Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 18.09.2008, Az.: 6 A 312/06
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 18.09.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 312/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2008:0918.6A312.06.0A
In der Verwaltungsrechtssache
des Landkreises Soltau-Fallingbostel,
Vogteistraße 19, 29683 Bad Fallingbostel, -
Klägers,
gegen
die Schiedsstelle für den Rettungsdienst c/o Stadt Wolfsburg,
Porschestraße 49, 38440 Wolfsburg,
Beklagte,
...
Streitgegenstand: Rettungsdienstrecht (Anfechtung eines Schiedsspruchs)
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stelter, die Richterin Rohr, den Richter am Verwaltungsgericht H. Ludolfs sowie die ehrenamtlichen Richter Jähn und Füssel für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Kostenerstattungsanspruchs abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Abrechnung von Personalkosten, die in den Fachämtern des Klägers aufgrund von Leistungen für den Rettungsdienst in den Jahren 2003 bis 2007 als Gemeinkosten angefallen sind.
Der Kläger ist Träger des Rettungsdienstes. Die Beigeladenen sind Kostenträger des Rettungsdienstes. In den Jahren 2003 bis 2006 schloss der Kläger mit den Beigeladenen Vereinbarungen über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß § 15 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz. Die vom Kläger geltend gemachten Gemeinkostenzuschläge blieben ausdrücklich streitig gestellt.
Am 29. Mai 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Einleitung des Schiedsverfahrens nach § 18 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz mit dem Ziel, die Beigeladenen zur Anerkennung von Sach- und Gemeinkostenzuschlägen zu verpflichten. Er machte Gemeinkostenzuschläge sowohl für die Zentrale Verwaltung des Rettungsdienstes als auch für die Rettungsleitstelle mit der Begründung geltend, dass die bei Querschnittsaufgaben entstehenden Kosten gleichermaßen anfielen. Der Zuschlag von 20 % der tatsächlichen Kosten des jeweiligen Stellenanteils ergäbe sich aus dem Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) Nr. 6/2002, der auch für die Abrechnung der Gemeinkosten des Rettungsdienstes anzuwenden sei.
Die KGSt empfiehlt in ihrem Bericht Nr. 6/2002 "Kosten eines Arbeitsplatzes" vom 07. Mai 2002 unter Punkt 2.3. (S. 14 f.) einen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von mindestens 20 % auf die Brutto-Personalkosten des jeweiligen Büroarbeitsplatzes. Sie unterscheidet zwischen verwaltungsweiten Gemeinkosten (Verwaltungs-Overhead) und amtsinternen Gemeinkosten (Amts-Overhead). Verwaltungsweite Gemeinkosten entstünden bei der Planung, Steuerung und Kontrolle durch Rat/Kreistag und Verwaltungsführung, für Leistungen des Rechnungsprüfungsamtes, des Haupt- und Personalamtes, des Rechtsamtes, des Presseamtes, der Kämmerei, der Stadtkasse, des Steueramtes, der Liegenschaftsverwaltung, der Gleichstellungsstelle und des betriebsärztlichen und arbeitssicherheitstechnischen Dienstes sowie für die Tätigkeit des Personalrats und der "Allgemeinen Beschaffung". Die KGSt empfiehlt für die Abrechnung der verwaltungsweiten Gemeinkosten einen 10 %igen Zuschlag auf die Bruttopersonalkosten des jeweiligen Arbeitsplatzes. Amtsinterne Gemeinkosten entstünden bei der Amts- und Abteilungsleitung sowie für amtsinterne Schreibdienste und Registratur. Die KGSt befürwortet für die Abrechnung der amtsinternen Gemeinkosten keinen konkreten Zuschlag, sondern stellt nur fest, dass Zuschläge in Höhe von mindestens 10 % neben dem 10 %igen Gemeinkostenzuschlag für verwaltungsweite Gemeinkosten in Betracht kommen.
Die Beigeladenen als Kostenträger beantragten im Schiedsverfahren, die Anträge des Klägers abzuweisen. Der Bericht der KGSt sei nicht anzuwenden, denn dafür fehle es an einer Anspruchsgrundlage nach dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz und den Kostenrichtlinien zum Rettungsdienst. Die geforderten Gemeinkostenzuschläge seien im Übrigen zu hoch, weil Trägerverwaltungskosten beim Kläger kaum entstünden. Der Bedarfsplan sei letztmalig im Jahre 1998 fortgeschrieben worden. Es gäbe 3 Beauftragte im Landkreis, die kostenmäßig alle nach Budget arbeiteten und den Notarztdienst organisierten. Es seien keine privaten Unternehmer nach § 19 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz vorhanden. Die Entgeltvereinbarungen seien in den letzten Jahren nicht jährlich abgeschlossen worden.
