Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 22.10.2008, Az.: 1 B 55/05

Zielstaat, Austausch; Abschiebung; Guinea; Elfenbeinküste; Korruption; Wiederaufgreifen; Abschiebungsandrohung; Konkretisierungsbescheid; Staatsangehörigkeit; Delegation; Schutz, subsidiärer; Abschiebungshindernis

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.10.2008
Aktenzeichen
1 B 55/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:1022.1B55.05.0A

Fundstellen

  • InfAuslR 2009, 86-88 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 2008, X Heft 50 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem Wechsel des Zielstaates (von Elfenbeinküste zu Guinea) hat ein Konkretisierungsbescheid des zuständigen Bundesamtes zu ergehen.

  2. 2.

    Vorführungen und Anhörungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit sind rechtsstaatlich zweifelhaft, wenn sie mit Geldzahlungen an Delegationsmitglieder verbunden sind, die aus einem Land kommen, in dem solche Zahlungen (Korruption) üblich sind.

  3. 3.

    Eine Staatsangehörigkeit lässt sich nicht anhand von Kopfform und Sprache feststellen.

Gründe

1

Die Sach- und Rechtslage hat sich seit dem Beschluss vom 23. November 2005 in gravierender Weise verändert, so dass der neuen Lage gerichtlich Rechnung zu tragen ist.

2

Es bestehen inzwischen gravierende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, nämlich des Bescheides vom 12. September 2005: Zwar gilt das nicht hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs darauf, gem. Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Denn die Voraussetzungen hierfür sind nach wie vor nicht gegeben. Aber ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel liegen nunmehr insoweit vor, als für die vorgesehene Abschiebung des Antragstellers der Zielstaat "Cote de`Ivoire (Elfenbeinküste)" ausgetauscht wurde durch den Zielstaat "Guinea", ohne dass insoweit ein entsprechender Konkretisierungsbescheid der Antragsgegnerin ergangen ist. Vielmehr meint die Antragsgegnerin (Schrifts.v. 8. Oktober 2008), dass ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 5 iVm §§ 48, 49 VwVfG (im weiteren Sinne) deshalb nicht in Betracht komme, weil ein Verwaltungsakt "gleichen Inhalts" erneut erlassen werden müsse (§ 49 Abs. 1 VwVfG). Das allerdings ist nicht richtig.

3

Des Weiteren ergeben sich gravierende Rechtmäßigkeitszweifel aus dem Verfahren, in dem die angeblich guineische Staatsangehörigkeit des Antragstellers festgestellt worden sein soll.

4

1. Die im angefochtenen Bescheid vom 12. September 2005 enthaltene Abschiebungsandrohung mit dem dort ausdrücklich genannten Zielstaat "Cote de`Ivoire (Elfenbeinküste)" dürfte nach wie vor rechtsgültig und nicht etwa wirkungslos sein (vgl. Beschluss des Nds. OVG v. 7.3.2008 - 2 ME 133/08 -). Diese Androhung soll nun nach dem Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 nicht mehr verbindlich sein, weil nunmehr offenbar - ohne dass insoweit eine rechtsverbindliche Änderung durch einen entsprechenden Konkretisierungsbescheid vorliegt - eine Abschiebung in den Zielstaat Guinea erfolgen soll (vgl. dazu die Ausführungen zur jetzt neuerdings angenommenen guineischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers auf S. 2 d. Schr.v. 8.10.2008). Damit liegt es auf der Hand, dass ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts, jedenfalls soweit die Zielstaatsbestimmung in Rede steht, nicht mehr ergehen könnte und dürfte.

5

2. Die Antragsgegnerin hat den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zudem mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 mitgeteilt, dass "kein neuer Bescheid des Bundesamtes" ergehen werde. Diese haben hierauf die Untätigkeitsklage vom 13. Oktober 2008 anhängig gemacht, die bei der Kammer unter dem Aktenzeichen 1 A 853/05 geführt wird.

6

Insoweit hat sich die Antragsgegnerin somit darauf festgelegt, ihre Abschiebungsandrohung nicht noch - wie im Beschluss der Kammer vom 8. September 2008 (1 B 51/08) jedoch erwartet und gefordert - "mit regelnder Wirkung" zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Das ist jedoch erforderlich (Art. 19 Abs. 4 GG; Marx, Kommentar z. AsylVfG, § 34 Rdn. 34 m.w.N.), zumal die Antragsgegnerin vor Änderung oder Neuerlass der Androhung noch Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG iVm der Qualifikationsrichtlinie (Art. 15 f.) in einer Form zu prüfen hat, die rechtsstaatlichen Anforderungen zu genügen hat. Damit fehlt es nunmehr an einer Regelung und Konkretisierung zu dem neuerdings in Aussicht genommenen Zielstaat "Guinea".

7

Ohne eine solche Regelung in der Form eines Konkretisierungsbescheides jedoch kommt eine Abschiebung des Antragstellers nach Guinea nicht Betracht: Solange ein solcher Bescheid nicht vorliegt, ist eine Abschiebung nach Guinea rechtlich nicht möglich (so auch VG Minden, Beschl.v. 7.3.2008 - 7 L 159/08 -). Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 13.9.2007 - 11 S 1684/07 -:

"Die Kompetenz ausschließlich des Bundesamtes zur zielstaatsbezogenen Konkretisierung des Hinweises in der eigenen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 2 Hs. 2 AuslG bzw. § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist vor diesem Normhintergrund naheliegend. Hierfür spricht im Falle eines abgelehnten Asylbewerbers zudem die rechtliche Ausgestaltung des Instituts der Abschiebungsandrohung. Wie insbesondere § 60 AufenthG illustriert, muss grundsätzlich vor jeder Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten konkret geprüft werden. Im Asylverfahren ist, anders als im allgemeinen Ausländerrecht (§ 59 Abs. 1 AufenthG: "soll"), der Erlass einer Abschiebungsandrohung ausnahmslos vorgesehen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Wesentlicher Bestandteil dieser Androhung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG und VGH Bad.-Württ. , Beschl.v. 18.06.1996 - 13 S 1281/95 - VBlBW 1996, 436)."

8

3. Es ist beim derzeitigen Sachstand äußerst zweifelhaft, ob der Antragsteller tatsächlich - wie die Antragsgegnerin neuerdings abweichend vom angefochtenen Bescheid meint - die guineische Staatsangehörigkeit besitzt.

9

3.1 Denn die "Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung der guineischen Staatsangehörigkeit" hat ausschließlich "in der Kompetenz der guineischen Seite" gelegen (S. 2 d. Schr. der Antragsgegnerin v. 8.10.2008), die insoweit Geldzahlungen von insgesamt 16.00,00 EUR erhalten hat. Vgl. dazu die "Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Antje Möller - Drucksache 18/7989 - v. 15. Febr. 2008:

"Das Einwohner-Zentralamt hatte in Amtshilfe für die Zentrale Abschiebungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt Passersatzpapiere für guineische Staatsangehörige beschafft und hierfür 16 000 EUR verauslagt. Das Geld wurde einem autorisierten guineischen Behördenvertreter in bar gegen Quittung übergeben. Die Zentrale Abschiebungsstelle des Landes Sachsen-Anhalt hat den im Rahmen der Passersatzpapierbeschaffung von Hamburg verauslagten Betrag im Februar 2007 erstattet."

10

Ein solches Verfahren unterliegt erheblichen rechtsstaatlichen Zweifeln (Art. 19 Abs. 4 GG) und ist nicht im Ansatz geeignet, eine Staatsangehörigkeit festzulegen. Das gilt zunächst im Hinblick auf die in Guinea verbreitete Korruption, die von verschiedenen Seiten auch auf die Mitglieder der in Deutschland tätigen Delegationen erstreckt wird (vgl. dazu S. 7 des Berichts "Abschiebestopp", pdf-Datei unter www.gruene-dortmund.de/abschiebe-stopp), wobei hinsichtlich des in Dortmund tätig gewesenen Leiters der Delegation sogar vermutet wurde, Kopf eines Schleusernetzes zu sein (Welt am Sonntag v. 14.5.2006). Insoweit hat es auch Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und des BKA gegeben.

