Landgericht Verden
Beschl. v. 01.08.2013, Az.: 6 T 91/13

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
01.08.2013
Aktenzeichen
6 T 91/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 19.04.2013 - AZ: 8a M 5158/11

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 2. Mai 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Diepholz vom 19. April 2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 263,00 €.

Gründe

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Herabsetzung des nach § 850f Abs. 2 ZPO festgesetzten unpfändbaren Betrages auf 766,00 €.

Das Amtsgericht Diepholz erließ am 23. März 2011 auf Antrag der Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen einer Hauptforderung von 551, 25 € in die Forderungen und Rechte des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin ... (vgl. Bl. 18ff. d.A.). Auf Antrag der Gläubigerin unter Vorlage eines Titels, der einen Anspruch der Gläubigerin gegen den Schuldner aus unerlaubter Handlung auswies (vgl. Versäumnisurteil des Amtsgerichts Diepholz vom 22. Juni 2011, Bl. 24 d.A.), wurde am 16. November 2011 der monatlich nach § 850f Abs. 2 ZPO unpfändbare Betrag von dem Amtsgericht Diepholz auf 1029,00 € festgelegt (vgl. Bl. 59ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 15. März 2013 beantragte die Gläubigerin erneut, den gem. § 850f Abs. 2 ZPO unpfändbaren Betrag des Einkommens des Schuldners abweichend von der ersten Anordnung nunmehr auf 738,00 € fest- und damit herabzusetzen (vgl. Bl. 73ff. d.A.). Anlass des Änderungsantrages war, dass der 25jährige Sohn des Schuldners, dessen Unterhaltszahlungen bei der ersten Festsetzung noch berücksichtigt worden waren, sich nunmehr nach Informationen der Gläubigerin nicht mehr in einer Ausbildung befände und daher nicht mehr als Unterhaltsberechtigter anzusehen sei.

Nach Anhörung des Schuldners hat das Amtsgericht Diepholz mit Beschluss vom 19. April 2013 einen Unterhaltsbetrag für den Sohn des Schuldners bei Berechnung des unpfändbaren Betrages nicht mehr berücksichtigt und den gem. § 850f Abs. 2 ZPO errechneten Betrag auf 766,00 € festgesetzt (vgl. Bl. 83f. d.A.). Dagegen hat der Schuldner mit Schreiben vom 2. Mai 2013 sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. Bl. 88f. d.A.), der das Amtsgericht nicht abgeholfen und der Beschwerdekammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg und war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die amtsgerichtliche Festsetzung des dem Schuldner im Rahmen der Pfändung der (angeblichen) Forderung des Schuldners gegen die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23. März 2011 genannte Drittschuldnerin, ..., monatlich zustehenden unpfändbaren Betrages von 766,00 € beruht auf § 850f Abs. 2 ZPO. Danach kann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung betrieben wird, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wobei dem Schuldner dabei jedoch so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bedarf. Die Entscheidung nach § 850f Abs. 2 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichts, so dass das Beschwerdegericht auf die Überprüfung von Ermessensfehlern beschränkt ist.

Der Sohn des Schuldners ... befindet sich nicht mehr in einer Ausbildung und aus dem eingereichten Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 18. April 2013 (vgl. Bl. 105ff. d.A.) ergibt sich zum einen, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen Schuldner und Sohn nicht mehr besteht, da dieser eine Bedarfsgemeinschaft mit einem Kind bildet, dafür auch Leistungen nach dem SGB II bezieht, in denen auch der Bedarf für Unterkunft und Heizung mit berücksichtigt ist, so dass davon auszugehen ist, dass der Sohn Miete und Wohnnebenkosten zahlt. Darüber hinaus ist bei Zusammenfassung der finanziellen Mittel, die der Sohn erhält, nämlich 800,00 € Nettoeinkommen aus Arbeitnehmertätigkeit, Kindergeld in Höhe von 184,00 € sowie Leistungen nach dem SGB II kein Raum mehr für Unterhaltszahlungen von dem Schuldner an den Sohn. Dieser ist nicht mehr unterhaltsberechtigt. Daher kann der Unterhalt auch nicht mehr bei Bemessung des unpfändbaren Betrages berücksichtigt und zu einer Erhöhung desselben führen. Insoweit wird noch einmal vollumfänglich auf die Berechnung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 19. April 2013 Bezug genommen (vgl. Bl. 83f. d.A.).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind, § 574 Abs. 3 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtete sich nach § 47 GKG i.V.m. § 3 ZPO und richtete sich nach dem Beschwerdeinteresse des Schuldners (die Differenz zwischen dem früher festgesetzten und dem nunmehr angeordneten unpfändbaren Betrag d.h. 1029,00 € - 766,00 €= 263,00 €).