Mit Schiedsspruch vom 13. Oktober 2006, dem Kläger zugestellt am 17. November 2006, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers hinsichtlich der 20 %igen Gemeinkostenzuschläge für die Jahre 2003 bis 2007 ab. Es entstünden zwar Personalkosten, wenn die Fachämter des Klägers für den Rettungsdienst tätig werden, ihre Abgeltung bestimme sich jedoch nach den gemäß § 14 Abs. 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz erlassenen Kostenrichtlinien. Diese Kostenrichtlinien würden die geltend gemachten Gemeinkostenzuschläge verbieten. Die Kostenrichtlinie Ziffer 3.2.2.1. lege fest, dass sich die Anzahl der Mitarbeiter in der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes nach der Zahl der gefahrenen Einsätze bzw. der Zahl der Mitarbeiter bestimme. Die Aufgaben der Mitarbeiter der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes beschreibe die Kostenrichtlinie 3.2.1. Da die beschriebenen Aufgaben den im Bericht der KGSt aufgeführten Tätigkeiten des Verwaltungs-Overheads und des Amts-Overheads entsprächen, könnten die dabei entstehenden Kosten gemäß der Kostenrichtlinie Ziffer 3.2.2.1 zu Ziffer 1 der Erläuterungen nicht zusätzlich neben den Personalkosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes abgerechnet werden. Es dürften auch keine Gemeinkostenzuschläge für allgemeine Verwaltungsarbeiten für die Rettungsleitstelle erhoben werden. Kosten für einrichtungsspezifische Verwaltungsarbeiten in der Rettungsleitstelle seien gemäß der Kostenrichtlinie Ziffer 3.2.1. direkt als Kosten der Rettungsleitstelle zu verbuchen.
Der Kläger und die Beigeladenen nahmen einen Vergleichsvorschlag der Beklagten vom 24. November 2006 hinsichtlich der Sachkosten für die zentrale Verwaltung an. Sie einigten sich dabei auch im Hinblick auf die Personalkosten des Klägers auf 2,15 Vollkräfte für die Zentrale Verwaltung des Rettungsdienstes.
Der Kläger hat am 15. Dezember 2006 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, dass Kosten, die durch Leistungen seiner Fachämter für den Rettungsdienst entstehen, zu den Gesamtkosten des Rettungsdienstes gehören würden und zusätzlich neben den Personalkosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes und der Rettungsleitstelle zu berücksichtigen seien. Dies entspräche der weiten Definition der Verwaltung in der Kostenrichtlinie 3.2.1. Müssten die Stellen der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes auch die Kosten der Querschnittsämter mittragen, bekäme er contra legem seine für die Leistungserbringung entstehenden wirtschaftlichen Gesamtkosten nicht über die Entgelte refinanziert. Rein funktionell könnte die Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes nicht alle Querschnittsaufgaben wahrnehmen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung sei dem Bericht der KGSt zu folgen und ein 20 %iger Gemeinkostenzuschlag auf die Brutto-Personalkosten je Stelle(nanteil) in der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes und der Rettungsleitstelle zu erheben. Der Kläger fordert für die Jahre 2003 bis 2007 insgesamt Gemeinkostenzuschläge auf die Bruttopersonalkosten für die Zentrale Verwaltung des Rettungsdienstes und die Rettungsleitstelle in Höhe von 367 411,27 EUR. Die Gemeinkostenzuschläge für die Zentrale Verwaltung des Rettungsdienstes beliefen sich auf insgesamt 102 263,41 EUR (Istkosten im Jahr 2003 von 19 702,88 EUR, Istkosten im Jahr 2004 von 20 023,40 EUR, Plankosten im Jahr 2005 von 20 706,62 EUR, Plankosten im Jahr 2006 von 20 620,11 EUR, Plankosten für das Jahr 2007 von 21 210,40 EUR). Für die Rettungsleitstelle macht der Kläger Gemeinkostenzuschläge von insgesamt 265 147,86 EUR (Istkosten für das Jahr 2003 in Höhe von 52 142,44 EUR, Istkosten für das Jahr 2004 in Höhe von 56 087,75 EUR, Plankosten für das Jahr 2005 in Höhe von 52 131,86 EUR, Plankosten für das Jahr 2006 in Höhe von 55 498,01 EUR, Plankosten für das Jahr 2007 in Höhe von 49 287,80 EUR) geltend.
