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§ 12 Nds. ArbZVO-Schule - Anrechnungen für besondere Funktionen, Leitungsaufgaben und Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Lehrkräfte, die die in der Anlage 1 genannten Funktionen wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden nach der Anlage 1.

(2) 1Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die schulfachliche Koordinierungsaufgaben wahrnehmen, erhalten Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang. 2Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bemisst sich nach der Zahl der für Koordinierungsaufgaben zugewiesenen Stellen; je Stelle werden sieben Stunden zur Verfügung gestellt.

(3) Vertritt eine Lehrkraft die Schulleiterin oder den Schulleiter ununterbrochen länger als vier Wochen, so bestimmt sich ihre Unterrichtsverpflichtung ab der fünften Woche nach der Anlage 2.

(4) Lehrkräften, denen Leitungsaufgaben übertragen werden (§ 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 28 Satz 2 Halbsatz 2, und Abs. 4), sind Anrechnungsstunden in dem für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Umfang zu gewähren.

(5) 1Für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit der Schule können Lehrkräften Anrechnungsstunden gewährt werden. 2Die Anzahl der Stunden, die der jeweiligen Schule hierfür zur Verfügung gestellt werden, bestimmt sich nach der Anlage 3.