Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 25.09.2008, Az.: 1 A 112/08

Viagra; Arzneimittel; Gemeinsamer Bundesausschuss; Dysfunktion, erektile: Beihilfeausschluss; Prostata-Karzinom; Krankenversicherung, gesetzliche; Beihilfe, beamtenrechtliche; Fürsorge; Lifestyle-Präparate; Mischsystem; Leistungsausschluss, pauschaler

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
25.09.2008
Aktenzeichen
1 A 112/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2008:0925.1A112.08.0A

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen, die ihm anlässlich der Verordnung des Arzneimittels "Viagra" entstanden sind.

2

Am 27. März 2008 unterzog er sich - bei histologisch gesichertem Prostatakarzinom - einer beidseitig nerverhaltenden radikalen Prostatektomie, in deren Folge sich eine erektile Dysfunktion zeigte. Das ihm insoweit ärztlich verordnete und von ihm erworbene Arzneimittel "Viagra" wurde im Rahmen seines durch Beihilfeantrages vom 4. Juni 2008 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens nicht anerkannt, vielmehr durch Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Juni 2008 mit der Begründung abgelehnt, bei dem potenzsteigernden Mittel "Viagra" handele es sich nicht um ein Arzneimittel im Sinne des Beihilferechts.

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Zur Begründung seiner nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren am 8. August 2008 erhobenen Klage unterstreicht der Kläger, dass der Ausschluss der Beihilfefähigkeit für das gen. Mittel eine Ungleichbehandlung gegenüber Menschen darstelle, die an Essstörungen oder an Alkoholsucht litten. Diese Menschen könnten ihr Verhalten weit eher steuern als solche, die von einer erektilen Dysfunktion als Folge einer Operation betroffen seien.

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Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid der Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, entsprechend dem Antrag des Klägers vom 4. Juni 2008 Beihilfe zu gewähren und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig Beihilfe für das Medikament Viagra zu leisten.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008, demgemäß potenzsteigernde Mittel wie etwa das Mittel "Viagra" auch dann nicht beihilfefähig seien, wenn die Mittel zum Ausgleich der Folgen einer schweren Erkrankung wie etwa einer krebsbedingten Entfernung der Prostata ärztlich verordnet worden seien.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

9

Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten der Vorsitzende gem. § 87a Abs. 2 VwGO entscheiden, u.zw. ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die Ablehnung einer Beihilfegewährung für Aufwendungen, die dem Kläger durch das ärztlich verordnete Mittel "Viagra" entstanden sind, verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte war demgemäß zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Beihilfe zu gewähren, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte auch in künftigen Fällen entsprechend dieser Verpflichtung verfahren wird, so dass daneben nicht noch eine Feststellung, wie sie der Kläger für erforderlich hält, sachlich geboten ist. Dem Klagebegehren ist mit dem Verpflichtungsausspruch Rechnung getragen.

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Die Beklagte hat ihren Bescheid auf die §§ 5 und 6 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) idF v. 1. November 2001 (GMBl S. 918), zuletzt geändert durch Art. 1 der Achtundzwanzigsten Änderungsverwaltungsvorschrift (28. ÄndVwV) vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) gestützt. Danach wird Beihilfeberechtigten grundsätzlich Beihilfe zu Aufwendungen gewährt, die ihnen u.a. als Folge einer Erkrankung entstehen und die dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV). Voraussetzung ist allerdings, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

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Die vom Arzt schriftlich verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind regelmäßig beihilfefähig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a BhV) - falls sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien (AMR) des gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SGB V gebildeten Gemeinsamen Bundesausschusses von der Verordnung ausgeschlossen sind. Dazu gehören Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, insbesondere also auch Arzneimittel, die überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion und der Anreizung sowie Steigerung sexueller Potenz dienen. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für solche Arzneimittel hängt somit von den Entscheidungen dieses Ausschusses ab.

