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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 5 Nds. ArbZVO-Schule - Verpflichtende Arbeitszeitkonten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für zehn Schuljahre, über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden während folgender Schuljahre zu erteilen:

1.an Grundschulen
in den Schuljahren 1998/99 bis 2008/091Unterrichtsstunde,
2.an Hauptschulen
a)im Schuljahr 1998/991Unterrichtsstunde,
b)in den Schuljahren 1999/2000 bis 2008/091,5Unterrichtsstunden,
3.an Realschulen, Förderschulen und Gesamtschulen
a)im Schuljahr 1998/991Unterrichtsstunde,
b)in den Schuljahren 1999/2000 bis 2008/092Unterrichtsstunden,
an Hauptschulzweigen Kooperativer Gesamtschulen 1,5 Unterrichtsstunden,
4.an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
a)im Schuljahr 2000/011Unterrichtsstunde,
b)in den Schuljahren 2001/02 bis 2010/112Unterrichtsstunden,
5.an berufsbildenden Schulen
a)in den Schuljahren 2002/03 bis 2005/061Unterrichtsstunde,
b)in den Schuljahren 2006/07 bis 2012/132Unterrichtsstunden.

2Satz 1 gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungen in der Probezeit.

(2) Die von der jeweiligen Lehrkraft in der Ansparphase nach Absatz 1 Satz 1 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und später in einer Ausgleichsphase ausgeglichen.

(3) 1Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum wie folgt ausgeglichen:

  1. 1.

    an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2012/13 an,

  2. 2.

    an berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an.

2Für Lehrkräfte, für die nach der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelung ein früherer Beginn der Ausgleichsphase vorgesehen war, erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 Prozent.

(4) 1Auf Antrag kann die Landesschulbehörde für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von Absatz 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase oder eine Ausgleichszahlung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 2Die Ausgleichsphase soll sich auf mindestens ein Schulhalbjahr, bei einem darüber hinausgehenden Zeitraum auf ganze Schulhalbjahre erstrecken. 3Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung bis zur Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. 4Bei Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, die nicht von Absatz 3 Satz 2 erfasst sind, um 10 Prozent. 5Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. 6Lehrkräften mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte. 7Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen. 8Der erste Teilbetrag ist nach Beendigung der Ansparphase mit der Besoldung für den Monat August zu zahlen. 9Die weiteren Teilbeträge sind in jährlichem Abstand zu zahlen. 10Wird eine Ausgleichszahlung bewilligt, so entfällt eine Erhöhung nach Absatz 3 Satz 2.

(5) Bei Geltendmachung persönlicher Gründe, die darauf beruhen, dass die Lehrkraft auf die Fortgeltung der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen vertraut hat, bewilligt die Landesschulbehörde auf Antrag einen von Absatz 3 Satz 1 abweichenden früheren Beginn der Ausgleichsphase.

(6) Für Lehrkräfte, deren Ausgleichsphase vor dem 1. August 2008 begonnen hat, richtet sich der Ausgleich nach den vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen.