§ 6 Nds. ArbZVO-Schule - Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Für die Bewilligung eines Freijahres sowie eines freiwilligen Arbeitszeitkontos gilt § 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) 1Auf Antrag kann die Landesschulbehörde einer Lehrkraft bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 hinaus für mindestens ein Schuljahr und längstens 15 Schuljahre wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. 2Der Zeitraum für die Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden nach Satz 1 und der Zeitraum, in dem die Lehrkraft zusätzliche Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 1 erteilt, dürfen insgesamt 15 Schuljahre nicht überschreiten. 3Die zusätzliche Unterrichtserteilung darf nicht mehr als drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinausgehen und den Höchstumfang von 29, bei einer Lehrerin oder einem Lehrer für Fachpraxis von 29,5 wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 4§ 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für nach Absatz 2 erteilte Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag festgelegt. 2Hat eine Lehrkraft während der gesamten Dauer der Ansparphase nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde erteilt, so hat die Landesschulbehörde auf Antrag für alle zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von § 5 Abs. 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase zu bewilligen. 3§ 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.