Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.09.2008, Az.: 5 A 161/05

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.09.2008
Aktenzeichen
5 A 161/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45602
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0910.5A161.05.0A

In der Verwaltungsrechtssache

der Hansestadt Lüneburg,

Reitende-Diener-Straße 17, 21335 Lüneburg,

Klägerin,

gegen

den Landkreis Lüneburg,

Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg,

Beklagten,

Beigeladen:

Gemeinde Reppenstedt,

Dachtmisser Straße 1, 21319 Reppenstedt,

Proz.-Bev.: Rechtsanwälte Brehm und andere,

Oberbaumbrücke 1, 20457 Hamburg,

Streitgegenstand: Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses,

hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 5. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2008 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts von Alten, die Richterin am Verwaltungsgericht von Seebach, die Richterin Madueño-Badet sowie die ehrenamtlichen Richter Rosin und Schiewe für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. April 2005 wird aufgehoben.

  2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Bau einer Ortskernentlastungsstraße durch das Gebiet der Beigeladenen.

2

Das Gemeindegebiet der Klägerin grenzt an das Gemeindegebiet der Beigeladenen. Durch das Gemeindegebiet der Beigeladenen führt die Landestraße L 216 als Ortsdurchfahrt. Die L 216 verbindet die Bundesautobahn A 7 bei A. mit der Bundesautobahn A 250 im Ortsteil B. der Klägerin.

3

Bereits mit Beschluss vom 7. September 1992 hatte der Beklagte den Plan für den Bau einer Ortskernentlastungsstraße auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen festgestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 26. April 1994 (2 A 213/92 ) hob das erkennende Gericht den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. September 1992 mit der Begründung auf, der Planfeststellungsbeschluss sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Bei der geplanten Ortskernentlastungsstraße handele es sich um eine Landesstraße, für die als Planfeststellungsbehörde nicht der Beklagte, sondern die Bezirksregierung zuständig gewesen sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus mangels einer zureichenden Verkehrsanalyse rechtswidrig. Auch die Entlastungsprognose sei fehlerhaft.

4

Am 19. April 2004 beantragte die Beigeladene erneut bei dem Beklagten die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für den Bau einer Ortskernentlastungsstraße in ihrem Gemeindegebiet. Den eingereichten Unterlagen zufolge soll die Ortskernentlastungsstraße am westlichen Ortseingang in Höhe der Einmündung L 216/C. beginnen und in südöstlicher Richtung in einem Abstand von ca. 155 Metern zur vorhandenen Bebauung des Gewerbegebietes "D." verlaufen. Sie soll den E. Weg, den F. und den G. Weg kreuzen, um am östlichen Ortsausgang wieder an die L 216 anzuschließen. Die Knotenpunkte C. /L 216, D., G. Weg und die Einmündung in die L 216 am östlichen Ortsausgang sind als vier Kreisverkehrsplätze geplant. In Höhe des H. ist ein Fahrbahnteiler als Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist Ziel der gemeindlichen Planung die Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus dem Ortskern und der gesamten Ortsdurchfahrt von I.. Nach dem Verkehrsentwicklungsplan mit Stand Juli 2003 bewirke der Bau der Ortskernentlastungsstraße eine Entlastung der Ortsdurchfahrt um bis zu 10 600 Kfz/24 h. Neben einer Verbesserung des Wohnumfeldes solle eine Attraktivitätssteigerung des Ortszentrums erreicht werden. Zugleich sollen vorhandene Unfallgefahren und Behinderungen für den öffentlichen Personennahverkehr abgebaut werden. Die L 216 in der Ortsdurchfahrt I. soll ohne Einschränkungen durchgängig befahrbar bleiben. Der Beklagte veranlasste die Auslegung des Plans in Lüneburg und in der Samtgemeinde Gellersen. Dort lag der Plan vom 7. Juni bis 6. Juli 2004 bzw. vom 25. Juni bis 26. Juli 2004 aus.

