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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

Anlage 3 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 12 Abs. 5)

  1. 1.
    Lehrkräftesollstunden 1) der Schule Anrechnungsstunden je Schule
    bis unter 5001
    500 bis unter 1.0002
    1.000 bis unter 1.5003
    ab 1.5004
  2. 2.

    An Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Gesamtschulen und berufsbildenden Schulen wird eine weitere Anrechnungsstunde gewährt. Dies gilt auch für Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen mit mindestens 500 Lehrkräftesollstunden.

  3. 3.

    An Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Oberschulen und Förderschulen, die eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart (§ 25 Abs. 1 NSchG) und insgesamt mehr als 500 Lehrkräftesollstunden haben, können insgesamt zwei weitere Anrechnungsstunden gewährt werden. Ist an der Zusammenarbeit eine Schule beteiligt, die weniger als 500 Lehrkräftesollstunden hat, so kann eine weitere Anrechnungsstunde gewährt werden.

Bei den allgemein bildenden Schulen sind die Lehrkräftesollstunden die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden und die zugewiesenen Stunden für den Zusatzbedarf (Runderlass des Kultusministeriums vom 7. Juli 2011, SVBl. S. 268). Für die berufsbildenden Schulen ergeben sich die Lehrkräftesollstunden aus den nach dem Runderlass des Kultusministeriums vom 10. Juni 2009 (Nds. MBl. S. 538, SVBl. S. 238), geändert durch Runderlass vom 5. Oktober 2011 (Nds. MBl. S. 691, SVBl. S. 428), berechneten Lehrkräftesollstunden-Budgets.