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Die von der Beklagten in dieser Form herangezogenen Beihilfevorschriften sind zwar nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt.v. 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, veröffentl. in LKRZ 2008, S. 275 ff) deshalb nichtig, weil die grundlegenden Entscheidungen in wesentlichen Regelungsbereichen - wie dem Beihilferecht - durch Parlamentsgesetz zu treffen seien, aber sie sind derzeit noch anwendbar: Das Bundesverwaltungsgericht hält es nämlich für hinnehmbar, "dass die Beihilfevorschriften nach dem Stand der 27. und 28. ÄndVwV vom 17. Dezember 2003 (GMBl 2004 S. 227) und vom 30. Januar 2004 (GMBl S. 379) für einen spätestens bei Ablauf der gegenwärtigen Legislaturperiode endenden Übergangszeitraum" (Urt.v. 28.5.2008, aaO.) noch weiterhin angewendet werden.

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Das dem Kläger verordnete Mittel "Viagra" ist im vorliegenden Fall offenkundig erforderlich, um die als Folge der Prostata-Karzinombehandlung beim Kläger eingetretene erektile Dysfunktion zu beseitigen. Diese Dysfunktion ist eine Krankheit, zu deren Behandlung das gen. Mittel ausdrücklich ärztlich verordnet worden ist.

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Allerdings eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BhV bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a BhV die Möglichkeit, Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ganz oder teilweise auszuschließen. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a BhV erklärt insoweit den Inhalt der Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - AMR - für verbindlich, welche vorsehen, dass Aufwendungen für "Viagra" von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Ausgeschlossen sind nach Nr. 18.2 AMR insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz dienen.

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Diese Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Gemeinsamen Bundesausschuss ist jedoch verfassungsrechtlich bedenklich. Es bestehen nämlich erhebliche Systemunterschiede

"zwischen beamtenrechtlicher Beihilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung, die den Gesetzgeber verpflichten könnten, die nähere Bestimmung etwaiger Leistungsausschlüsse selbst zu treffen und sie nicht weiterhin vollständig einem Gremium wie etwa dem Gemeinsamen Bundesausschuss zu überlassen, in dem der Dienstherr nicht vertreten ist und der seine Entscheidungen nicht am Maßstab der verfassungsrechtlich gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern als Selbstverwaltungsorgan verschiedener als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierter Versichertengemeinschaften zur Wahrung ihrer Interessen zu treffen hat." - so BVerwG, Urt.v. 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, LKRZ 2008, 275.

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Diese Bedenken mehr allgemeiner Art können hier jedoch dahinstehen, da der pauschale und ohne Blick auf den Einzelfall "verordnete" Ausschluss des Mittels "Viagra" von einem - im Falle einer Krankheit, wie hier - medizinisch indizierten Einsatz bei einem bestimmten Patienten sich als rechts- und fürsorgewidrig darstellt (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt.v. 22.2.2008 - 3 K 2953/07 -; VG Regensburg, Urt.v. 25.10.2007 - RO 13 K 07 779 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urt.v. 20.4.2007 - 10 A 11598/06 - und BVerwG, Urt.v. 30.10.2003 - 2 C 26/02 -; a.A. BVerwG, Urt.v. 28.5.2008 - 2 C 24/07 -, LKRZ 2008, 275 f.).

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Die Gewährung von Beihilfe findet ihre Grundlage im Fürsorgeprinzip des Dienstherrn ( BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88] <99> m.w.N.), das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung und Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts gebührend zu berücksichtigen ist (so die Rsprg. des BVerfG). Dieses Prinzip fordert vom Dienstherrn, dass er Vorkehrungen für den Fall besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle trifft, damit insgesamt der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familien, der in den letzten Jahren durch verschiedene, miteinander verschränkte Maßnahmen kontinuierlich vernachlässigt bzw. abgesenkt wurde, nicht gefährdet wird. Das Fürsorgeprinzip fordert zwar keine "lückenlose Erstattung" aller entstehenden Kosten in Krankheitsfällen, aber doch eine "medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall" (so BVerwG, Urt.v. 28.5.2008, aaO.). Hierzu mögen Mittel, die lediglich bezwecken, "Beeinträchtigungen des allgemeinen Wohlbefindens entgegen zu wirken" (BVerwG, LKRZ 2008, 275), nicht mehr gehören, aber in jedem Falle doch noch solche, die in einem Krankheitsfalle wie dem der hier gegebenen erektilen Dysfunktion medizinisch indiziert, zweckmäßig und notwendig sind.

