Landgericht Verden
Beschl. v. 31.05.2013, Az.: 6 T 53/13

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
31.05.2013
Aktenzeichen
6 T 53/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 64267
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der als sofortige Beschwerde auszulegende Widerspruch des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rotenburg (Wümme) vom 10.04.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: bis 300,00 €

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt wegen einer mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen titulierten Forderung gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. Die Gläubigerin hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.11.2010 erwirkt, durch den das pfändbare Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet worden ist.

Nachdem der Schuldner am xx. xx.2011 geheiratet hat, berücksichtigte die Drittschuldnerin bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens die Ehefrau des Schuldners als unterhaltsberechtigte Person. Die Ehefrau des Schuldners erzielt aus einer geringfügigen Beschäftigung 400,00 €/monatlich (Arbeitsvertrag ab dem 15.03.2010, Bl. 18 d. A.).

Die Gläubigerin beantragte, gem. § 850c Abs. 4 ZPO zu bestimmen, dass die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu 75 % unberücksichtigt bleibt.

Das Amtsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 10.04.2013 entsprochen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Schuldners vom 21.04.2013, der gem. § 793 ZPO als sofortige Beschwerde auszulegen ist.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise dem Antrag der Gläubigerin entsprochen, die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gem. § 850c Abs. 4 ZPO zu 75 % unberücksichtigt zu lassen.

Die Ehefrau des Schuldners verfügt über eigene Einkünfte aus Arbeitstätigkeit, die ihr für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Ob und in welcher Höhe dieses Einkommen dazu führt, dass eine Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegenüber dieser Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigten ist, obliegt einer Ermessenentscheidung des Amtsgerichts als Vollstreckungsgerichts.

Das Amtsgericht hat sein Ermessen in der Entscheidung vom 10.04.2013 in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist vertretbar von dem Existenzminimum der Ehefrau des Schuldners in Höhe eines Regelsatzes von 345,00 € ausgegangen und hat einen Zuschlag von 50 % anerkannt. Die Bewertungskriterien des Amtsgerichts entsprechen der Üblichkeit (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 850c, Rn. 15a). Damit wird das Amtsgericht auch dem vorliegenden Einzelfall, dass die Ehefrau des Schuldners für ihr monatliches Einkommen von 400,00 € einen eher überdurchschnittlichen Aufwand betreiben muss (4 Fahrten pro Woche von S. nach H., einfache Strecke 25 km) - noch - gerecht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Beschwerdewert wurde nach billigem Ermessen auf die niedrigste Wertstufe festgelegt.