5

Gegen die Planung wandte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2004 ein, für das Bauvorhaben würden in ihrem Eigentum stehende Flächen benötigt (Flurstück 8/2, 105 qm, und Flurstück 35/2, 13 qm). Der Bau der geplanten Ortskernentlastungsstraße habe erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung der nach Lüneburg führenden Straßen G. Weg und J. Straße, die nicht entsprechend der zu erwartenden Verkehrsbelastung ausgebaut seien. Die in der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastungen für das Jahr 2015 seien - auch im Hinblick auf die geplanten Baugebiete im Gebiet der Beigeladenen - zu niedrig geschätzt worden. Dieses belaste die angrenzenden Wohngebiete und führe zu nicht vertretbaren Verkehrsengpässen im Bereich des Städtischen Klinikums. Sie sei in planerischer Hinsicht von dem Vorhaben betroffen, weil der Bau der Ortskernentlastungsstraße erhebliche Auswirkungen auf die Verkehrsbelastungen im Bereich ihrer Bebauungsgebiete K. /L. /M. habe und in diesem Bereich auch die Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm stark zunehmen werde. Die zukünftige Ausweisung von Baugebieten in diesem Bereich werde durch das geplante Vorhaben erheblich erschwert. Durch die Ortskernentlastungsstraße werde die direkte Anbindung des E. Weges, der der Erschließung des E. Waldes mit hoher Naherholungsfunktion diene, an die L 216 unterbrochen. Diese Planung sei nicht nachvollziehbar. Es würden verlängerte Fahrtwege produziert.

6

Am 3. und 15. November 2004 fanden Termine zur Erörterung der Einwendungen statt.

7

Mit Beschluss vom 21. April 2005 stellte der Beklagte den Plan für den Bau einer Ortskernentlastungsstraße durch das Gemeindegebiet der Beigeladenen antragsgemäß fest. Die Einwendungen der Klägerin wies er als unbegründet zurück. Die der Planung zugrunde liegenden Prognosen seien nicht zu beanstanden. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben nennenswerte Auswirkungen auf das Gebiet der Klägerin haben werde. Die Einbeziehung des E. Weges in die Ortskernentlastungsstraße sei aus sachlichen Gründen abgelehnt worden.

8

Die Klägerin hat am 20. Mai 2005 Klage erhoben. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihrer Planungshoheit. Ihre Einwendungen seien tatsächlich nicht in die Abwägung einbezogen worden. Ihr Einwand, durch die Anbindung des G. Weges an die Ortskernentlastungsstraße werde eine neue Haupteinfallstraße nach Lüneburg geschaffen, habe nicht als unbegründet zurückgewiesen werden dürfen. Infolge einer deutlich verbesserten Anbindung an die L 216 sei damit zu rechnen, dass zukünftig weit mehr Verkehr aus den südlichen Bereichen Lüneburgs über den Straßenzug N. -M. -G. Weg abfließen werde. Das werde zu Belastungen der angrenzenden Wohngebiete und ggf. zu einer Gefährdung von Rettungseinsätzen im Bereich des Städtischen Klinikums führen. Auch ihre weitere Einwendung, der Verkehrszuwachs sei mit 0,5 % pro Jahr zu gering bemessen, sei nicht widerlegt. Um die schlechtere Anbindung des Erholungsgebietes O. zu vermeiden, habe der Beklagte versäumt zu prüfen, den Verkehr vom D. zum E. Weg zu führen und dann mit der Ortskernentlastungsstraße zu verknüpfen. Diese Lösung biete Vorteile, die der Beklagte nicht erwogen habe. Die geplante Maßnahme beeinträchtige ihre Planungshoheit. Sie führe dazu, die zukünftige Ausweisung von Baugebieten im Bereich "K." und "M." erheblich zu erschweren. Ihre Belange habe der Beklagte teils überhaupt nicht, teils nicht mit dem gebührenden Gewicht berücksichtigt. Hierin lägen erhebliche Abwägungsfehler. Diese stellten die Gesamtkonzeption der gegenwärtigen Planung in Frage.

9

Die Klägerin beantragt,

  1. den Planfeststellungsbeschluss des Landkreises Lüneburg vom 21. April 2005 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

11

Er trägt zur Begründung vor, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung sei nicht betroffen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben Auswirkungen auf eine bereits verbindlich festgesetzte oder hinreichend konkret beabsichtigte Planung der Klägerin haben werde. Es würden auch nicht wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes einer durchsetzbaren Planung entzogen. Die Anbindung des E. Weges beeinträchtige die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten. Gleiches gelte, soweit die Klägerin infolge der Planung eine erhöhte Lärmbeeinträchtigung für ihr Stadtgebiet befürchte. Eine solche müsse ggf. von den Anliegern selbst geltend gemacht werden. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Benutzungsdichte ihrer Straßen durch die Planung des Vorhabens unverändert bleibe. Es sei nicht erkennbar, dass mögliche Auswirkungen auf den G. Weg das örtliche Gepräge oder örtliche Strukturen der Klägerin im Kernbereich beeinträchtigen würden. Auch gebe es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die voraussichtliche Verkehrsentwicklung eine nachhaltige Störung der Planung der Klägerin oder eine finanziell nicht unerhebliche Belastung nach sich ziehen werde.

12

Die Einwendungen der Klägerin könnten auch in der Sache keinen Erfolg haben. Die Planabwägung leide nicht an Fehlern. Ausweislich der eingeholten Verkehrsgutachten werde die Ortskernentlastungsstraße nicht zu einer Verkehrszunahme für den G. Weg führen. Die in dem Verkehrsgutachten prognostizierten Verkehrsentwicklungen seien nicht zu beanstanden. Die Anbindung des E. Weges führe für die Betroffenen nicht zu unzumutbaren Veränderungen. Es habe nicht geprüft werden müssen, ob Lärmbelästigungen für das Lüneburger Stadtgebiet, insbesondere für die Wohngebiete L. /K., zu erwarten seien, weil bereits nicht mit einer wesentlichen Verkehrszunahme zu rechnen sei. Eine Ausweisung künftiger Baugebiete sei deswegen auch nicht erschwert.

13

Die Beigeladene beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

14

Sie hat sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen und ergänzend vorgetragen, bei der planfestgestellten Straße handele es sich um eine Gemeindestraße. Sie werde voraussichtlich 64,8 % Gemeindestraßenverkehre, 20,9 % Kreisstraßenverkehre und 14,3 % Landes- oder Bundesstraßenverkehre aufnehmen und damit überwiegend dem Gemeindestraßenverkehr dienen. Auch werde sie mit einem Querschnitt von nur 9,50 m nicht den Anforderungen einer Landesstraße genügen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig und begründet.

17

Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Zwar kann sie nicht geltend machen, in ihrer Planungshoheit als Ausfluss der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt zu sein. Die Planungshoheit vermittelt den Gemeinden nur dann eine wehrfähige Rechtsposition, wenn eine eigene hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört wird, das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung der Gemeinde entzieht oder kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich gestört werden ( Nds. OVG, Beschluss v. 26.9.2006 - 7 ME 93/06 - mit umfangreichen Nachweisen aus der Rspr.). Anhaltspunkte dafür vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Vorbringen der Klägerin lässt nicht erkennen, dass die geplante Straße zu einer nachhaltigen Störung bzw. erheblichen Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit in Bezug auf ihr örtliches Verkehrsnetz führt. Die Klägerin hat weder die Höhe des erwarteten Verkehrszuwachses für die nach ihrer Auffassung hiervon betroffenen Straßen, insbesondere des G. Weges, noch dann erforderliche Ausbaumaßnahmen dargelegt. Sie hat sich auch nicht mit dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Verkehrsentwicklungsplan der Beigeladenen auseinandergesetzt. Hiernach haben zwar die dort aufgeführten Modellrechnungen ergeben, dass der Verkehr auf dem G. Weg von 2 300 Kfz/24 h im Jahre 2001 auf 3 000 Kfz/24 h im Jahre 2015 zunehmen werde. Jedoch hat die Verkehrszunahme ihre Ursache allein in dem Umstand, dass die Beigeladene in ihrem Gemeindegebiet nach den bereits bestehenden Flächennutzungsplänen neue Baugebiete bis zum Jahre 2015 ausweisen wird, die zu einer entsprechenden Verkehrszunahme auch auf dem G. Weg führen werden (vgl. dazu S. VIII und XIII bis XV des Verkehrsentwicklungsplans der Beigeladenen, Teil 2: Planungsmaßnahmen, Juni 2002 - Beiakte C in diesem Verfahren). Die zu erwartende Verkehrszunahme beruht demnach nicht auf einer Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens. Ungeachtet der Frage, ob die Planungsabsichten der Klägerin hinreichend konkret sind, ist auch nicht zu erkennen, dass das Vorhaben die zukünftige Ausweisung von Baugebieten etwa im Bereich des G. Weges erheblich erschweren könnte.

18

Auch soweit die Klägerin beanstandet, die direkte Anbindung des E. Weges an das Erholungsgebiet E. Wald mit anliegendem Schullandheim und Gasthof werde unterbrochen, was zu längeren, sich nachteilig u.a. auf den landwirtschaftlichen Verkehr auswirkenden Fahrtwegen führen werde und das Vorhaben führe zu einer zusätzlichen Lärmbelastung der Wohngebiete "L. /P.", kann sich die Klägerin nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen. Den Gemeinden ist die Geltendmachung (vermeintlicher) Beeinträchtigungen landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe sowie sonstiger privater Rechte durch eine Fachplanung verwehrt. Solche Beeinträchtigungen können nur von den Betroffenen selbst geltend gemacht werden.

19

Die Klägerin ist jedoch klagebefugt, weil sie Eigentümerin von Grundeigentum ist, das für die Durchführung des Vorhabens benötigt wird. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin nicht auf Grundrechte und damit auch nicht auf die Schutzwirkungen des Art. 14 GG berufen kann. Sie ist nach Maßgabe des einfachgesetzlich ausgestalteten Eigentumsrechts klagebefugt und kann - wie ein privater Grundstückseigentümer - Genehmigungsmängel gerichtlich abwehren, die diese Eigentumsposition beeinträchtigen ( BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, 101 f.; Nds. OVG, Urteil vom 17.8.2006 - 7 KS 81/03 - juris). Diese Betroffenheit hatte das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 26. September 2006 (7 ME 93/06 ) zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Klägerin nicht geprüft.

20

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 21. April 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Rechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss ist § 38 NStrG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift dürfen Landes- und Kreisstraßen nur gebaut oder verändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 NStrG bedarf der Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen der vorherigen Planfeststellung, wenn - wie hier - hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen (§ 38 Abs. 2 Satz 1 NStrG). Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 NStrG nehmen u.a. die Landkreise die Aufgaben der Planfeststellungsbehörde für Kreisstraßen und für Gemeindestraßen, für die eine Planfeststellung durchgeführt wird, als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises und für Bundes- und Landesstraßen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr.

22

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist formell rechtswidrig. Die Planfeststellung wurde von der Beigeladenen als nicht zuständigem Vorhabenträger beantragt und daraufhin von dem Beklagten entsprechend beschlossen. Die Beigeladene ist gemäß §§ 48 Satz 1, 9 Abs. 1 NStrG nur für den Bau von Gemeindestraßen zuständig. Zu den Gemeindestraßen gehören gemäß § 47 NStrG die Ortsstraßen, also diejenigen Straßen in Baugebieten und, soweit solche nicht ausgewiesen sind, in Ortsteilen, die im Zusammenhang bebaut sind, mit Ausnahme von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (Nr. 1), die Gemeindeverbindungsstraßen, also die Straßen im Außenbereich, die vorwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen vermitteln (Nr. 2), und alle anderen Straßen im Außenbereich, die eine Gemeinde für den öffentlichen Verkehr gewidmet hat (Nr. 3). Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 NGO erfüllen die Samtgemeinden (hier die Samtgemeinde Gellersen) die Aufgabe des Baus und der Unterhaltung der Gemeindeverbindungsstraßen für ihre Mitgliedsgemeinden (hier also für die Beigeladene). Bei der planfestgestellten Ortskernentlastungsstraße handelt es sich um keine Gemeindestraße in diesem Sinne.

23

Die Klassifizierung einer Straße richtet sich gemäß § 3 Abs. 1 NStrG nach ihrer Verkehrsbedeutung. Nach Nr. 1 der Vorschrift sind Landesstraßen Straßen, die innerhalb des Landesgebiets untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend einem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreien Städten hinausgehenden Verkehr, insbesondere dem Durchgangsverkehr, dienen oder zu dienen bestimmt sind. Kreisstraßen sind solche, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten, dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder dem unentbehrlichen Anschluss von Gemeinden oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NStrG). Gemeindestraßen sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 NStrG Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind. Das Gesetz knüpft mit dem Begriff "dienen" an die von einer Straße tatsächlich vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen an. Insoweit ist maßgeblich, welchen Charakter der Verkehr aufweist, der eine Straße überwiegend nutzt bzw. - im Fall einer neu zu bauenden Straße - nutzen wird, und welche Funktion die Straße im Verkehrsnetz nach objektiven Kriterien hat bzw. haben wird. Wie die Anfügung der Worte "zu dienen bestimmt sind" weiter erkennen lässt, ist außerdem die Zweckbestimmung der Straße zu berücksichtigen. Maßgeblich ist insoweit die aus den Gesichtspunkten des Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrslenkung angestrebte Verkehrsbedeutung ( Nds. OVG, Urteil vom 14.2.1994 - 12 L 7201/91 - NdsVBl. 1994, 18; Urteil vom 12.9.1994 - 12 L 7394/91 - NdsVBl. 1995, 163; Beschluss vom 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378 ff.; Wendrich, NStrG, 4. Aufl., 2000, § 3 Rdn. 2).

