. Auch das Gleichheitsgebot verlange, vergleichbare Korrekturfälle gleich zu entscheiden.

Gegen den Aufhebungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2012 als unbegründet zurückwies. Mangels fristgemäßer Klageerhebung wurden die Bescheide bestandskräftig.

Am 14.2.2013 stellte die Klägerin schließlich einen Antrag auf Überprüfung des Aufhebungsbescheides vom 10.4.2012. Zur Begründung führte sie erneut aus, dass es ihrer Ansicht nach an einer Urkunde mangele. Des Weiteren sei von der Kenntnis der Beklagte über die entscheidungserheblichen Umstände seit dem Jahr 2000 auszugehen. Hinsichtlich der Ermessensausübung werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin persönlich keine falsche Erklärung abgegeben habe und ihr nicht zugemutet werden könne, jegliche Erklärung, die ihr verstorbener Ehemann im Laufe seines Lebens abgegeben habe, zu überprüfen. Im Ergebnis sei daher von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 10.4.2012 auszugehen.

Mit Bescheid vom 15.2.2013 lehnte die Beklagte unter Wiederholung ihrer Ausführungen aus dem Bescheid vom 10.4.2012 den Überprüfungsantrag ab.

Gegen den Überprüfungsbescheid wiederum legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag: Urkunden i. S. d. § 580 Nr. 7b ZPO seien ausschließlich solche i. S. v. § 415ff. ZPO. Die Beifügung einer Abschrift einer Urkunde könne nur den Restitutionsgrund hinreichend bezeichnen, nicht aber den Urkundenbeweis selbst ersetzen. Eine Fotokopie sei Gegenstand des Augenscheins, auf den eine Restitutionsklage nicht gestützt werden könne. Die Beklagte hätte weiterhin bei Kenntnis der Auswirkungen der Gewährung einer Verletztenrente auf die Altersrente zumindest eine Nachfrage stellen müssen. Daher treffe die Beklagte ein Mitverschulden, so dass der Bescheid vom 10.4.2012 ermessensfehlerhaft ergangen sei. Sie [Die Klägerin] treffe kein Verschulden. Vielmehr habe sie den Fehler der Beklagten erst aufgedeckt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.5.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte auch sie zunächst ihren bisherigen Vortrag. Darüber hinaus führte sie aus, dass ein Wiederaufnahmegrund i. S. v. § 580 ZPO vorliege, so dass nicht die zweijährige Aufhebungsfrist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X einschlägig sei. Ein bei der Ermessensausübung zu berücksichtigendes Mitverschulden ihrerseits liege nicht vor. Aufgrund der unrichtigen Angaben des Ehemannes habe für sie kein Ermittlungsansatz bestanden. Das Interesse der Versichertengemeinschaft, aus den vorhandenen Mitteln nur die gesetzlich zustehenden Leistungen zu erbringen und die zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückzuerhalten, bleibe zu beachten. Das Interesse des Versicherten, die rechtswidrig empfangenen Leistungen behalten zu dürfen, sei demgegenüber nachrangig. Eine besondere, unzumutbare Härte sei für die Versicherte mit der Rücknahme des Bescheides nicht verbunden. Aus Gleichbehandlungsgründen mit vergleichbaren Fällen könne auf die Rücknahme nicht verzichtet werden.

Am 23.6.2014 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Es sei offenkundig, dass ihr Ehemann den Leistungsantrag nicht selbst ausgefüllt habe, sondern dies unter Mithilfe der Betriebskrankenkasse O. erfolgt sei. Ihr Ehemann habe sich darauf verlassen können, dass das Ausfüllen unter Zuhilfenahme eines fachkundigen Dritten korrekt erfolge. Insofern könne höchstens von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Letztlich habe die Beklagte insofern eine Ermittlungsgrundlage hinsichtlich etwaiger Rentenzahlung durch die gesetzliche Unfallversicherung besessen, da sie seit der Antragstellung in positiver Kenntnis der Schwerbehinderung des Ehemannes gewesen sei. Insofern habe es auf der Hand gelegen, dass Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht worden waren.

Die Beklagte hat demgegenüber erwidert, dass es unerheblich sei, ob die Klägerin ein Mitverschulden an der Entstehung der Forderung der Beklagten treffe. Es dürfte schwerlich nachzuweisen sein, dass die antragsaufnehmende Krankenkasse seinerzeit die Frage nach dem Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung verneint habe, ohne den Verstorbenen vorher hierzu befragt zu haben. Es erschließe sich zudem nicht, warum sie allein anhand des Vorliegens von Schwerbehinderung darauf hätte schließen sollen, dass diese ganz oder zum Teil auf einen Arbeitsunfall aus dem Jahre 1968 zurückzuführen sein solle.

