§ 16 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für Sonderaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Nimmt eine Lehrkraft Sonderaufgaben wahr, wie die Mitwirkung an einem Schulversuch, Modellversuch oder Projekt, die Erarbeitung von Lehrplänen oder die Mitarbeit bei zentralen Abschlussprüfungen, so kann das Kultusministerium für die Dauer der Aufgabenwahrnehmung Anrechnungsstunden gewähren.