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Abschnitt 2 NLVO-Bildung-QRdErl - Pädagogisch-didaktische Qualifizierung gemäß § 13 Abs. 1 NLVO-Bildung

Bibliographie

Titel
Qualifizierungen gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Verordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung (NLVO-Bildung) und Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für ein Lehramt
Redaktionelle Abkürzung
NLVO-Bildung-QRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

von Beamtinnen und Beamten auf Probe, die eine Lehrbefähigung

  1. a)

    für ein Lehramt an allgemein bildenden Schulen (§ 8 NLVO-Bildung),

  2. b)

    für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (§ 8 NLVO-Bildung),

  3. c)

    als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis (§ 9 NLVO-Bildung) oder

  4. d)

    als Seefahrtoberlehrerin oder Seefahrtoberlehrer (§ 10 NLVO-Bildung)

erworben haben.

2.1
Qualifizierungseinrichtungen

Die pädagogisch-didaktische Qualifizierung erfolgt an öffentlichen Schulen oder anerkannten Ersatzschulen der jeweiligen Schulform und an Studienseminaren, die für das entsprechende Lehramt ausbilden und an denen die Fachseminare eingerichtet sind.

2.2
Einführungsveranstaltungen

Zu Beginn der Qualifizierung nehmen die zu Qualifizierenden an einer für diesen Personenkreis konzipierten mehrtägigen pädagogisch-didaktischen Einführungsveranstaltung teil.

2.3
Dauer der Qualifizierung

Die Qualifizierung wird während der Probezeit durchgeführt.

Die Dauer der Qualifizierung an der Schule (vgl. Nr. 2.7) entspricht der Dauer der regelmäßigen Probezeit. Die pädagogisch-didaktische Qualifizierungsmaßnahme an einem Studienseminar (vgl. Nr. 2.9) ist zu Beginn der Probezeit zu durchlaufen und dauert 18 Monate, bei Lehrkräften für Fachpraxis 24 Monate.

Bei Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Probezeit ist die Qualifizierung individuell anzupassen.

2.4
Qualifizierende

Qualifizierende sind die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und von ihr oder ihm bestimmte betreuende Lehrkräfte der Unterrichtsfächer. In den Studienseminaren sind es die Ausbildenden in Pädagogik und den jeweiligen Fachdidaktiken.

2.5
Vorgesetzte

Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule, an der die zu Qualifizierenden überwiegend unterrichten. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Qualifizierung der Beamtinnen und Beamten während der Probezeit, koordiniert die Qualifizierung durch Schule und Studienseminar und stellt unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 2.9 vom Studienseminar abgegebenen Feststellung vor der Entscheidung über die Bewährung in der Probezeit fest, ob die gesamte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen wurde. Hierüber findet ein Gespräch mit der oder dem zu Qualifizierenden statt. Ist die Qualifizierung an mehreren Schulen erfolgt, hat die oder der Vorgesetzte vor der Feststellung, ob die gesamte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen wurde, zusätzlich von der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter eine Stellungnahme einzuholen. Wird die Probezeit verlängert, weil die Bewährung mangels erfolgreich abgeschlossener Qualifizierung noch nicht festgestellt werden konnte, ist mit der oder dem zu Qualifizierenden ein Maßnahmenplan zu erstellen, der es ermöglichen soll, vorhandene Defizite abzustellen.

2.6
Unterrichtsverpflichtung / Freistellung der zu Qualifizierenden

Gemäß § 18 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) werden die zu Qualifizierenden für die Teilnahme an den Seminarveranstaltungen von ihrer Dienstverpflichtung mit wöchentlich fünf Unterrichtsstunden freigestellt. Die Freistellung endet mit dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme am Studienseminar.

2.7
Qualifizierung durch die Schule

Die zu Qualifizierenden werden von Beginn der Probezeit an in die schulpraktische Arbeit an der jeweiligen Schule (für Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer: Fachschule Seefahrt) eingeführt. Dafür benennt die Schulleiterin oder der Schulleiter geeignete Lehrkräfte, die insbesondere Hospitationen und Beratungsgespräche mit den zu Qualifizierenden durchführen. Dafür erhalten diese Lehrkräfte für jede zu qualifizierende Person pro Fach eine Anrechnungsstunde (§ 15 Nds. ArbZVO-Schule).