Mit Urteil vom 13.4.2016 hat das SG die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 15.2.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2014 sowie den Bescheid vom 10.4.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 aufzuheben. Da der Ehemann der Klägerin die Unfallrente durchgängig für die Zeit ab der Rentengewährung bis zu seinem Ableben erhalten habe, habe unstreitig nur ein Anspruch auf eine unter Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI gekürzte Rente bestanden, sodass der Bescheid vom 22.8.2000 von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin habe nicht auf den Bestand des Bescheides vertrauen dürfen, da er jedenfalls grob fahrlässig falsche Angaben zum Bezug der Unfallrente getätigt habe. Der Ehemann habe falsche Angaben einer etwaigen Hilfsperson in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Selbst wenn er die Angaben nicht selbst gemacht haben sollte und der Antragsaufnehmer ungefragt das Kästchen „Nein“ hinsichtlich der Frage nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung angekreuzt haben sollte, hafte der Ehemann der Klägerin schon aus dem Grunde für den Inhalt des Antrages, weil er diesen unterschrieben habe und es grob fahrlässig erscheine, wenn er den von einer Hilfsperson ausgefüllten Antrag vor der Unterschrift nicht mehr durchgelesen, sondern „blind“ unterschrieben habe. In diesem Fall hätte ihm beim Durchlesen des Formulars das falsch gesetzte Kreuz auffallen müssen. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass dem Ehemann der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 22.8.2000 zumindest infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen sei. Denn der Rentenbescheid habe auf Seite 3 den deutlichen Hinweis enthalten, dass u.a. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Einfluss auf die Rentenhöhe haben könnten und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, den Bezug, das Hinzutreten und die Veränderung dieser Rente mitzuteilen.

Die grundsätzlich in diesen Fällen vorhandene Möglichkeit der Rücknahme eines Verwaltungsaktes für die Vergangenheit scheitere jedoch daran, dass sie nicht mehr in den nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X einzuhaltenden Fristen erfolgt sei. Nach Absatz 3 S. 1 der Norm dürfe ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Die gelte nach Abs. 3 S. 2 der Vorschrift nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorlägen. Nach § 580 Nr. 7b ZPO fände eine Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine Urkunde auffände oder zu benutzen in den Stand gesetzt werde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. In Betracht komme die Anwendung der Vorschrift nur bei schriftlichen Urkunden. Bei dem von der Unfallversicherung übersandten Ausdruck des eingescannten Unfallrentenbescheides vom 12.1.1972 handele es sich um eine Urkunde im Sinne der angeführten Vorschrift. Allerdings berechtige das Auffinden einer solchen Urkunde nicht unbefristet zur Rücknahme des Bescheides. Diese ergebe sich aus der Vorschrift des § 586 ZPO, die nach § 45 Abs. 3 und 4 SGB X ebenfalls entsprechend anwendbar sei (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91). Danach sei die Wiederaufnahmeklage an eine Notfrist von einem Monat gebunden und werde nach § 586 Absatz 2 S. 2 ZPO nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tag der Rechtskraft des Urteils an, unstatthaft. § 45 SGB X nehme Bezug auf § 580 ZPO und ordne für einen Teil der Wiederaufnahmegründe (§ 580 Nr. 1 bis 4 ZPO), die zugleich Tatbestände des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X erfüllten, eine Frist von zehn Jahren an. Die übrigen Wiederaufnahmegründe, welche weder Straftaten noch Fehlverhalten des Begünstigten beschreiben, könnten gegen Verwaltungsakte nicht anders als gegen Urteile ins Feld geführt werden. Dies bedeute, dass sie äußerstenfalls für fünf Jahre die Bestandskraft verdrängten und nach Ablauf von fünf Jahren der Rechtsfriede Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit haben sollte. Die von der Literatur vertretene Auffassung einer unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit bei Vorliegen der Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vermögten nicht zu überzeugen, da dies zu einem Wertungswiderspruch zu der ausdrücklich benannten Zehn-Jahres-Frist bei Vorliegen von Bösgläubigkeit bzw. der darüber hinausgehenden Frist nach § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X führe, wenn die Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden sei. Da die Bewilligung der Rente mit Bescheid vom 22.8.2000 erfolgt sei, sei zum Zeitpunkt des Rücknahmebescheides weder die Fünf- noch die Zehn-Jahres-Frist eingehalten gewesen. Eine Rücknahme des Bescheides gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X aufgrund der Bösgläubigkeit des Ehemanns über die Frist von zehn Jahren hinaus, scheitere daran, dass die Rente an ihn nicht bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden sei. Wenn eine Rückforderung wegen Bösgläubigkeit des Versicherten an den Tatbestandsvoraussetzungen für eine unbefristete Rücknahmemöglichkeit nach § 45 Abs. 4 S. 1 SGB X scheitere, sei die in der Literatur vertretene Ansicht nicht nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber eine Rücknahme entsprechend § 580 Nr. 7b ZPO, bei dem die Bösgläubigkeit des Versicherten nicht Tatbestandsvoraussetzung sei, unbefristet zulassen wollte. Die Rücknahme von Verwaltungsakten bei Bösgläubigkeit sei vielmehr hinsichtlich der zu beachtenden Fristen ausdrücklich und abschließend in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X geregelt.

