Landgericht Verden
Urt. v. 11.01.2013, Az.: 7 O 88/12
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 11.01.2013
- Aktenzeichen
- 7 O 88/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2013, 64295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Tenor:
1.) Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 16.786,00 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 14.109,14 Euro seit dem 20.09.2011 und aus weiteren 2.676,86 Euro seit dem 29.04.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.04.2012 zu zahlen.
2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem Tage der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag der Einreichung des Kostenfestsetzungsgesuchs bei Gericht nach Maßgabe der Kostenentscheidung zu zahlen.
3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.) Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. je 50 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 1. 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5.) Soweit das Urteil dem Kläger eine Vollstreckung ermöglicht, ist es vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
6.) Soweit das Urteil der Beklagten zu 2. im Kostenpunkt eine Vollstreckung ermöglicht, ist es vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7.) Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 16.786,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger betreibt ökologischen Landbau und nimmt die verheirateten Beklagten, welche jeweils einen getrennten landwirtschaftlichen Betrieb führen, auf Ersatz für Schäden aus Herbizidabdrift in Anspruch.
Der Beklagte zu 1. baute in ... auf dem durch ihn gepachteten nördlichen Teil eines Ackergrundstücks (...) konventionell Mais an. Der Kläger beackerte das durch ihn gepachtete, südlich auf einer Breite von 365 Metern daran angrenzende Teilstück von insgesamt 3,87 Hektar mit Gemüse, wobei er an der Grenze auf seinem Feld einen zwei Meter breiten Streifen unbepflanzt ließ. Das Pachtverhältnis des Klägers dauerte zunächst bis zum 31.10.2011, wurde allerdings zwischenzeitlich zwecks Bewirtschaftung der verbliebenen Fläche bis zum 15.10.2012 verlängert.
Der Zeuge ... legte am 08.03.2007 einen Sachkundenachweis der Landwirtschaftskammer für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ab und war seit dem 01.10.2007 beanstandungsfrei bei der Beklagten zu 2. beschäftigt. Am 01.06.2011 brachte der Zeuge ... mit einem Traktor als Zugmaschine, dessen Halterin die Beklagte zu 2. war, Herbizide (Buctril und Calaris) im Auftrag des Beklagten zu 1. auf dessen Maisfeld aus. Dies beobachtete der Zeuge ..., ein Mitarbeiter des Klägers, vom Nachbarfeld. In der Folge bemerkte der Kläger Veränderungen an seinen Pflanzen und nahm unmittelbar Kontakt zu den Beklagten auf, welche zumindest keine sofortige Zahlung versprachen. Am 07.06.2011 beauftragte der Kläger für 1.554,14 Euro brutto die öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ..., einen Herbizidschaden an seinen Pflanzen festzustellen. Diese bezifferte den Schaden (für 2011 und 2012) zunächst auf insgesamt 12.555,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf das Gutachten der Sachverständigen ... (Anlage K 1, Bl. 11-22 d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten zu 1. und die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung der Beklagten zu 2. eine Regulierung verweigert hatten, forderte der Kläger mit Schreiben vom 02.09.2011 von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung von 14.109,14 Euro (Schadensersatz plus Bruttosachverständigenkosten) bis zum 19.09.2011. Auch die nachfolgende anwaltliche Zahlungsaufforderung blieb erfolglos.
Der Kläger behauptet, in seinem gesamten Betrieb nach den Richtlinien des Anbauverbandes Bioland zu wirtschaften - was den Beklagten bekannt sei - und seine Produkte über spezielle Großhändler und Gemüseabokisten zu vertreiben. Auf dem streitgegenständlichen Feld habe er im Frühjahr 2011 Brokkoli-Jungpflanzen angebaut. Am 01.06.2011 seien in Folge des herrschenden starken Windes die vom Zeugen ... über dem Mais ausbrachten Spritzmittel abgedriftet und hätten entlang der gesamten Feldgrenze Verfärbungen und Aufhellungen (Chlorosen) an den ersten acht an der Grenze gelegenen Reihen mit Brokkolipflanzen (abnehmend bis zu 6 Meter tief hinter dem 2 Meter breiten Freistreifen) hervorgerufen. Der Zeuge ... habe nicht mehr eingreifen können. Die Beklagten hätten die Herbizide bei den vorherrschenden Wetterverhältnissen gar nicht ausbringen lassen dürfen. Außerdem sei die Abdrift für den Mitarbeiter der Beklagten zu 2. gut erkennbar gewesen. Die betroffene Teilfläche habe eine erneute zweijährige Umstellung auf ökologischen Landbau durchlaufen müssen, dürfe erst ab dem 02.06.2013 wieder im biologischen Anbau bewirtschaftet werden und müsse in diesem Zeitraum mit Gründüngung eingesät werden.
