Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 10.09.2008, Az.: 1 A 226/05

Abänderungsentscheidung; Beamtenversorgung; Familiengericht; Rentenanwartschaft; Rückwirkung; Versorgungsausgleich

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
10.09.2008
Aktenzeichen
1 A 226/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 55004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der 1941 geborene Kläger begehrt die Rückabwicklung überzahlter Versorgungsausgleichsleistungen an seine geschiedene Ehefrau.

2

Er ist Berufssoldat im Ruhestand und seit 1993 rechtskräftig geschieden. Auf Grund des vom Amtsgericht C. mit Urteil vom 07.03.1994 angeordneten Versorgungsausgleichs nach §1587 b Abs.2 2 BGB wurden zu Lasten der Versorgungsansprüche des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von 1.193,46 DM dem Rentenversicherungskonto der geschiedenen Ehefrau gutgeschrieben.

3

Nachdem der geschiedenen Ehefrau durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ab dem 01.112001 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden war, die auch die durch den Versorgungsausgleich erworbene Rentenanwartschaft enthielt, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 01.11.2001 um monatlich 1.357,65 DM bzw. 709,37 € gekürzt.

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Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht C. seine frühere Entscheidung mit Beschluss vom 27.12.2002 dahingehend abgeändert, dass zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von 406,63 € begründet werden. Schließlich hat das Oberlandesgericht Y. mit Beschluss vom 13.10.2004 auf die Beschwerde des Klägers den genannten Beschluss des Amtsgerichts C. mit folgendem Tenor korrigiert:

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„Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Wehrbereichsverwaltung West werden auf dem Versicherungskonto Nr. 50 161041 Z 503 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 410,99 €, bezogen auf den 31. August 1993, begründet.

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Es wird angeordnet, dass der zu begründende Monatsbetrag von dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Entgeltpunkte (West) umzurechnen ist.

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Soweit der Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten für die Zeit ab dem 1. November 2001 Überzahlungen geleistet hat, sind diese ab dem ersten des zweiten Monats, in dem der Versorgungsträger Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft dieser Abänderungsentscheidung erlangt hat, von den zu begründenden Anwartschaften in monatlichen Raten von 100 € in Abzug zu bringen.“

8

Mit Bescheid der Beklagten vom 01.03.2005 wurde der Kürzungsbetrag ab dem 01.02.2005 auf 497,45 € festgesetzt, wobei sich die Differenz von 86,46 € zu dem von dem OLG Y festgesetzten Betrag in Höhe von 410,99 € aus der progressiven Erhöhung des Ruhegehalts des Klägers begründet.

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Hiergegen legte der Kläger im März 2005 mit der Begründung Widerspruch ein, das OLG Y habe in seiner Entscheidung angeordnet, dass der Versorgungsausgleich rückwirkend zum 01.11.2001 abgeändert werde und dass von dem festgesetzten Betrag die auf Grund des ursprünglichen Versorgungsausgleichs schon geleisteten Überzahlungen mit monatlich 100 € ab dem 01.03.2005 von den laufenden Leistungen in Abzug zu bringen seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 änderte die Beklagte hierauf ihren ursprünglichen Bescheid dahingehend ab, dass das Änderungsdatum nicht 01.02., sondern vielmehr 01.03.2005 laute und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück: Bei der vom OLG getroffenen Ausgleichsanordnung handele es sich um eine solche nach Maßgabe des § 10 a Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Hierbei habe das Gericht jedoch verkannt, dass sich der Anwendungsbereich des § 10 a Abs. 8 Satz 2 VAHRG ausschließlich auf die Fallkonstellation beschränke, die in § 10 a Abs. 8 Satz 1 VAHRG beschrieben sei. Hier sei nur der Fall erfasst, dass eine in der Erstentscheidung angeordnete Beitragszahlungsverpflichtung im Abänderungsverfahren aufgehoben wird. § 10 a Abs. 8 VAHRG lege hierzu im Ergebnis fest, dass die auf Grund der Erstentscheidung gezahlten Beiträge zurückzuzahlen seien. Dabei könne die Beitragszahlung auf § 1587 b Abs. 3 BGB oder auf § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG beruhen. Vorliegend ginge es jedoch nicht um eine Beitragszahlung, sondern um die Begründung von Rentenanwartschaften gem. § 1587 b Abs. 2 BGB. Die Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung sei deshalb mit geltendem Recht nicht vereinbar. Im Übrigen sei sie auch praktisch nicht durchführbar.

