§ 15 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Beratungsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Lehrkräften, die mit Aufgaben in der Lehrerausbildung, Lehrerfortbildung oder mit Beratungsfunktionen betraut sind, werden Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt.