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§ 6 APVO-AgrumwD - Dauer und Gliederung der Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt für den landwirtschaftlichen Dienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste (APVO-AgrumwD)
Amtliche Abkürzung
APVO-AgrumwD
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte

1.Ausbildungsabschnitt 1:
zentrale Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die schwerpunktmäßig Aufgaben der Verwaltung oder Förderung wahrnehmen, mit Verwaltungslehrgang und mit fachbezogenem Unterricht3 Monate,
2.Ausbildungsabschnitt 2:
zentrale Organisationseinheiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, die fachbezogene Aufgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Hauswirtschaft wahrnehmen 3 Monate,
3.Ausbildungsabschnitt 3:
Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit Lehrgang für Beratungsmethodik11 Monate,
4.Ausbildungsabschnitt 4:
Kommune1 Monat.

2Die Ausbildungsbehörde kann während der Ausbildungsabschnitte Lehrgänge und Exkursionen vorsehen. 3§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Die Anwärterin oder der Anwärter wählt als Fachschwerpunkt

  1. 1.

    Betriebswirtschaft,

  2. 2.

    Pflanzenproduktion,

  3. 3.

    Tierproduktion,

  4. 4.

    Gartenbau,

  5. 5.

    Nachhaltige Landnutzung und ländlicher Raum oder

  6. 6.

    Hauswirtschaft und Ernährung.

2Die Inhalte der Fachschwerpunkte ergeben sich aus der Anlage 1.