Der Kläger beantragt,
den Schiedsspruch der Beklagten vom 13. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beigeladenen zu verpflichten für die Jahre 2003 bis 2007 Ist-Kosten des Rettungsdienstes in Höhe von 20 % Gemeinkostenzuschlägen auf die Personalkosten für Leitstelle und Verwaltung anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Schiedsspruches und ist der Ansicht, dass zusätzliche Gemeinkostenzuschläge dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 15 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz widersprächen.
Die Beigeladenen haben sich im Klageverfahren nicht geäußert.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die eingereichten Unterlagen des Klägers Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gemeinkostenzuschläge in Höhe von 20 % auf die Bruttopersonalkosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes und der Rettungsleitstelle für die Jahre 2003 bis 2007.
Die Beklagte war für den Erlass des Schiedsspruches vom 13. Oktober 2006 zuständig. Nach § 18 Abs. 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes vom 29. Januar 1992 (Nds. GVBl.S. 21) in der Fassung vom 2. Oktober 2007 (Nds. GVBl.S. 473) ist die Beklagte zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Trägern des Rettungsdienstes, Beauftragten und Kostenträgern über Kosten und Entgelte sowie über den Abschluss oder die Durchführung von Vereinbarungen nach den §§ 15 und 17 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz eingerichtet worden. Zwischen dem Kläger als Träger des Rettungsdienstes und den Beigeladenen als Kostenträgern sind pauschale Gemeinkostenzuschläge je Personalstelle in der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes und in der Rettungsleitstelle umstritten. Es fehlt insoweit an einer endgültigen Vereinbarung über die Kosten für Leistungen des Rettungsdienstes nach § 15 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz für die Jahre 2003 bis 2007. Das Fehlen einer einvernehmlichen Feststellung wird nach der gesetzlichen Konzeption durch eine Entscheidung der Beklagten nach § 18 Abs. 1 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz ersetzt, wenn eine der streitenden Parteien - wie im vorliegenden Fall der Kläger - eine solche Entscheidung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz beantragt.
Der Schiedsspruch vom 13. Oktober 2006 unterliegt der vollen richterlichen Kontrolle, denn die Beklagte verfügt bei der Entscheidung in Streitigkeiten über den Abschluss von Vereinbarungen nach § 15 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz über keinen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungs- und Ermessensspielraum (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. November 1997- 7 L 7458/95 - Rechtsprechungsdatenbank).
Der Kläger kann nur eine solche Entscheidung der Beklagten beanspruchen, die den inhaltlichen Vorgaben des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes entspricht. Das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz sieht weder selbst Gemeinkostenzuschläge vor, noch lässt es Gemeinkostenzuschläge nach den Berichten der KGSt zu.
§ 14 Abs. 1 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz bestimmt, dass die voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes, die sog. Plankosten, vom Träger des Rettungsdienstes - hier dem Kläger- nach einheitlichen Maßstäben zu ermitteln sind. Zwar sind diese einheitlichen Maßstäbe im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz nicht näher ausgeführt, § 14 Abs. 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz stellt aber die Entwicklung von Richtlinien für die Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten durch den Landesausschuss "Rettungsdienst" (vgl. § 13 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz) in Aussicht. Die vom Landesausschuss "Rettungsdienst" entwickelten Kostenrichtlinien, Bek.d. MS v. 28.7.1994 (Nds. MBl.S. 1215), in der Fassung d. Bek.v. 17.1.2006 (Nds. MBl.S. 173) sind vorliegend heranzuziehen.