11

Hinsichtlich der in Braunschweig tätig gewesenen Delegation aus Guinea ist festzustellen, dass zwei der drei Delegationsmitglieder Polizeibeamte aus dem guineischen Sicherheitsministerium gewesen sein sollen: Es handelte sich um einen Polizeikommissar (Comissaire de police) und um eine Polizeiinspektorin (Inspectrice de police). Die Delegation dürfte im Übrigen aber auch nicht hinreichend autorisiert gewesen sein. Pro Asyl erklärte schon im August 2006 in seinem Newsletter 115:

"Das Bundesinnenministerium weiß, dass diese externen Vorführungen - ganz abgesehen von der Frage der Autorisation der Delegation - vom Gesetz nicht gedeckt sind.

12

Der guineische Außenminister distanzierte sich denn auch ausdrücklich von den Befragungen und Praktiken der in Braunschweig tätigen Delegation, so dass diese Deutschland am 3. August 2007 verlassen hat. Der guineische Ministerrat hatte kurz zuvor - am 1. August 2007 - nach kurzer Erörterung die Entscheidung des Außenministers gebilligt, die Entsendung von Delegationen nach Deutschland zu beenden. Vgl. dazu den Bericht "Rumpfdelegation" , S. 7/8 (pdf-Datei im internet: www.gruene-dortmund.de; siehe auch Giunéenews, Conakry, v. 31.7.2007):

"Zeitgleich mit der in Braunschweig tätigen Delegation hielt sich der Vorsitzende der größten Oppositionspartei in der guineischen Nationalversammlung, der UPR, im Verlauf seiner Europareise in Deutschland auf. Am 28. Juli 2007 besuchte er eine Parteiversammlung in Dortmund. Hier wurde er von in Deutschland lebenden Parteimitgliedern und Menschenrechtsorganisationen über die guineische Delegation und ihre Tätigkeit in der ZAAB Braunschweig aufgeklärt. Die Informationen über bevorstehende Abschiebungen, ermöglicht durch die Tätigkeit seiner eigenen Landsleute, empörten ihn sehr. Er benachrichtigte unverzüglich sein Parteibüro in Conakry.

Unmittelbar zu Beginn der folgenden Woche besuchten dann Funktionäre der UPR in Conakry den Präsidenten der guineischen Nationalversammlung, Aboubacar Somparé. Sie berichteten über die Vorgänge in Braunschweig und kündigten an, diesen Sachverhalt ins Parlament einzubringen. Herr S.... schien erstaunt zu sein über die Tätigkeit der Delegation. Er griff im Beisein der UPR-Funktionäre zum Telefon und ließ sich mit dem Außenminister verbinden, um eine Stellungnahme zu erbitten. Außenminister Kabélé Camara bestritt im Verlauf dieses Telefonats jegliche Beteiligung an diesen Vorgängen, er habe von dieser Delegation keine Kenntnis und habe niemanden mit dieser Tätigkeit beauftragt." - S. 7/8 "Rumpfdelegation -

13

Nach Einschätzung der IGFM ist die Braunschweiger Delegation deshalb auch ohne Delegationsleiter geblieben:

"Frau U.... R.... (IGfM) - eine ausgesprochen sachkundige Beobachterin der Vorgänge - beschreibt dies so: "In Guinea ist es kein Geheimnis, dass hohe Beamte des Außenministeriums einer ‚Pass-Mafia‘ angehören. In der Konsular-Abteilung werden Ordres de Mission und Diplomatenpässe ver- und gekauft, die entsprechenden Botschaften erteilen daraufhin die gewünschten Visa. Deshalb ist der vorgesehene Delegationsleiter Ousmane Diao Balde nicht nach Braunschweig gekommen, damit er - nach außen hin - nicht in diesen korrupten Topf geworfen wird, um seinen Ruf gegenüber der UNO und gegenüber den europäischen Gremien nicht zu gefährden." - S. 7 oben d. Berichts "Rumpfdelegation" -

14

3.2 Im Übrigen ist das gesamte Verfahren aber auch völlig ungeeignet, eine Staatsangehörigkeit festzustellen. Denn

"die guineische Delegation soll sich mit jedem Flüchtling einige Minuten unterhalten haben, nicht nur in französischer Spreche sondern auch in einem der in Guinea häufigen Dialekte, völlig unverständlich sogar für den anwesenden Dolmetscher, unüberprüfbar für etwa anwesende deutsche Beamte. Dabei entschied die Delegation nach äußeren Merkmalen wie Kopfform und Sprache (Dialekt), ob der Flüchtling aus Guinea stamme."