Gegen das ihr am 24.5.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8.6.2016 Berufung eingelegt. Dies begründet sie wie folgt: Das seitens des SG zitierte Urteil des BSG vom 24.3.1993 könne nicht herangezogen werden, um den Ausschluss einer Rücknahme des Bescheides nach Ablauf von zehn Jahren bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen nach § 580 ZPO im Fall von Bösgläubigkeit zu begründen. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte des heutigen § 45 SGB X. So heiße es in der Einzelbegründung zur heutigen Fassung des § 45 Abs. 3 SGB X, „dass es nach Absatz 3 Satz 2 lediglich bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 ZPO der Zivilprozessordnung bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen zeitlich unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit verbleiben soll“ (BT-Drucksache 8/4022, S. 83). Aus dieser Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der Gesetzgeber den Satz 2 als Spezialvorschrift zu den beiden anderen Sätzen ansehe. Dies bedeute, dass entgegen der Rechtsauffassung des BSG durch § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X nicht nur die Zwei-Jahres-Frist, sondern auch die Zehn-Jahres-Frist auszuschließen und damit eine unbefristete Rücknahmemöglichkeit bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen beibehalten werden solle. Das SG habe in der angegriffenen Entscheidung ihre Rechtsauffassung bestätigt, dass ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO vorliege. Dabei sei zu unterscheiden, ob der Betroffene „gutgläubig“ oder „bösgläubig“ sei. Sofern „Bösgläubigkeit“ nach § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorliege, sei eine Rücknahme auch dann möglich, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Korrektur nicht mehr laufend gezahlt wurde. Die Rücknahmeentscheidung sei in diesen Fällen an keine Frist gebunden. Insbesondere könne die Frist des § 586 ZPO keine Anwendung finden. Sofern eine Rücknahmemöglichkeit für den Fall des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X der arglistigen Täuschung“ zu sehen sei, verlange auch das BSG in seiner Entscheidung vom 24.3.1993 keinen Nachweis der inneren Tatsachen. Zu beurteilen und zu differenzieren wäre dann, ob Arglist oder vorsätzlich falsche Angaben vorlägen. Bei der rechtlichen Würdigung sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sowohl falsche Angaben bei der Beantragung der Rente gemacht worden seien als auch den Mitteilungspflichten bei Erhalt des Bescheides nicht nachgekommen worden sei. Da die Klägerin die Unfallrente bei der Beantragung angegeben habe, sei davon auszugehen, dass erst recht der Ehemann Kenntnis vom Unfallrentenbezug gehabt und diesen vorsätzlich und arglistig verschwiegen habe. Letztlich werde auch darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X es um die Herstellung der materiellen Richtigkeit der Verwaltungsentscheidung gehe. Die möglicherweise hier zu beachtenden Fristen stünden in diesem Verfahren nicht im Vordergrund.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 13.4.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, dass das erstinstanzliche Urteil überzeuge. Das in diesem zitierte Urteil des BSG habe sich ausdrücklich mit der Gesetzesbegründung in der BT-Drucksache 8/4022, S. 83, befasst. Die in der Berufungsbegründung erfolgte Zitierung gehe indes einen Satz weiter und beziehe sich eindeutig auf § 580ff. ZPO. Auf Seite 83 der BT-Drucksache 8/4022 stehe ausdrücklich: „… Was im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich sei, müsse auch im Verwaltungsverfahren zulässig sein.“ Der Gesetzgeber sei daher mit dem zitierten Satz ausdrücklich davon ausgegangen, dass die gerichtlichen Möglichkeiten als einziger Maßstab herangezogen werden dürften. Nach § 586 ZPO betrage die Frist fünf Jahre. Eine arglistige Täuschung der Klägerin und ihres Ehemannes könne nicht ohne weiteres nur deshalb angenommen werden, weil gegen eine Mitteilungspflicht verstoßen werde oder eine dritte Person die Tatsachen übermittele. Die Arglist stelle keine Voraussetzung für die Wiederaufnahme nach zehn Jahren dar. Im Übrigen werde einer zeitlich unbegrenzten Rücknahmemöglichkeit auch durch Art. 20 Grundgesetz (GG) eine Grenze gesetzt. Letztlich betreffe die Einhaltung der Rücknahmefristen materielles Recht, so dass diese einer Überprüfung im Verfahren nach § 44 SGB X zugänglich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Senat vom 26.9.2019 sowie den sonstigen Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zugrunde gelegen haben.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Die von der Klägerin gegen die Berufungseinlegung erhobenen formellen Bedenken greifen nicht durch. Zum einen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Berufung von einer für die Beklagte hierzu befugten Person eingelegt wurde; zum anderen ist eine Namensangabe oder auch nur eine Unterschrift selbst nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Berufungseinlegung (§§ 153 Abs. 1, 92 SGG).

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil in der Sache zu Recht verpflichtet, ihre zur Überprüfung gestellten Bescheide zurückzunehmen.

Statthafte Klageart für das Begehren der Klägerin auf Rücknahme des Aufhebungsbescheides vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 23.2.2017 – B 4 AS 57/15 R – Rn. 16 und BSG, Urteil vom 3.5.2018 – B 11 AL 3/17 R – Rn. 10, beides nach juris). Entgegen dem Tenor der sozialgerichtlichen Entscheidung waren auf die Klage daher nur die unmittelbar angefochtenen Überprüfungsbescheide aufzuheben und die Beklagte zur Rücknahme der Aufhebungsentscheidungen zu verpflichten. Lediglich nach dieser Maßgabe war der Tenor des Urteils des SG abzuändern.

Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Vorliegend ist das Recht seitens der Beklagten im Sinne der zitierten Vorschrift unrichtig angewandt worden, da die Voraussetzungen nach § 45 SGB X für eine teilweise Rücknahme der Rentenbewilligung vom 22.8.2000 zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides am 10.4.2012 nicht (mehr) vorlagen.

Hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 22.8.2000 nach § 45 Abs. 1 S. 2, S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG, macht sich diese zu Eigen und sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die zur Überprüfung gestellten Bescheide sind dennoch rechtswidrig, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides vom 10.4.2012 die einschlägige Rücknahmefrist bereits abgelaufen war.

Gemäß § 45 Abs. 3 SGB X gilt: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder 2. der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde. In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde.

Der seitens der Beklagten zurückgenommene Bescheid vom 22.8.2000 ist dem Ehemann der Klägerin jedenfalls im August/September 2000 bekannt gegeben worden. Damit waren zum Zeitpunkt seiner Rücknahme im April 2012 sowohl die Zwei-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X als auch die Zehn-Jahres-Frist nach § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X unstreitig abgelaufen. Ein Fall des § 45 Abs. 3 S. 4 SGB X, der eine unbegrenzte Rücknahme einer Bewilligung über eine laufende Geldleistung zulässt, ist nicht einschlägig. Denn das Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Rücknahme der Rentenbewilligung begann frühestens am 9.11.2011 mit der Einreichung der Antragsformulare für die Hinterbliebenenrente durch die Klägerin. Der Rentenbescheid vom 22.8.2000 verlor jedoch nach § 39 Abs. 2 SGB X bereits mit dem Tod des Ehemannes am 27.10.2011 „auf andere Weise“ seine Wirkung (vgl. dazu Kühn in: Kreikebohm, 5. Auflage 2017, § 118 Rn. 25), so dass zum Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Rücknahme diese keine laufende Geldzahlung mehr betraf (vgl. dazu BSG, Urteil vom 1.7.2010 – B 13 R 77/09 R -, Rn. 52 – juris).

Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit allein, ob eine zeitlich unbegrenzte Rücknahme unter Beachtung von § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X i. V. m. § 580 ZPO möglich gewesen ist.

Vorliegend kann der Senat offenlassen, ob die in den Verwaltungsakten der Beklagten vorhandene Abschrift des Bescheides der gesetzlichen Unfallversicherung vom 12.1.1972 eine Urkunde i. S. v. § 580 Nr. 7b ZPO darstellt (vgl. zur Urkundeneigenschaft i. S. v. § 580 7b ZPO einer Fotokopie: Finanzgericht Berlin, Urteil vom 26.8.1976 – V 74/76 -; Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 580 Rn. 16; ablehnend bei fehlender Beglaubigung: Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.5.1996 – 17 U 5551/94 – und OLG Köln, Urteil vom 18.12.2014 – 7 U 106/14) und damit ein Wiederaufnahmegrund erfüllt ist. Denn unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 24.3.1993 – 9/9a RV 38/91 – war hier selbst bei der Annahme eines Vorliegens des Wiederaufnahmegrundes nach § 580 Nr. 7b ZPO gemäß § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X i. V. m. § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO aufgrund des Ablaufes der danach vorgesehenen Fünf-Jahres-Frist eine Rücknahme der Rentenbewilligung vom 22.8.2000 nicht mehr zulässig.

Das BSG hat in dem zuletzt zitierten Urteil diesbezüglich ausgeführt (vgl. Rn. 15 – juris):