Der mit der Klage geltend gemachte Schaden von insgesamt 16.786,00 Euro setze sich wie folgt zusammen: Die betroffenen Brokkolipflanzen mit einem Marktpreis von 1,80 Euro je Kilo für 2011 hätten weder als Biowaren noch (wegen der strengen Bioland-Richtlinien) als konventionelles Gemüse veräußert werden können. Insoweit sei nach Abzug der ersparten Kosten ein Deckungsbeitragsverlust von 4.737,00 Euro entstanden, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Darstellung auf Seite 7 der Klageschrift (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen wird. Auf dem betroffenen Teilstück habe wegen der erneuten Umstellungszeit nachfolgend kein Kohlrabi zu 0,50 Euro je Kilo in 2011 angebaut werden können, wodurch nach Abzug der ersparten Kosten ein Deckungsbeitragsverlust von weiteren 5.218,00 Euro entstanden sei; auch insoweit wird auf die vorgenannten Darstellungen verwiesen. Innerhalb der Pachtdauer bis zum 15.10.2012 entstehe außerdem ein Schaden auf dem betroffenen Teilstück, weil er dort infolge der erforderlichen erneuten zweijährigen Umstellung zwei - auf dem restlichen Acker angebaute - Fruchtfolgen (Buschbohnen und Salat) nicht aussäen und ernten könne. Insoweit belaufe sich der Deckungsbeitragsverlust auf 5.525,00 Euro, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Darstellung auf die Seite 7-8 der Klageschrift (Bl. 7-8 d.A.) Bezug genommen wird. Hinzu kämen die Kosten für das Privatgutachten in Höhe von 1.306,00 Euro netto sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 413,90 Euro netto.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 16.786,00 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2011 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.09.2011 zu zahlen und
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB seit dem Tage der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag der Einreichung des Kostenfestsetzungsgesuchs bei Gericht nach Maßgabe der Kostenentscheidung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, am 01.06.2011 hätten Herbizide auch in Ansehung der Windverhältnisse gefahrlos ausgebracht werden können. Allenfalls sei eine einzelne übermäßige Böe denkbar. Die streitgegenständlichen Aufhellungen könnten auf natürliche Ursachen wie Mineralmängel im Boden oder Witterungseinflüsse zurückzuführen sein.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger hätte den Schaden wegen des Ernteausfalls durch Zukauf von Ersatzware mindern können. Außerdem hätte er die Pflanzen, die auf der betroffenen Fläche nicht angebaut werden konnten, auf einer alternativen Fläche anbauen können. Auch sei der Schadensumfang zu hoch veranschlagt, da die betroffene Teilfläche am Feldrand liege, wo eine Ausbeute von 80 % für Brokkoli und 75 % bei Kohlrabi unrealistisch sei, da es dort häufiger zu Ernteausfällen komme. Die behaupteten Marktpreise seien überhöht und hätten 2011 tatsächlich 1,40 Euro je Kilo für Brokkoli und 0,40 Euro für Kohlrabi betragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die Klage wurde am 28.04.2012 zugestellt. Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen ..., ... und ... sowie durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertungs- und Entschädigungsfragen im Fachgebiet Gemüsebau, Herrn Dipl.-Ing. agr. ..., Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 13.09.2012 (Bl. 128-137 d.A.) und vom 29.11.2012 (Bl. 157-159 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.) Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteivertreter vom 06.12.2012 und vom 21.12.2012 geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen (§ 156 ZPO).