Richtlinien und sonstige Verwaltungsvorschriften binden zwar im Gegensatz zu Gesetzen nicht unmittelbar die Gerichte, sie entfalten jedoch eine mittelbare Bindungswirkung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn und soweit sich eine der Richtlinie entsprechende Praxis tatsächlich herausgebildet hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn. 25). Vorliegend wendet die Beklagte bei Streitigkeiten zwischen Trägern und Kostenträgern des Rettungsdienstes die Kostenrichtlinien an und gewährleistet so die einheitliche Ermittlung und Abrechnung der Kosten der Träger des Rettungsdienstes. Diese Verwaltungspraxis ist auch rechtmäßig, denn sie beruht auf ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung. § 14 Abs. 2 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz sieht die Entwicklung von Richtlinien durch den Landesausschuss "Rettungsdienst" vor. Der Landesausschuss "Rettungsdienst" setzt sich gemäß § 13 Abs. 1 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz sowohl aus Interessenvertretern der Träger des Rettungsdienstes als auch aus Interessenvertretern der Krankenkassen als Kostenträger des Rettungsdienstes zusammen. Diese Interessenvertreter haben sich auf die Kostenrichtlinien zur Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten geeinigt. Der Kläger hat keine überzeugenden Gründe vorgetragen, warum seine Kosten im Gegensatz zu den Kosten anderer Träger des Rettungsdienstes ausnahmsweise nicht nach den Kostenrichtlinien abzurechnen sind. Sofern der Kläger rügt, dass ihm tatsächlich entstandene Kosten unberücksichtigt bleiben würden, ist dies keine Frage der Anwendbarkeit der Kostenrichtlinien, sondern der Zulässigkeit ihres Inhalts. Insbesondere ist dem Kläger nicht dahingehend zu folgen, dass die Empfehlungen der KGSt für allgemeine Büroarbeitsplätze generell anzuwenden sind, denn das Rettungsdienstrecht ist ein spezifisches Rechtsgebiet mit speziell entwickelten Kostenrichtlinien, die den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten abschließend Rechnung tragen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen pauschalen Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 20 % auf die Bruttopersonalkosten je Stelle in seiner Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes und der Rettungsleitstelle für die Jahre 2003 bis 2007 nach den Kostenrichtlinien, Bek.d. MS v. 28.7.1994 (Nds. MBl.S. 1215), in der Fassung d. Bek.v. 17.1.2006 (Nds. MBl.S. 173).
Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass Fachämter des Klägers Leistungen für den Rettungsdienst erbringen und dabei Kosten entstehen. In der Kostenrichtlinie 3.2.1. wird anerkannt, dass es sich dabei grundsätzlich um Kosten des Rettungsdienstes handelt. Es heißt ausdrücklich:
"Auch wenn der Träger der Aufgabe keine der Einrichtungen des Rettungsdienstes selbst unterhält und damit keine Einsätze durchführt, werden innerhalb seines kommunalen Verwaltungsapparates allein aufgrund der Aufgabenträgerschaft Mechanismen in Gang gesetzt, die notwendig (leistungsbezogen, rechtnormverursacht) sind, um die Aufgabe ‚Rettungsdienst‘ rechtsfehlerfrei zu gewährleisten. Dadurch entsteht ein Aufwand, der Kosten des Rettungsdienstes darstellt."
Die Gesamtkosten des Rettungsdienstes umfassen nicht nur Investitionskosten und Betriebskosten, sondern auch die streitgegenständlichen Personalkosten (vgl. Ufer, NRettDG, Stand März 2006, § 14 Nr. 2.1.).
Nach den Kostenrichtlinien werden diese Kosten jedoch nicht durch Gemeinkostenzuschläge abgegolten. Die Kostenrichtlinie 3.2.1. unterscheidet zwischen der Abrechnung der Kosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes und der Rettungsleitstelle.
Die Zentrale Verwaltung des Rettungsdienstes wird in der Kostenrichtlinie 3.2.1. definiert. Es handelt sich demnach um die "leitende und koordinierende Verwaltung", die dafür Sorge zu tragen hat, dass die einzelnen Leistungsbereiche innerhalb eines Rettungsdienstes aufeinander abgestimmt funktionieren. Die Kostenrichtlinie 3.2.1. teilt die "Zentrale Verwaltung" in die drei Bereiche Betriebsleitung, Personal und Finanzen ein und ordnet diesen abschließend Inhalte zu, die weitgehend den vom Kläger angeführten Fachämtern entsprechen.
Nicht benannt sind in der Kostenrichtlinie 3.2.1. die vom Kläger angeführten Leistungen des Presseamtes, der Liegenschaftsverwaltung, des Personalrats und der Gleichstellungsstelle. Die dort entstehenden Personalkosten sind nach der Erläuterung 1 zur Kostenrichtlinie Nr. 3.2.2.1. (Personalschlüssel der "Zentralen Verwaltung") keine abrechnungsfähige Kosten des Rettungsdienstes, denn dort heißt es:
"Alle Funktionen, die nicht in den Kostenrichtlinien für die fiktive Verwaltung benannt sind, finden keine zusätzliche Berücksichtigung."