24

Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der planfestgestellten Straße nicht um eine Gemeindestraße, sondern um eine Landesstraße. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

25

Nach den Ermittlungen des Beklagten dient die gegenwärtige Landesstraße L 216 zu ca. 38 % dem Durchgangsverkehr, zu ca. 51 % dem Ziel- und Quellverkehr und zu ca. 11 % dem Binnenverkehr. Sie verbindet die Bundesautobahn A 7 bei A. mit der Bundesautobahn A 250 im Ortsteil B. der Stadt Lüneburg. Nach ihrer Funktion im Verkehrsnetz handelt es sich bei der L 216 um eine wichtige Ost-West-Verbindung im übergeordneten Straßennetz. Ihre Bedeutung für den über das Gebiet der Beigeladenen und des Beklagten hinausgehenden und auch den Durchgangsverkehr umfassenden Verkehr rechtfertigt ihre Einstufung als Landesstraße. Dass - ausgehend von den angegebenen Zahlen - der Durchgangsverkehr als Verkehrsart nicht der prozentual überwiegende ist, ändert hieran nichts.

26

Nach Ziffer III Nr. 1 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 4) ist Ziel der Planung für den Bau der Ortskernentlastungsstraße durch das Gebiet der Beigeladenen die Herausnahme des Durchgangsverkehrs aus dem Ortskern und der gesamten Ortsdurchfahrt. Bestätigt wird dies durch die Erläuterungen unter Ziffer III Nr. 3 der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 5/6). Danach widerspreche die Nullvariante "eindeutig" dem Ziel der Gemeinde I., den Ortskern vom Durchgangsverkehr zu entlasten. Nach der unter den Gesichtspunkten des Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrslenkung angestrebten Verkehrsbedeutung soll die geplante Straße mithin den überörtlichen und örtlichen Durchgangsverkehr von der L 216 aufnehmen. Der Vortrag des Beklagten und der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, bei der Abfassung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sei man von einem anderen Verständnis des Begriffs des Durchgangsverkehrs ausgegangen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass hiervon primär auch der gegenwärtig die L 216 nutzende überörtliche und örtliche Durchgangsverkehr erfasst werden sollte. Bereits diese Zielsetzung widerspricht der Einstufung der Straße als Gemeindestraße (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - a.a.O.).

27

Auch die Lage der geplanten Straße spricht gegen ihre Einstufung als Gemeindestraße. Sie soll die gegenwärtig bebaute Ortslage in südlicher Richtung im Außenbereich großräumig umrunden. Die ganz überwiegende Wohnbebauung im Gebiet der Beigeladenen befindet sich nördlich der Ortsdurchfahrt. Eine unmittelbare Erschließungsfunktion soll der geplanten Straße nicht zukommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Baugebiete am F.. Der F. erhält nach dem Planfeststellungsbeschluss keinen Anschluss an die Ortskernentlastungsstraße. Es ist lediglich ein Fahrbahnteiler als Querungshilfe für Fußgänger und Radfahrer vorgesehen. Die Bewohner dieser Baugebiete sind damit auch künftig auf die bestehende Ortsdurchfahrt angewiesen und können nicht unmittelbar die geplante Ortskernentlastungsstraße nutzen. Dass die Ortskernentlastungsstraße daneben auch eine gewisse Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet südlich der L 216 haben wird, ist nur von untergeordneter Bedeutung.