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Der Sonderfall der eindeutigen medizinischen Indikation kann nicht mit einem pauschalen, von anderen Erwägungen getragenen Ausschluss unter dem Gesichtspunkt von "Life-Style"-Mitteln (mit-)erfasst werden und so die "ausreichende Versorgung im Krankheitsfall" ausgeschlossen werden. Das ist fürsorge- und beihilferechtlich nicht möglich.

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Eines vollständigen Leistungsauschlusses bedarf es hier auch nicht etwa deshalb, um Missbrauch vorzubeugen, da die ärztliche Diagnose und Verordnung klar ist. Auch kann nicht argumentiert werden, die vorliegende Krankheit sei nicht lebensbedrohlich: Das ist bei einer Vielzahl behandelter Krankheiten der Fall, so dass auf diesem Wege nicht etwa ein Leistungsausschluss gerechtfertigt werden kann. Auch der finanzielle Aufwand des Dienstherrn ist kein legitimer Gesichtspunkt für einen hier zur Anwendung kommenden kompletten Leistungsauschluss.

21

Solange am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festgehalten wird, ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 GG dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt ( BVerfG, Beschl. vom 11. Februar 1992 - 1 BvL 29/87 - BVerfGE 85, 238 / 247). Das ist hier der Fall. Denn in einem Krankheitsfall ist aufgrund des Fürsorgeprinzips eine "medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung" sicher zu stellen (BVerwG, Urt.v. 28.5.2008, aaO.). Diese im Beihilfensystem angelegte Systematik wird ohne einleuchtenden, sachlich triftigen Grund verlassen, wenn Beihilfe deshalb nicht gewährt wird, weil ein pauschaler Leistungsausschluss für bestimmte Mittel vorliege, obwohl die erektile Dysfunktion anerkanntermaßen einen regelwidrigen Gesundheitszustand darstellt, der - wie bei anderen Krankheiten auch - zwecks Erhöhung der Lebensqualität behandlungsbedürftig ist.

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Schließlich widerspricht der pauschale Leistungsauschluss, wie er hier zur Anwendung kommt, für den es aber keinen nachvollziehbaren und zureichenden Grund gibt, auch dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Vgl. dazu das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz v. 20.4.2007 - 10 A 11598/06 -:

"Darüber hinaus setzt sich die hier in Rede stehende Verweisung aber auch bei isolierter Betrachtungsweise nur mit Blick auf die erektile Dysfunktion in Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz, indem sie entsprechend den Vorgaben in den Arzneimittelrichtlinien Aufwendungen für Arzneimittel zu deren Behandlung ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation und therapeutische Funktion von der Erstattungsfähigkeit ausnimmt. Der Sache nach werden die medizinisch indizierten Behandlungsfälle damit den Fällen gleichgestellt, in denen die in Rede stehenden Arzneimittel als so genannte Lifestyle-Mittel Verwendung finden und schon von daher mangels Vorliegens einer Krankheit eine Beihilfegewährung von vornherein ausscheidet. Ausgehend von dem Zweck des Beihilferechts, Beamten die alimentationsrechtlich nicht abdeckbare Risikovorsorge für besondere Lebenslagen, wie gerade eben auch für Krankheitsfälle abzunehmen, stehen diese beiden Sachverhaltsvarianten erkennbar nicht auf gleicher Stufe und sind demzufolge nach ihrer jeweiligen Eigenart auch unterschiedlich zu behandeln. Dem hat der Vorschriftengeber durch eine differenziertere beihilferechtliche Regelung Rechnung zu tragen, die im Falle einer medizinischen Indikation in angemessenem Umfang eine Freistellung von den notwendigen Aufwendungen gewährleistet (ebenso bereits Urt. der 2. Senat des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2006 - 2 A 11115/06.OVG - für die insofern vergleichbaren Bestimmung der Beihilfeverordnung des Landes Rheinland-Pfalz).