„Der Gesetzgeber schätzt die Bestandskraft des Verwaltungsaktes allerdings nicht höher ein als diejenige von Urteilen (so ausdrücklich in den Materialien BT-Drucks 8/4022 S 83 zu § 43 des Entwurfs), weshalb die Zweijahresfrist nicht gilt, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliegen. Die Wiederaufnahmegründe des § 580 ZPO umschreiben Tatbestände erheblicher Störung der Rechtsordnung, die den Gedanken der Rechtssicherheit verdrängen und daher die Rechtskraft von Urteilen und die Bestandskraft von Verwaltungsakten zu beseitigen geeignet sind. Diese Einschränkung der Rechtssicherheit gilt aber nicht unbefristet, denn die Wiederaufnahmeklage ist in ihrem System an die Notfrist von einem Monat gebunden (§ 586 ZPO) und wird nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der Rechtskraft an, unstatthaft (§ 586 Abs 2 Satz 2 ZPO). Das Verwaltungsverfahrensrecht des SGB X nimmt auf die Wiederaufnahmegründe Bezug, ordnet eindeutig an, daß nur die Zweijahresfrist nicht gilt und eröffnet für einen Teil der Wiederaufnahmegründe (§ 580 Nrn 1 und 4 ZPO), die zugleich Tatbestände des § 45 Abs 2 Satz 3 SGB X erfüllen, die 10-Jahresfrist; bei arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung gilt nicht einmal diese Frist. Insoweit muß auf die Wiederaufnahmegründe nicht zurückgegriffen werden (vgl hierzu Hauck/Haines, SGB X, K § 45, RdNrn 8 und 27). Die übrigen Wiederaufnahmegründe, die weder Straftaten noch Fehlverhalten des Begünstigten umschreiben, können gegen Verwaltungsakte nicht anders ins Feld geführt werden, als gegen Urteile. Dies bedeutet, daß sie im Verhältnis zu einem gutgläubigen Berechtigten äußerstenfalls für fünf Jahre die Bestandskraft verdrängen. Auch die Wiederaufnahmeklage ist ersichtlich Teil eines Systems der Rechtssicherheit, das vom Gesetzgeber selbst für Fälle gravierender Rechts- und Verfahrensfehler in Zivilurteilen geschaffen worden ist, nicht jedoch mit dem Ziel der Herstellung materieller Richtigkeit um jeden Preis. Die Anknüpfung an die vorherige Verurteilung bei Straftaten, bewirkt in Zusammenhang mit der absoluten Ausschlußfrist nach fünf Jahren eine Herstellung von Rechtsfrieden durch Zeitablauf. Da die Fünfjahresfrist der regelmäßigen Verjährungsfrist für die im § 580 ZPO genannten Straftaten entspricht (§ 78 Abs 3 Nr 4 Strafgesetzbuch <StGB>) wird einerseits erreicht, daß mit dem Ziel der Durchbrechung der Rechtskraft nicht strafbares Verhalten zur Prüfung gestellt wird, ohne daß diese Prüfung grundsätzlich den Strafgerichten in dem hierfür vorgesehenen Verfahren überantwortet wird (vgl § 581 ZPO). Andererseits hat nicht nur im Zivilprozeßrecht, sondern auch im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 179 SGG iVm § 586 ZPO) nach fünf Jahren der Rechtsfrieden Vorrang vor materieller Gerechtigkeit. In § 179 Abs 2 SGG wird die Bedeutung strafgerichtlicher Verurteilung nochmals besonders hervorgehoben. Diese Verurteilung ist aber von der fristgebundenen Einleitung des Strafverfahrens abhängig. Bei der entsprechenden Anwendung der Wiederaufnahmegründe in § 45 Abs 3 Satz 2 SGB X besteht kein geringeres Interesse am baldigen Eintritt des Rechtsfriedens, zumal hier die Verwaltung, die sich auf die Wiederaufnahmegründe beruft, zugleich über ihr Vorliegen entscheidet. Nach Wortlaut, systematischer Stellung und dem Gesamtzusammenhang der Norm haben die Wiederaufnahmegründe nur für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Erlaß des begünstigenden Bescheides entsprechend § 586 Abs 2 Satz 2 ZPO Bedeutung. Diese Auffassung wird in der Literatur nur zum Teil im Ergebnis und mit unterschiedlichen Begründungen geteilt (vgl die ausführlichen Nachweise zum Streitstand bei Zweng/Scherer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, 47. Lieferung Juni 1991 zu § 45 SGB S 23 und Wiesner in Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, SGB X, 2. Aufl, § 45 Anm 5.3). Die in der Literatur vorgetragenen Gegenargumente überzeugen den Senat nicht. Sie stehen mit dem Wortlaut der Norm nicht in Einklang, die nur die kurze Zweijahresfrist, nicht aber die 10-Jahresfrist beim Vorliegen von Wiederaufnahmegründen ausschließt. Sie lassen die vom Gesetzgeber nach den Materialien ausdrücklich angestrebte Harmonie mit dem Prozeßrecht außer acht, das durch eigene Fristen Rechtssicherheit ebenso gewährleistet, wie die 10-Jahresfrist des § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X.“

Das BSG differenziert somit bei den Wiederaufnahmegründen zwischen solchen Gründen, die zugleich Tatbestände des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X erfüllen - § 580 Nr. 1 und 4 – und den übrigen Wiederaufnahmegründen, die weder Straftaten noch ein Fehlverhalten des Begünstigten umschreiben. Für erste gilt wegen § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X die Zehn-Jahres-Frist, für die anderen müssten die Regelungen der ZPO wie gegen Urteile gelten, was bedeutet, dass diese Wiederaufnahmegründe im Verhältnis zu einem gutgläubigen Begünstigten äußerstenfalls für fünf Jahre ab Erlass die Bestandskraft des begünstigenden Bescheides verdrängen können. Für die Fälle von arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X) zeichnet es einen dritten Weg: Für einen solchen erheblichen Verstoß gegen die Rechtsordnung gilt zwar die zehnjährige Rücknahmefrist des § 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB nicht, wohl aber eine dreißigjährige Frist (vgl. dazu: Pohl/Müller-Grune in: Eichenhofer/Wenner, SGB X, 2. Auflage 2017, § 45 Rn. 42).