Soweit die vom Kläger aufgeführten Leistungen seiner Fachämter ganz überwiegend als Leistungen der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes in den Kostenrichtlinien benannt werden, scheidet auch diesbezüglich ein Gemeinkostenzuschlag auf die Bruttopersonalkosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes aus. Zwar handelt es sich dabei um anerkannte Kosten des Rettungsdienstes. Da die Kostenrichtlinien aber festsetzen, dass die Zentrale Verwaltung des Rettungsdienstes die Leistungen der Fachämter selbst erbringt, sehen sie neben den Personalkosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes keine weiteren Zuschläge vor. Die Kostenrichtlinie 3.2.1. verlangt die Entwicklung konkreter Parameter zur Bestimmung der Sach-, Personal- und Investitionskosten. Ausdrücklich heißt es dort:
"Zur Findung der Parameter und deren Größen sollte ausschließlich auf Kriterien zurückgegriffen werden, die sich leistungsbezogen unmittelbar aus der Größe des jeweiligen Rettungsdienstbereiches und seiner Ausstattung ableiten lassen".
Für die Bestimmung der Personalkosten legt die Kostenrichtlinie 3.2.2.1. bereits dementsprechende Parameter fest. Sie zählt abschließend die Funktionen der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes - Betriebsleiter, Rettungsdienstleite/Geschäftsführer, Personalbewirtschaftung, Finanzbuchhaltung und Fakturierung/Abrechnung- auf und entwickelt den Personalschlüssel anhand der Anzahl der Mitarbeiter bzw. der Anzahl der Einsätze. Die Personalkosten für diese anerkannten Mitarbeiter wird in der Erläuterung 2 zur Kostenrichtlinie 3.2.2.1 (Bewertung der Funktionen) festgesetzt. Den Funktionen werden Vergütungsgruppen zugeordnet, deren Vergütung sich nach der Tabelle der Durchschnittssätze für die Berechnung der Angestelltenvergütung des Niedersächsischen Finanzministeriums bestimmt. Die Erläuterung 2 bezieht sich nur auf die konkrete Vergütung der Funktionen, die dann als Personalkosten der "Zentralen Verwaltung" abgerechnet werden kann. Nach dem Wortlaut und der Überschrift "Bewertung der Funktionen" bezieht sie sich gerade nicht auf die auch vom Niedersächsischen Finanzministerium herausgegebene Tabelle "Standardisierte Personalkostensätze für den Arbeitnehmerbereich", in der ein Personalgemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 % vorgesehen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz, insbesondere aus dem in § 15 Abs. 2 Satz 3 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz statuierten Gebot der Kostendeckung. Die Gemeinkosten des Klägers für Tätigkeiten seiner Fachämter sind indirekt durch die nicht unerheblichen Personalkosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes abgegolten. Im Rettungsdienst gibt es die Sondersituation, dass es eine zusätzliche Zentrale Verwaltung vorhanden ist. Diese Zentrale Verwaltung des Rettungsdienstes hat - wie der Name schon suggeriert- umfassende Verwaltungsaufgaben zu erfüllen. Es bleibt den Mitarbeitern der Zentralen Verwaltung in der Praxis unbenommen, die Hilfe von weiteren Fachämtern in Anspruch zu nehmen, dafür können aber keine weiteren Kosten pauschal abgerechnet werden. Es käme ansonsten zu einer doppelte Berücksichtigung der Kosten für Verwaltungsarbeiten für den Rettungsdienst, nämlich zum einen als Personalkosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes und zum anderen als Gemeinkostenzuschlag für Leistungen der Fachämter.
Die Rettungsleitstelle (§ 6 Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz) hat nach der Kostenrichtlinie 3.2.1. einen Sonderstatus, denn sie wird ausdrücklich aus der Definition der Verwaltung des Rettungsdienstes ausgenommen. Auch Gemeinkostenzuschläge auf die Bruttopersonalkosten der Rettungsleitstelle verbieten sich nach den Kostenrichtlinien. Fallen in der Rettungsleitstelle Kosten für einrichtungsbezogene Verwaltungsarbeiten wie das Erstellen von Dienst- und Schichtplänen sowie Personalangelegenheiten an, sind diese direkt und konkret über die allgemeine Kostenstelle "Rettungsleitstelle" abzurechnen. Sonstige Verwaltungsarbeiten sollen nach der Konzeption der Kostenrichtlinien die Zentrale Verwaltung des Rettungsdienstes selbst und nicht sonstige Fachämter erbringen. Insoweit gelten die obigen Feststellungen mit der Folge, dass neben den Personalkosten der Zentralen Verwaltung des Rettungsdienstes keine weitere Abgeltung von Personalkosten durch Gemeinkostenzuschläge erfolgen kann.
Da Personalgemeinkostenzuschläge per se ausscheiden, kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger geltend gemachte Höhe von 20 % angemessen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 367 411,27 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.