Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 08.09.2008, Az.: 1 B 51/08

Anspruch auf vorläufigen Abschiebungsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
08.09.2008
Aktenzeichen
1 B 51/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 38532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0908.1B51.08.0A

Verfahrensgegenstand

Abschiebung

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 1. Kammer -
am 8. September 2008
durch
den Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 1 A 123/08 nicht nach Guinea abzuschieben.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsgegner und der Antragsteller tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der nach eigenen Angaben am 12. Dezember 1984 in Abidjan/Elfenbeinküste geborene Antragsteller, der nach eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger ist, beantragte am 2. August 2004 Asyl. Das Asylbegehren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2005 als offensichtlich unbegründet. Der gegen diese Entscheidung begehrte vorläufige Rechtsschutz wurde mit Beschluss des Einzelrichters vom 23. November 2005 (1 B 55/05) abgelehnt. Über die gegen die Asylentscheidung erhobene Klage (1 A 853/05) ist noch nicht entschieden.

2

Der Antragsgegner duldete den Antragsteller bislang, da Passpapiere nicht besorgt werden konnten. Die letzte Duldung wurde befristet bis zum 17. Oktober 2008 erteilt.

3

Nach dem am 2./3. August 2007 eine Delegation der guineischen Einreisebehörde feststellte, der Antragsteller sei guineischer Staatsangehörigkeit und am 2. August 2007 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, kündigte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. Juli 2008 dem Antragsteller die Abschiebung an, mit der er nach einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides rechnen müsse. Der "Abschiebestaat wurde nicht genannt".

4

Nach dem es dem Antragsgegner am 28. Juli 2008 gelang, für den Antragsteller ein Passersatzpapier der Republik Guinea zu erhalten, wurde der Antragsteller nach Fahndungsausschreibung in Haft genommen.

5

Mit dem vorliegenden Antrag vom 2. September 2008 begehrt er bei Gericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Abschiebung und im Wege der einstweiligen Anordnung die Verlängerung seiner Duldung. Er trägt vor, er stamme nicht aus Guinea und der guineische Pass sei illegal durch Zahlung von Geld erlangt worden. Da er in Guinea werde Familie noch andere Bekannte habe, die ihm ein Existenzminimum sichern könnten, sei die geplante Abschiebung nach Guinea existenzbedrohend.

6

II.

1.

Der Antrag auf vorläufigen Abschiebungsschutz ist zulässig und begründet.

7

Das Gericht kann gemäß §123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§123 Abs. 1 Satz 1 VwGO - Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn die Regelung - insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung). Beide Formen der einstweiligen Anordnung setzen voraus, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

8

Ein Anordnungsgrund, die Eilbedürftigkeit der Sache sind hier gegeben, da der Antragsteller am 10. September 2008 abgeschoben werden soll.

9

Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Asylbegehren als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung - wie hier - in einen bestimmte Staat angedroht und zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu Rückübernahme verpflichtet ist, so muss das Bundesamt, wenn der Ausländer - wie hier - in einen an deren Staat als den bezeichneten abgeschoben werden soll, seine Abschiebungsandrohung mit regelnder Wirkung ergänzen bzw. modifizieren (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, §34 Rdnr. 80; Roth in Heilbronner, Ausländerrecht, §34 AsylVfG, Rdnr. 67 f; Marx, AsylVfG, §34 Rdnr. 18 f). Eine solche Ergänzung bzw. Modifizierung hat das Bundesamt hinsichtlich Guinea noch nicht vorgenommen, so dass der Antragsteller dorthin noch nicht abgeschoben werden kann. Es ist mithin von der allein zuständigen Behörde noch nicht geprüft, ob hinsichtlich Guinea für den Antragsteller Abschiebungshindernisse bestehen. Angesichts der Länderinformationen über Guinea ist die auch nicht offensichtlich überflüssig.

10

2.

Für eine einstweilige Anordnung zur Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Duldung fehlt es am Anordnungsgrund. Die ihm am 17. Juli 2008 erteilte Duldung ist noch bis zum 17. Oktober 2008 gültig.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf §§155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß §80 AsylVfG unanfechtbar.

G. Ludolfs