In der Literatur wird demgegenüber eine andere Auffassung vertreten. Danach normiere § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X im Falle des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen die Möglichkeit, einen Verwaltungsakt zeitlich unbegrenzt zurückzunehmen (vgl. Lang in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 45 Rn. 86; Steinwedel in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: 104. Ergänzungslieferung Juni 2019, § 45 SGB X, Rn. 33), wobei z. T. die Fälle von arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X den Wiederaufnahmegründen gesondert zugeordnet werden (vgl. Steinwedel, a. a. O; so auch Hessisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 25.1.2019 – L 5 R 137/18 -, Rn. 60 – juris). Begründet wird die zeitlich unbegrenzte Rücknahmemöglichkeit im Falle des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X damit, dass die Vorschrift nur auf die Wiederaufnahmegründe des § 580 ZPO, nicht aber (auch) auf die Voraussetzungen der Restitutionsklage überhaupt – oder zumindest auf § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO – Bezug nehmen würde. Außerdem entstünde ein Wertungswiderspruch, wenn in den Fällen des Abs. 3 S. 3 die Ausschlussfrist zehn Jahre laufe, während sie bei den viel gravierenderen Restitutionsgründen nach § 580 ZPO nur fünf Jahre betragen solle (vgl. Lang, a. a. O.). Hieraus folge auch keine Schlechterstellung z. B. eines Gutgläubigen – bei dem aus einer nachträglich gefundenen Urkunde die Rechtswidrigkeit seiner Begünstigung hervorgehe – gegenüber einem „nur“ Bösgläubigen, denn die Rücknahme sei bei Gutgläubigkeit nur unter Abwägung nach Abs. 2 Satz 1 und 2 und zusätzlicher Ermessensausübung möglich. In diesem Rahmen sei ausreichend Raum, den Zeitablauf zu berücksichtigen. Schließlich spreche die Gesetzessystematik für die zeitlich unbegrenzte Rücknahmemöglichkeit: In Abs. 3 Satz 1 werde die Rücknahmemöglichkeit allgemein auf zwei Jahre befristet. Satz 2 sage explizit, dass Satz 1 beim Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds nicht gelten solle, es mithin keine Ausschlussfrist gebe; Satz 3 regele – als Ausnahme – ausdrücklich einen Sonderfall, für den eine zehnjährige Ausschlussfrist geregelt werde. Die Voraussetzungen des § 581 ZPO, wonach in den Fällen § 580 Nr. 1 - 5 ZPO die Restitutionsklage nur stattfinde, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen sei oder die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen könne, sei aus denselben Gründen ebenfalls nicht erforderlich (vgl. zu allem: Lang, a. a. O., Rn. 87f.). Letztlich wird auch behauptet, die Rechtsprechung des BSG habe sich überholt (vgl. Steinwedel, a. a. O.).

Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG an, dass für eine Rücknahme nach § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X i. V. m. § 580 Nr. 7b ZPO die Fünf-Jahres-Frist des § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO anwendbar ist. Zum einen entspricht diese Auffassung dem Willen des Gesetzgebers, der, wie es das BSG ausführt, einen „Gleichschritt“ zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorsieht („Was im Rahmen des Gerichtsverfahrens möglich ist, muss auch im Verwaltungsverfahren zulässig sein.“, vgl. BT-Drucksache 8/4022, S. 83). Dieser „Gleichschritt“ würde bei Annahme einer unbegrenzten Rücknahmemöglichkeit bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen zugunsten des Verwaltungsverfahrens aufgelöst (vgl. dazu BSG, a. a. O.), ohne dass dafür zwingende Gründe erkennbar wären. Zwar heißt es in der BT-Drucksache 8/4022, S. 83 auch:

„Lediglich bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen entsprechend § 580 der Zivilprozeßordnung soll es nach Absatz 3 Satz 2 bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen zeitlich unbeschränkten Rücknahmemöglichkeit verbleiben.“

Allerdings widerspräche diese dem in dem folgenden, oben zitierten Satz gewünschten Gleichschritt. Außerdem dürfte diese Aussage auf einem Versehen beruhen, da bereits nach der damals geltenden Rechtslage nach § 586 Abs. 2 S. 2 ZPO, in der Fassung vom 1.1.1964, gültig vom 1.1.1964 bis 31.12.2001, eine Restitutionsklage nach Ablauf von fünf Jahren unstatthaft war. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in mutmaßlicher Kenntnis der Rechtsprechung des BSG § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X nicht zum 15.4.1998 neugefasst, sondern lediglich § 45 Abs. 3 S. 4 und 5 SGB X angefügt, der im Falle noch laufender Geldleistungen auch nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X die Möglichkeit einer Rücknahme von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung vorsah (vgl. BT-Drucksache 13/10033, S. 20).