28

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Funktion der geplanten Ortskernentlastungsstraße im Verkehrsnetz die einer Landesstraße sein wird. Die geplante Straße soll eine neue Verbindung zwischen den jeweils außerhalb des Ortskerns gelegenen Punkten an der L 216 unter Umfahrung der vorhandenen Ortsdurchfahrt der L 216 herstellen. Dadurch, dass sie - wie dargelegt - vorrangig auf die Aufnahme des die Landesstraße nutzenden überörtlichen und örtlichen Durchgangsverkehrs abzielt, übernimmt sie anstelle des innerörtlichen Teilstücks der L 216 deren Verbindungs- und Netzfunktion. Sie übernimmt damit auch deren überörtlichen Charakter. Weder die Verbindungs- und Netzfunktion noch der überörtliche Charakter der geplanten Straße wird dadurch in Frage gestellt, dass auch Gemeinde- und Kreisstraßenverkehre die Straße nutzen werden. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Einstufung der gegenwärtigen L 216 selbst. Dass nach den Vorstellungen des Beklagten und der Beigeladenen die Ortsdurchfahrt eine Landesstraße bleiben soll, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Einstufung einer Straße ist nicht der Wille des Vorhaben- oder des Planungsträgers maßgeblich, sondern ob eine Straße der jeweiligen Einstufung gemäß § 3 NStrG entspricht. Entspricht die Einstufung einer Straße nicht mehr ihrer Verkehrsbedeutung, so ist sie gemäß § 7 Abs. 1 NStrG in die entsprechende Straßengruppe (§ 3 NStrG) umzustufen. Die Einstufung der Straße im Straßennetz steht nicht im Ermessen der Behörde ( Nds. OVG, Urteil vom 14.2.1994 - 12 L 7201/91 - NdsVBl. 1994, 18; Urteil vom 12.9.1994 - 12 L 7394/91 - NdsVBl. 1995, 163; BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 41.80 - DÖV 1984, 429).

29

Dass die planfestgestellte Straße in der Nähe von vorhandenen bzw. geplanten Baugebieten verläuft und neben den zwei Knotenpunkten westlich und östlich der Ortslage zwei weitere als Kreisverkehre gestaltete Anbindungen an untergeordnete Straßen aufweisen soll, führt ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Diese Umstände haben keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Funktion der geplanten Straße im Verkehrsnetz und ihre Verkehrsbedeutung. Ungeachtet ihrer Lage und der vorgesehenen Kreuzungspunkte mit Kreisverkehren soll die Ortskernentlastungsstraße den Durchgangsverkehr von der Ortsdurchfahrt der Beigeladenen aufnehmen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass sich die nunmehr geplante Ortskernentlastungsstraße von der im Jahr 1992 geplanten Straße in wesentlicher Hinsicht unterscheidet. Das erkennende Gericht hatte dazu bereits mit Gerichtsbescheid vom 26. April 1994 (2 A 213/92 ) entschieden, dass es sich bei der geplanten Ortskernentlastungsstraße um eine Landesstraße handelte. Auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 16.12.1993 - 7 M 2914/93 -) hatte im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes diese Auffassung vertreten. Maßgebliche Umstände, die zu einer anderen Einstufung der nunmehr geplanten Straße führen, sind weder im streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt, noch vom Beklagten vorgetragen oder sonst erkennbar (s. im Ergebnis bereits VG Lüneburg, Beschluss vom 18.4.2006 - 5 B 11/06 -).

30

Danach ist von der fehlenden Zuständigkeit der Beigeladenen als Vorhabenträger auszugehen. Träger der Straßenbaulast für Landesstraßen ist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 NStrG das Land Niedersachsen. Die Straßenbaulast des Landes ist nicht etwa wirksam auf die Beigeladene übertragen worden. Nach § 45 Abs. 1 NStrG findet § 43 NStrG keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen wird. Eine Straßenbaulast der Beigeladenen ergibt sich vorliegend weder aus anderen gesetzlichen Vorschriften, noch liegt ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen dem Land und der Beigeladenen über die Übernahme der Straßenbaulast vor. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 NStrG, wonach der zuständige Minister die Straßenbaulast auf andere Selbstverwaltungskörperschaften auf deren Antrag übertragen kann, liegen nicht vor.

31

Ist die geplante Straße mithin eine Landesstraße im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 NStrG, ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auch deswegen rechtswidrig, weil der Beklagte seine Aufgabe als Planfeststellungsbehörde gemäß § 38 Abs. 5 NStrG nicht als Aufgabe im übertragenen, sondern im eigenen Wirkungskreis wahrgenommen hat.