15

In einem solchen Verfahren wird vorausgesetzt, dass Guineer eine von anderen unterscheidbare Rasse für sich seien, was nicht der Fall ist. Die in Guinea lebenden Ethnien trifft man in allen westafrikanischen Staaten an.

16

Gerichtlich nachvollziehbare Protokolle oder Aufzeichnungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit liegen demgemäß nicht vor. Es ist völlig unklar, aufgrund welcher Kriterien im Einzelnen die Feststellung durch die guineische Seite hier erfolgt ist. In Anwendung von § 86 VwGO dürfte daher noch gerichtlich aufzuklären sein, wie die Feststellung der Staatsangehörigkeit erfolgt ist. Insoweit dürfte jedoch der Vortrag des Antragstellers zu berücksichtigen sein, dass er aus dem Departement "Korhogo", also der Verwaltungsregion Savanes im Norden des Staates Elfenbeinküste, stamme und dort (in Atekobe) auch geboren sei (Ergebnisprotokoll über die Anhörung bei der Botschaft Mali vom 12.12.2006, Bl. 26 GA 1 A 853/05). Die gen. Region hat ca. 1,3 Mill. Einwohner. Wenn dem Antragsteller bei dieser Anhörung der französische Akzent entgegen gehalten wurde, der "mit der Elfenbeinküste überhaupt nichts zu tun" habe, so ist das völlig unverständlich, weil die Amtssprache dort gerade die französische Sprache ist, in der die Anhörung auch geführt wurde. Hiernach bestehen gerichtlich ganz erhebliche Zweifel an der Feststellung gerade der guineischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers.

17

4. Rechtliche Zweifel ergeben sich letztlich auch insoweit, als in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 8.10.2008 in keiner Weise auf die rechtlich verbindliche Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG eingegangen wurde, die sowohl hinsichtlich der Flüchtlingsanerkennung als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes neue Maßstäbe setzt (vgl. dazu UNHCR-Studie "Asylum in the European Union", Dt. Version - Zusammenfassung - v. Dez. 2007).

18

Dieses Unterlassen könnte einen Verstoß gegen Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie darstellen, die seit dem 10. Oktober 2006 in Deutschland verbindliches Recht ist.

19

Eine Auseinandersetzung zumindest mit Art. 15c) der Richtlinie (ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt) iVm Art. 4 (u.a. relevante Tatsachen hinsichtlich des Herkunftslandes) ist seitens der Antragsgegnerin gar nicht erfolgt, obgleich die Gesamtumstände in Guinea das nahelegen:

20

Das Europäische Parlament hatte schon am 15. Februar 2007 eine Resolution verabschiedet, in der das Verhalten der Regierung Conté, die seit 1984 an der Macht ist und den Notstand ausgerufen hatte, scharf verurteilt wurde. Zeitgleich zur Initiative des Europäischen Parlaments war auch von Gewerkschaften in Frankreich dazu aufgerufen worden, die Vorkommnisse in Guinea scharf zu verurteilen. So forderte am 6. März 2007 die französische Gewerkschaft CNT die französische Regierung auf, sie solle die Regierung Conté für ihre Taten umgehend verurteilen.

21

Nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Ausw. Amtes v. 21.10. 2008 (gültig seit 7.7.2008) befindet sich Guinea "seit 2006 in einer anhaltenden Krise", die "immer wieder zu Gewaltausbrüchen führt, insbesondere in Conakry, aber manchmal auch in Provinzstädten". Die Lage in Conakry "ist instabil und tendenziell gefährlich" (so AA aaO.). Seit Mai 2008 meutern Soldaten und Militärangehörige wegen unerfüllter Forderungen, seit Mitte Juni 2008 sind auch Polizisten und Zöllner in einen Streik getreten, so dass das Militär zeitweise den Verkehr in Conakry geregelt hat. Bei Kämpfen zwischen Armeeteilen und der Polizei, bei denen Polizisten von Soldaten verhaftet und getötet wurden, sind zahlreiche Zivilisten verletzt worden. Journalisten sind willkürlich verhaftet und gefoltert worden (ai-Report 2008, 164).

22

Bei dieser Lage der Dinge war der Beschluss vom 23. November 2005 zu ändern.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

24

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.