Ob das BSG durch die vorgenommene Abstufung der Fristen einen Wertungswiderspruch hinsichtlich aller Wiederaufnahmegründe, insbesondere unter Berücksichtigung des geforderten „Gleichschritts“ zwischen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bei allen Wiederaufnahmegründen, hervorruft, kann vorliegend offen bleiben. Für den hier allein in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7b ZPO liegt ein solcher Wertungswiderspruch nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass für diesen Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO ein Verschulden des Verwaltungsaktadressaten erforderlich ist. Zum anderen gilt, wenn die Urkunde dem Adressaten bekannt gewesen war, im Falle eines Verschuldens im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X die längere Zehn-Jahres-Frist des 45 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB X. Mithin wird ein Begünstigter im Falle eines schuldhaften Handelns seinerseits nicht durch die Rechtsprechung des BSG zu § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X gegenüber nicht schuldhaft handelnden Begünstigten bessergestellt. Für die weitergehenden Fälle der Drohung, Bestechung oder arglistigen Täuschung sieht das zitierte Urteil des BSG die 30-Jahres-Frist vor, so dass auch diesbezüglich kein Wertungswiderspruch entstehen kann. Vielmehr dürfte ein solcher nur entstehen, wenn unterschiedslos nach den Wiederaufnahmegründen keine Frist anzuwenden ist, weil die in § 580 ZPO genannten Gründe ein ganz unterschiedliches Gewicht haben können (so auch Pohl/Müller-Grune, a. a. O., Rn. 42).

Demgegenüber sieht der Senat, anders als die zitierte Literaturmeinung, im Falle einer „fristlosen“ Anwendung des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X das Problem einer Schlechterstellung eines „gutgläubigen“ Adressaten des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes. Der Umstand, dass bei Gutgläubigkeit im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X und einer Ermessensausübung der Zeitablauf zu berücksichtigen sei, kann nicht der Tatsache gleichgestellt werden, dass eine Rücknahme bei Fristablauf in jedem Fall bereits rechtswidrig ist, da Fallkonstellationen denkbar sein könnten, in denen die Interessen des gutgläubigen Adressaten des begünstigenden Verwaltungsaktes trotz Zeitablaufs hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückstehen und dementsprechend sowohl die Interessenabwägung als auch die Ermessensausübung zu seinen Lasten ausfallen könnten.

Des Weiteren folgt weder aus der Gesetzessystematik noch dem Wortlaut des § 45 Abs. 3 SGB X, dass im Falle des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X keine Frist einzuhalten ist. Zwar ist zutreffend, dass nach dem Aufbau der Norm die Zwei-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 S. 1 SGB X den Regelfall und die Sätze 2 und 3 die Ausnahmen darstellen sollen. Satz 2 regelt jedoch ausdrücklich nur, dass Satz 1 nicht gelten soll, wenn Wiederaufnahmegründe vorliegen, nicht aber ausdrücklich, dass in diesem Fall gar keine Frist gelten soll (vgl. Pohl/Müller-Grune, a. a. O.).

Weshalb die zitierte Rechtsprechung des BSG durch die zum 15.4.1998 erfolgte Einführung des § 45 Abs. 3 S. 4 und 5 SGB X überholt sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Vorschriften betreffen eine Rückausnahme von § 45 Abs. 3 S. 3 SGB X und treffen keine Aussage zu § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X. Insofern verweist der Senat auf die Gesetzesbegründung, wonach ausdrücklich nur eine (teilweise) Korrektur der vom Bundesrechnungshof gerügten fehlenden Möglichkeit einer Rücknahme von Bewilligungsentscheidungen nach Ablauf von zehn Jahren in den Fällen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gewollt war (vgl. Bundestag-Drucksache 13/10033, S. 20). Die Frist des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X wird nicht aufgeführt.

Letztlich folgt ebenfalls nicht aus dem Urteil des BSG vom 16.2.1984 – 1 RA 15/83 -, dass die Rücknahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X immer unbefristet möglich sein soll. Das BSG setzt sich damit im Rahmen der Entscheidungsgründe vielmehr nicht weiter auseinander (vgl. dort Rn. 27 – juris).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG ist eine Rücknahme innerhalb der unstreitig hier nicht abgelaufenen 30-Jahre-Frist nicht zulässig, da dem Ehemann der Klägerin insbesondere keine arglistige Täuschung i. S. v. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X vorgeworfen werden kann. Der Begriff der arglistigen Täuschung entspricht demjenigen in § 123 BGB. Darunter ist das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, wodurch auf den Erklärungswillen der Behörde eingewirkt wird, zu verstehen (vgl. Lang, a. a. O., Rn. 30). Dabei hat das Tatbestandselement der „Arglistigkeit“ der Täuschung keine eigenständige Bedeutung; arglistig ist mit vorsätzlich gleichzusetzen (vgl. Armbrüster in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 123 Rn. 18). Eine Täuschung liegt nur dann vor, wenn der Täuschende durch sein Verhalten beim Erklärungsgegner vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte. Dies setzt voraus, dass der Täuschende die Unrichtigkeit der falschen Angaben kennt und zugleich das Bewusstsein und den Willen hat, durch die irreführenden Angaben (oder die Unterlassung der gebotenen Aufklärung über die wahre Sachlage) einen Irrtum zu erregen (oder aufrecht zu erhalten) und den Getäuschten damit zu einer Willenserklärung zu motivieren, die jener sonst nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben hätte (vgl. Armbrüster, a. a. O., Rn. 15).