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Zur Begründung seiner am 18.07.2005 erhobenen Klage führt der Kläger aus, die Beklagte sei an die Entscheidung des OLG Y gebunden. Zweifel an der Rechtsauffassung des OLG hätte die Beklagte als damals beigeladene Partei durch Einlegung eines Rechtsmittels geltend machen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Soweit die Beklagte Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung im Verhältnis zur BfA habe, könne dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Erstattungsbetrag von 12.240,84 EUR zunächst in einer Summe von 4.700,00 EUR und nachfolgend in monatlichen Raten zu je 100,00 EUR zu zahlen, sowie Zinsen auf den jeweils rückständigen Betrag ab Rechtshängigkeit zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist die Beklagte auf die schon im Widerspruchsbescheid vorgebrachten Argumente. Ergänzend führt sie aus, dass das OLG Y in seinem Tenor nicht auf einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung eines monatlichen Betrages in Höhe von 100 € erkannt habe; vielmehr gehe es allein um das Rechtsverhältnis der Beklagten zur BfA, aus dem der Kläger keine Ansprüche herleiten könne. Zudem habe die Beklagte keine „Überzahlungen“ geleistet. Vielmehr habe sie auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau des Klägers bei der BfA Rentenanwartschaften genau entsprechend der zu diesem Zeitpunkt geltenden Versorgungsausgleichsregelung begründet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

18

Der Bescheid vom 01.03.2005 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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1. Der Kläger macht Ansprüche aus dem Beamtenversorgungsrecht geltend. Es geht ihm um die Bemessung und Auszahlung seines Ruhegehaltes. Damit ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Beklagte hat das Ruhegehalt einschließlich einschlägiger Kürzungsbeträge und Abzüge neu festzusetzen und dem Kläger mittels eines neu zu fertigenden Bescheides mitzuteilen, so dass hier die Verpflichtungsklage und hinsichtlich der vorzunehmenden Zahlungen die Leistungsklage die zweckmäßige Klageart ist.

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2. Es fehlt für die vorliegende Klage nicht etwa an einem Rechtsschutzbedürfnis, obgleich der Kläger mit dem Beschluss des OLG vom 27.12.2002 bereits einen rechtskräftigen Titel erhalten hat. Vgl. dazu BGH, Urt. v. 9.4.1987 - IX ZR 138/86 - :

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"Das Reichsgericht hat allerdings das Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis verneint, wenn die Voraussetzungen für eine Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO gegeben sind (RGZ 88, 267ff; RG JW 1925, 764; ebenso Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 731 Rdnr. 6). Dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Wenn die Rechtsordnung unterschiedliche Rechtsbehelfe für dasselbe Anliegen eröffnet, hat der Kläger grundsätzlich die freie Wahl, welchen Rechtsschutz er benutzen will. Eine Beschränkung dieser Wahl erscheint nur geboten, wo sich die verschiedenen Wege nach Einfachheit und Billigkeit eindeutig und erheblich unterscheiden (so mit Recht Stein/Jonas/Schumann/ Leipold, ZPO 19. Aufl. Anm. III 4a vor § 253)."

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Hier liegt es so, dass der Kläger die erwähnte Wahlfreiheit hat. Eine Vollstreckung aus dem gen. Beschluss kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn und soweit unmittelbar Leistungspflichten eines der beteiligten Ehegatten begründet worden sind. Die Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften jedoch hat rechtsgestaltenden Charakter und bedarf grundsätzlich keiner Vollstreckung gegenüber der beklagten Verwaltung als Versorgungsträger, die daraus lediglich pflichtgemäß die entsprechenden Folgerungen für die Festsetzung des Ruhegehaltes zu ziehen hat. Das hat die Beklagte hier für den Zeitraum November 2001 bis Februar 2005 jedoch unterlassen, so dass insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die vorliegende Klage besteht.

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3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung von 100,- € monatlich als Abzug der zu übertragenden Rentenanwartschaft aus §§ 14, 57 Abs. 1 und 2 BeamtVG. Danach steht dem Kläger ein Ruhegehalt entsprechend den in § 14 BeamtVG bezeichneten Anteilen der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge zu - abzüglich einer Kürzung in Höhe des Monatsbetrages der durch eine familiengerichtliche Entscheidung begründeten Anwartschaften (§ 57 Abs. 1 BeamtVG).

