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Abschnitt 1 BSOBRdErl - Stellung der Beraterinnen und Berater

Bibliographie

Titel
Beratung für Berufs- und Studienorientierung an allgemein bildenden Schulen; hier: Einrichtung eines Beratungssystems zur Berufs- und Studienorientierung an allen allgemein bildenden Schulen (einschließlich Gymnasien und Gesamtschulen)
Redaktionelle Abkürzung
BSOBRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Beraterinnen und Berater für Berufs- und Studienorientierung sind Lehrkräfte an einer allgemein bildenden Schule. Gesucht werden Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, an Grund-, Haupt- und Realschulen, an Realschulen oder an Gymnasien, die bereits in ihrer Schule am Prozess der Berufs- und Studienorientierung mitwirken. Hinsichtlich der Beratertätigkeit unterstehen sie dem jeweiligen RLSB, für die sie bestellt sind, und handeln in ihrem Auftrag. Sie werden von der fachlich zuständigen Organisationseinheit geführt und arbeiten eng mit dieser Stelle zusammen. Sie sind in besonderem Maße verpflichtet, sich selbst zur Erhaltung ihrer Beratungskompetenz qualifiziert fortzubilden.

Die Aufgaben der Beratung sind i. d. R. Lehrkräften im Eingangsamt ihrer Laufbahn zu übertragen; die Beauftragung erfolgt i. d. R. für die Dauer von fünf Jahren. Gemäß § 15 Nds. ArbZVO-Schule werden den Lehrkräften im Rahmen der festgelegten Kontingente Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Umfange gewährt.

Die Schulen regeln den unterrichtlichen Einsatz der Beraterinnen und Berater in einer Form, die es ihnen ermöglicht, ihre Beratungsaufgaben ohne größere Beeinträchtigung ihrer eigenen Unterrichtsverpflichtung wahrzunehmen.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 3 Absatz 3 des RdErl. i.d.F. vom 1. Dezember 2022 (SVBl. S. 683)