Es ist nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Klägerin vorsätzlich die Beklagte mit seinen falschen bzw. unvollständigen Angaben täuschen wollte. Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, von dem Verhalten der Klägerin, die den Rentenbezug ihres verstorbenen Ehegatten bei der Antragstellung angegeben hatte, darauf zu schließen, dass dieser vorsätzlich der Beklagten diese Information vorenthalten hatte. Dies belegt kein willentliches und wissentliches Unterlassen durch den Ehemann.

Eine Rücknahme des Bescheides vom 10.4.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2012 nach § 44 Abs. 1 SGB X wegen Nichteinhaltung der Rücknahmefristen nach § 45 Abs. 3 SGB X ist entgegen der Auffassung des Sitzungsvertreters der Beklagten auch zulässig. Im Falle der unterbliebenen Anhörung hat das BSG zwar entschieden, dass deren Fehlen dem Betroffenen keine dem materiellen Recht zuzuordnende Position einräumt, die für sich genommen einen Anspruch auf die Durchbrechung der Bindungswirkung im Überprüfungsverfahren rechtfertigt. Bei der entsprechenden Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide kann nicht allein die formelle Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Verwaltungsentscheidung wegen einer unterbliebenen Anhörung dazu führen, dass eine zu Unrecht erbrachte und vom Sozialleistungsträger zurückgeforderte Sozialleistung behalten werden darf (vgl. BSG, Urteil vom 3.5.2018 – B 11 AL 3/17 R – Rn. 18ff., juris). Des Weiteren hat das BSG bereits entschieden, dass sämtliche Verstöße gegen nicht dem materiellen Recht zuzurechnende Vorschriften (z.B. reine Formverstöße) im Rahmen des § 44 SGB X außer Acht bleiben müssen (vgl. BSG, Urteil vom 28.5.1997 – 14/10 RKg 25/95 – Rn. 23, juris). Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei den Rücknahmefristen des § 45 Abs. 3 SGB X jedoch um materielles Recht, welches im Rahmen der Rücknahme nach § 44 Abs. 1 SGB X zu berücksichtigen ist. Der Senat stützt sich diesbezüglich auf die Rechtsprechung des BSG, wonach die Fristen des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X dem im Rahmen von § 44 SGB X zu überprüfenden materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. BSG, Urteil vom 28.5.1997, a. a. O.). Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen § 45 Abs. 3 und Abs. 4 S. 2 SGB X ein erheblicher Unterschied dergestalt besteht, dass sie im Rahmen von § 44 SGB X unterschiedlich zu behandeln sind. Beide Vorschriften normieren bereits ihrem Wortlaut nach, wonach die Behörde einen begünstigenden Verwaltungsakt (nur) innerhalb der entsprechenden Fristen zurücknehmen „kann“ bzw. „muss“, dieselbe Rechtsfolge. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen ist die Behörde nicht mehr berechtigt, eine Rücknahmeregelung zu treffen, so dass ein dennoch erlassener Rücknahmebescheid einen rechtswidrigen Eingriff in eine bestandskräftig durch Bescheid zuerkannte, materiell-rechtliche Rechtsposition des Betroffenen darstellt. Das BSG hat im Übrigen ausgeführt, dass eine solche Situation, auch bei zu Unrecht zuerkannten Leistungen, für eine Anwendbarkeit des § 44 SGB X spricht (vgl. BSG, Urteil vom 8.3.1995 – 9 RV 7/93 – Rn. 17, juris).

Dass es sich bei den Rücknahmefristen nicht nur um im Rahmen von § 44 Abs. 1 SGB X nicht zu beachtende Form- und Verfahrensvorschriften handelt, folgt nach Auffassung des Senats auch aus § 41 SGB X („Heilung von Verfahrens- und Formfehlern“). Danach ist eine Heilung der Versäumnis von (Rücknahme-)Fristen nicht vorgesehen. Auch eine Wiedereinsetzung der Behörde in die Rücknahmefristen ist nicht möglich (vgl. zur Wiedereinsetzung bei § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X: Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 86). Damit wird dem Betroffenen nach Ablauf der Rücknahmefristen jedoch ein i. S. d. Rechtsprechung des BSG „unbedingtes Recht zum Behaltendürfen“ einer an sich nicht zustehenden Sozialleistung bzw. eine dem materiellen Recht zuzuordnenden Position eingeräumt, die für sich genommen wiederum einen Anspruch auf die Durchbrechung der Bindungswirkung im Überprüfungsverfahren rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 3.5.2018, a. a. O., Rn. 18 und 20, juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Beklagten.

Die Revision wird zugelassen, da insbesondere die Frage nach der Anwendbarkeit der Rücknahmefristen im Falle des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X eine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG hat. Der Senat hält diese Frage insbesondere vor dem Hintergrund der in der Literatur vertretenen Meinung, dass nach der Einführung des § 45 Abs. 3 S. 4 und 5 SGB X zum 15.4.1998 die Rechtsprechung des BSG hinsichtlich der Geltung von etwaigen Rücknahmefristen im Falle des § 45 Abs. 3 S. 2 SGB X keine Anwendung mehr finden könne, für klärungsbedürftig.