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Dabei ist die Beklagte an die abändernde und rechtskräftig gewordene Entscheidung des Familiengerichts als Handlungsanweisung strikt gebunden. Eine inhaltliche oder gar materiell-rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung steht ihr nicht zu. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des OLG Y hat sie nicht eingelegt, so dass sie heute mit weiteren Sacheinwänden präkludiert ist. Auch von der Kammer kann eine Überprüfung nicht etwa vorgenommen werden. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, dass die bisher an den Versorgungsträger der ehemaligen Ehefrau des Klägers geleisteten Zahlungen nach ihrer Einschätzung und Auffassung rechtmäßig waren. Es ist unzweifelhaft, dass diese Zahlungen auf der bis dahin geltenden Versorgungsausgleichsregelung beruhten und die Beklagte insoweit eine geltende Regelung richtig umgesetzt hat. Diese Regelung ist jedoch durch die Entscheidung des OLG Y vom 13.10.2004 - 17 UF 27/03 - abgeändert worden und damit auch für die Beklagte ohne Zweifel verbindlich. Die Abänderung wird zum Beginn des Monats der Antragstellung wirksam (Datum des Eingangs bei Gericht), was bei bereits laufenden Renten zu Nachzahlungen oder Rückforderungen des Versorgungsträgers führen kann. Erhalten beide Eheleute bereits eine Rente, so braucht der Versorgungsträger Leistungen vom bisher Berechtigten nicht zurückfordern, wenn er sie bis zu dem Zeitpunkt erbracht hat, an dem er von der Rechtskraft der Abänderung Kenntnis erhielt. Er kann diese Zahlungen auf den Anspruch des nunmehr Berechtigten verrechnen (vgl. Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar, Rn 32).

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Dabei sind nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, lediglich überzahlte Beträge ab dem ersten des zweiten Monats, in dem sie Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung erlangt hat, also ab dem 01.03.2005 zu erbringen, sondern für die Zeit ab dem 01.11.2001. Die rechtskräftige Entscheidung des OLG Y ist insoweit im Tenor sehr eindeutig, wobei die Gründe das erhärten. Der Beginn der Rückwirkung ist klar auf den 1. November 2001 festgelegt. Auf Seite 6 der Entscheidungsgründe heißt es u.a.:

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„Gem. § 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG wirkt diese Änderungsentscheidung auf den Zeitpunkt des auf die Antragstellung folgenden Monatsersten zurück. Der Antrag des Ehemannes auf Abänderung ist am 25. Oktober 2001 beim Amtsgericht - Familiengericht - C eingegangen, so dass die Rückwirkung am 1. November 2001 beginnt. Gem. § 10 a Abs. 8 Satz 2 VAHRG hat das Gericht eine Ausgleichsanordnung in der Weise zu erlassen, dass überzahlte Beträge von den zukünftigen Zahlungen aus den begründeten Rentenanwartschaften in Abzug gebracht werden. (...)“

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Zudem ergibt sich schon aus § 10 a Abs. 7 Satz 1 VAHRG, dass die Abänderungsentscheidung durch das Familiengericht, sobald sie Wirksamkeit im zweiten Monat nach Rechtskraft erlangt hat, auf den der Antragstellung (hier 25.10.2001) bei dem Familiengericht folgenden Monatsersten (01.11.2001) mit bindender Wirkung zurückwirkt. Die Gesetzesbegründung stützt das ganz eindeutig: Durch die Regelung soll die Gefahr von Verfahrensverzögerungen vermieden werden. Sie soll dem jeweiligen Berechtigten einen materiellen Anspruch auf den ihm von Rechts wegen zustehenden Versorgungsteil geben (vgl. OVG NRW, Urt.v.13.08.2007 - 1 A 2365/06- m.w.N.; BT-Drucks. 10/5447, S. 20).

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Aus welchen Gründen ein Ausgleich der bisher zu viel geleisteten Rentenanwartschaften in monatlichen Raten bei dieser Lage der Dinge für die Beklagte praktisch undurchführbar sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Hindernisse bei der praktischen Durchführung sind der Kammer in keiner Weise ersichtlich.

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4. Die Höhe des zu erstattenden Betrages ergibt sich aus der Summe der jeweils in den Monaten November 2001 bis Februar 2005 (über 40 Monate) über den Betrag von 410,99 € hinaus vom Ruhegehalt des Klägers zu dessen Lasten jeweils abgezogenen Beträge: Für die Monate November/Dezember 2001 also je 709,37 €, für die Monate Januar 2002 bis Juli 2003 (19) je 709,37 €, für die Monate August 2003 bis März 2004 (8) je 722,40 €, für die Monate April 2004 bis Juli 2004 (4) je 725,63 € und für die Monate August 2004 bis Februar 2005 (7) je 728,85 €. Nach den Berechnungen der Kammer ergibt sich insoweit ein Gesamtbetrag von 12.240,84 €, der in der tenorierten Weise auszugleichen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.