Angesichts dessen könnte dieser solchermaßen umfassend gedachte Ausschluss von Aufwendungen für Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion als Krankheit von der Beihilfefähigkeit im Wege deren Gleichstellung mit Fällen, bei denen diese Mittel als so genannte Lifestylemittel in Abhängigkeit von der privaten Lebensführung lediglich der individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zum Ausgleich der nachlassenden sexuellen Potenz als Folge natürlicher Alterungsprozesse nur dann Bestand haben, wenn sich für ihn ein vernünftiger, aus der Sache ergebender und in rechtlicher Hinsicht unbedenklicher Grund ergäbe. Dies ist indes nicht der Fall."

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Die unangemessene Pauschalität des Leistungsauschlusses lässt sich - angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch nicht mit einer andernfalls eintretenden unzumutbar hohen finanziellen Belastung der Beihilfekassen rechtfertigen. Dem könnte vielmehr durch eine Ausgestaltung der einzelnen Voraussetzungen einer Erstattungsfähigekeit Rechnung getragen werden, so wie das vom OVG Rheinland-Pfalz (aaO.) angesprochen worden ist. Fach- oder amtsärztliche Gutachten sind auch in anderen Fällen von den Beihilfeberechtigten beizubringen, so dass der Ausschluss von nur möglichem Missbrauch nicht einen vollständigen Leistungsausschluss in jedem Einzelfall tragen kann.

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Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 1 GG und dem des Art. 2 GG ist es so, dass

"...sich ein Beamter aus beihilferechtlicher Sicht mit dem für einen Mann regelwidrigen Gesundheitszustand der Impotenz nicht gleichsam schicksalsergeben abfinden muss, sondern ihn vielmehr sowohl die Menschenwürde als auch die allgemeine Handlungsfreiheit grundsätzlich dazu berechtigten, entsprechend indizierte Behandlungsmöglichkeiten auch zu Lasten der Gesundheitsfürsorge des Dienstherrn zu ergreifen (vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Urt. vom 5. Mai 2006 - 3 K 1846/05 -)." - so OVG Rheinland-Pfalz, aaO.

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Solange das System der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und die private Vorsorge der nicht gesetzlich versicherten Beamten in Verbindung mit der ihnen zustehenden (ergänzenden) Beihilfe andererseits strukturell grundlegend verschieden sind, sich also sowohl im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung und die Leistungsvoraussetzungen als aber auch hinsichtlich des Leistungsspektrums und der Leistungsformen gravierend unterscheiden, solange kann nicht ein Pauschalausschluss des einen Systems in das andere System ohne Berücksichtigung der Besonderheiten dieses anderen Systems ohne Weiteres übertragen werden. Vgl. auch insoweit das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.:

"Dieses Verständnis wird endlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundessozialgericht in seinem bereits oben genannten Urteil vom 10. Mai 2005 a.a.O. den Ausschluss derartiger potenzsteigernder Arzneimittel, wie er seit dem 1. Januar 2004 nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB V vorgegeben und sodann in Nr. 18 AMR konkretisiert wurde und auf den § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) BhV verweist, auch in Krankheitsfällen wegen ihres Missbrauchs als Lifestyle-Mittel vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen als rechtlich unbedenklich erachtet hat. Dies muss jedenfalls deshalb gelten, weil insofern nicht von einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte ausgegangen werden kann, ..."

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Somit ist hinsichtlich der hier vorliegenden Krankheit speziell des Klägers der pauschale Leistungsausschluss, der als solcher rechtswidrig ist, unbeachtlich und dem Kläger daher fürsorgegemäß Beihilfe gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a BhV zu gewähren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.