§ 8 Nds. ArbZVO-Schule - Altersermäßigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte wird vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde ermäßigt. 2Die Unterrichtsverpflichtung der schwerbehinderten Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 wird abweichend von Satz 1 vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um eine Unterrichtsstunde ermäßigt und um eine weitere Unterrichtsstunde vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt.
(2) Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.
(3) Lehrkräfte, die aufgrund von Anrechnungen weniger als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilen, erhalten keine Altersermäßigung.