32

Die dargestellten Verfahrensmängel führen zur formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann sie sich dann stützen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72, 76; Urteil vom 19.5.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1, 4; s. auch Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, Rn. 866 m.w.N. aus der Rspr.). Das ist der Fall. Die richtige Klassifizierung einer Straße gehört zu den zwingenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Planung und des Baus einer Straße ( Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - a.a.O.). Die gesetzlichen Vorgaben für den Bau einer Landesstraße weichen von denen für den Bau einer Gemeindestraße in entscheidenden Punkten ab. Wie dargelegt ist Träger der Straßenbaulast für eine Landesstraße das Land Niedersachsen. In diesen Fällen trägt das Land die finanzielle Verantwortung für das Vorhaben. Die Planung und Linienführung obliegt dem zuständigen Minister gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 NStrG. Unterschiede bestehen hinsichtlich der Errichtung von Zufahrten der Straßenanlieger (§ 20 Abs. 2 NStrG) sowie der Errichtung baulicher Anlagen (§ 24 Abs. 1 NStrG). Unter diesen Umständen besteht die konkrete Wahrscheinlichkeit, dass bei Vermeidung des Zuständigkeitsfehlers das Vorhaben entweder gar nicht oder nicht in der im Planfeststellungsbeschluss vom 21. April 2005 vorgesehenen Weise ausgeführt würde.

33

Mit diesem Einwand ist die Klägerin nicht gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind mit Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren alle dort nicht erhobenen Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Zwar hat die Klägerin die Klassifizierung der geplanten Straße nicht gerügt. Bei der Rüge der fehlerhaften Klassifizierung und der daraus folgenden sachlichen Unzuständigkeit handelt es sich aber nach Sinn und Zweck des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG nicht um eine Einwendung im Sinne der genannten Vorschrift ( Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - a.a.O.).

34

Der Zuständigkeitsfehler ist auch nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. Insbesondere liegt kein Fall des § 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 46 VwVfG vor. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung u.a. von Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es liegt kein Fall der örtlichen, sondern der sachlichen Unzuständigkeit von Beigeladenem und Beklagtem vor.

35

Wie dargelegt kann auch nicht angenommen werden, dass die Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat oder ein Aufhebungsanspruch der Klägerin deswegen entfallen könnte, weil die Behörde alsbald eine inhaltsgleiche Verfügung erneut erlassen müsste ( Nds. OVG, Beschluss vom 11.1.2006 - 7 ME 288/04 - a.a.O.).

36

Die Kammer sieht Veranlassung darauf hinzuweisen, ohne dass die Entscheidung darauf gestützt werden soll, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss, soweit er im Übrigen infolge der Klage der Klägerin als betroffener Gemeinde einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, nicht zu beanstanden sein dürfte. Die Klägerin kann eine gerechte Abwägung ihrer Belange mit den für das Vorhaben streitenden Belangen verlangen ( BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, 102 f. ). Ein Ermittlungs- und/oder Abwägungsdefizit lässt sich hier nicht feststellen. Dass der Beklagte erkannt hat, dass Grundeigentum der Klägerin von der Planung betroffen wird, ergibt sich aus dem Grunderwerbsverzeichnis und den Grunderwerbsplänen. Einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage der Auswirkungen dieser Flächeninanspruchnahme für die Klägerin bedurfte es nicht. Es fehlte insoweit an abwägungsbeachtlichen Gesichtspunkten. Die Planfeststellungsbehörde muss nur solche Umstände aufklären und abwägend berücksichtigen, die für sie als entscheidungserheblich erkennbar sind. Das ist der Fall, wenn sich die Abwägungsbeachtlichkeit entweder aufdrängt oder wenn ein Planbetroffener Umstände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, etwa im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung in das Planfeststellungsverfahren einbringt ( BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96, 102 f. ). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat bis heute keine gegen die Inanspruchnahme sprechenden Umstände vorgetragen. Sie sind der Kammer auch nicht ersichtlich.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absätze 1 und 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

38

Gründe, die Berufung zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000,- EUR festgesetzt.

Hansestadt Lüneburg
Landkreis Lüneburg
Gemeinde Reppenstedt
Brehm
von Alten
von Seebach
Madueño-Badet
Rosin
Schiewe