Für die zu Qualifizierenden, die gemäß § 8 NLVO-Bildung eine Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien erworben haben, ist ein Einsatz in der gymnasialen Oberstufe von mindestens einem Schulhalbjahr verbindlich vorzusehen. Sofern die Schule, an der die oder der zu Qualifizierende eingestellt worden ist, nicht über eine gymnasiale Oberstufe verfügt, ist der Einsatz durch Abordnung an eine entsprechende Schule für mindestens je einen Kurs in jedem Unterrichtsfach vorzusehen.

Für die zu Qualifizierenden, die gemäß § 8 NLVO-Bildung eine Lehrbefähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben haben, ist ein Einsatz in mindestens einem Fach im beruflichen Gymnasium oder in der Fachoberschule von mindestens einem Schulhalbjahr verbindlich vorzusehen. Sofern die Schule, an der die oder der zu Qualifizierende eingestellt worden ist, nicht über ein berufliches Gymnasium oder eine Fachoberschule verfügt, ist der Einsatz durch Abordnung an eine entsprechende Schule vorzusehen.

Während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungsmaßnahme am Studienseminar (vgl. Nr. 2.9) müssen die zu Qualifizierenden neben ihrer Unterrichtsverpflichtung Hospitationen im Unterricht einer erfahrenen Lehrkraft wahrnehmen.

Die zu Qualifizierenden haben zusätzlich an Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt mindestens vier Tagen mit dem Ziel der weiteren Professionalisierung für den Lehrerberuf teilzunehmen. Sie werden im Umfang der Fortbildungsmaßnahmen von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt.

2.8
Zuweisung an ein Studienseminar

Das zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung (RLSB) legt das Fach bzw. die Fächer (Unterrichtsfächer bzw. berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtungen, für Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrer Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs) fest, in denen die Qualifizierung erfolgen soll, und weist die zu Qualifizierenden einem Studienseminar zu. Lehrkräfte, die an Integrierten Gesamtschulen oder an Oberschulen mit gymnasialem Angebot auf einer Stelle für das Lehramt an Gymnasien eingestellt werden, sind einem Studienseminar für das Lehramt an Gymnasien zuzuweisen, sofern die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen. Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien, deren Einsatz an einer berufsbildenden Schule erfolgt, sind abweichend von Nr. 2.1 einem Studienseminar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zuzuweisen.

2.9
Qualifizierung durch das Studienseminar

Das Studienseminar unterstützt den Kompetenzerwerb zur Entwicklung professionellen Lehrerhandelns bei den zu Qualifizierenden durch Seminarveranstaltungen, Unterrichtsbesuche sowie Beratungsgespräche und stellt zum Ende dieser Qualifizierungsmaßnahme fest, ob die oder der zu Qualifizierende sie erfolgreich absolviert hat.

Die zu Qualifizierenden nehmen teil an den Seminarveranstaltungen in Pädagogik und den jeweiligen Fachdidaktiken. Es sind in der Regel zwei Unterrichtsbesuche je Fach durchzuführen. Bei Lehrerinnen und Lehrern für Fachpraxis sowie Seefahrtoberlehrerinnen und Seefahrtoberlehrern erfolgen vier Unterrichtsbesuche in der der Vorbildung entsprechenden Fachrichtung. Die zu Qualifizierenden bereiten den Unterricht aus Anlass der Unterrichtsbesuche schriftlich vor, reflektieren im Anschluss den Unterricht und treffen Absprachen mit den Ausbildenden zur Weiterentwicklung ihres professionellen Lehrerhandelns.

Den Ausbildenden des Studienseminars werden gemäß § 15 Nds. ArbZVO-Schule für jede zu qualifizierende Person pro Fach Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang gewährt. Das Weitere wird im Erlasswege geregelt.

Das Ergebnis der Qualifizierungsmaßnahme ist in einem Kurzgutachten zu dokumentieren und der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter zuzuleiten. Die zu Qualifizierenden erhalten eine Durchschrift.

2.10
Anrechnung

Eine bereits vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe vollständig oder teilweise absolvierte pädagogisch-didaktische Qualifizierungsmaßnahme an einem niedersächsischen Studienseminar soll angerechnet werden. Dies gilt auch für die Qualifizierung durch die Schule (vgl. Nr. 2.7).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 9 Satz 1 des Runderlasses vom 4. Dezember 2019 (SVBl. 2020 S. 4, 67)