II.) Gegen den Beklagten zu 1. hat die Klage - mit Ausnahme eines kleinen Teils des Zinsanspruches - Erfolg, da sie zulässig und im tenorierten Umfang begründet ist.
1.) Der Beklagte zu 1. schuldet dem Kläger aus dem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog einen angemessenen Ausgleich für die durch die Herbizidabdrift vom 01.06.2011 entstandenen Schäden.
Hier ist eine entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten (vgl. BGH, NJW 1984, 2207, 2208 unter I. 2. m.w.N.; Palandt, § 906 BGB, Rn. 27-30; Schimikowski, VersR 1992, 923), soweit der Beklagte zu 1. mögliche und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen, also rechtswidrig gehandelt hat. Denn ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB besteht dann, wenn die von einem Grundstück auf das benachbarte Grundstück ausgehende Einwirkung zwar rechtswidrig ist und deshalb nicht geduldet zu werden braucht, der betroffene Eigentümer oder Besitzer aber aus besonderen Gründen gehindert ist, diese Einwirkung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu unterbinden und wenn er dadurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Dieser allgemein für das Nachbarrecht entwickelte Grundsatz ist nicht etwa nur auf andere als die von § 906 Abs. 1 BGB erfassten Einwirkungen beschränkt, sondern er gilt genauso für Einwirkungen im Sinne dieser Vorschrift, wenn der beeinträchtigte Eigentümer eine solche Einwirkung trotz ihrer Rechtswidrigkeit nicht verhindern kann.
a) Der Kläger ist als Pächter und damit als bloßer berechtigter Besitzer Anspruchsinhaber (BGHZ 30, 273; BGH, NJW 2003, 2377 unter II. 2. a).
b) Der Beklagte zu 1. ist als nutzender Pächter des beeinträchtigenden Grundstücks passivlegitimiert. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch richtet sich nämlich nicht nur gegen den Eigentümer des beeinträchtigenden Grundstücks, sondern auch gegen den Nutzer als denjenigen, der die Nutzungsart dieses Grundstücks bestimmt (BGH, NJW 2003, 2377 [BGH 30.05.2003 - V ZR 37/02] unter II. 2. b).
c) Der Kläger konnte die schädigende Einwirkung durch Herbizidabdrift nicht durch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz, z.B. durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung, verhindern. Zwar hat der Zeuge ... als Mitarbeiter des Klägers detailliert und glaubhaft bekundet, am 01.06.2011 vor Ort die Herbizidabdrift zunächst gerochen und dann auch gesehen zu haben. Hier war die Einwirkung aber bereits im Gange. Eine versuchte Kontaktaufnahme zum Traktorfahrer auf dem Feld des Beklagten zu 1., dem Zeugen ..., scheiterte. Anderweitiger Rechtsschutz war für den Kläger angesichts des Zeitablaufs nicht zu erlangen.
d) Das vom Kläger beackerte Teilgrundstück ist zur Überzeugung des Gerichts am 01.06.2011 im Randbereich bis zu zwei plus sechs Metern von Herbiziden getroffen worden, welche eigentlich auf das vom Beklagten zu 1. bewirtschaftete Teilgrundstück ausgebracht wurden; hierdurch wurden die aufstehenden Pflanzen geschädigt.
Diese Überzeugung ergibt sich zunächst aus der Aussage des Zeugen ..., welcher die Herbizidausbringung beobachtet hat und gut nachvollziehbar einen für ihn zunächst olfaktorisch und sodann optisch wahrnehmbaren Nebel beschrieb, welcher im Feldrandbereich nach Austreten aus der Spritze windbedingt zunächst aufstieg und sich dann auch auf dem Feld des Klägers absenkte. Das Gericht verkennt nicht, dass die Aussage des Zeugen ... vor dem Hintergrund seiner Anstellung beim Kläger besonders kritisch gewürdigt werden muss; sie war aber detailliert und frei von Belastungstendenzen und mithin glaubhaft.
Die Einvernahme des Zeugen ... war demgegenüber in diesem Punkt unergiebig, da er glaubhaft angab, keine konkrete Wahrnehmung oder Erinnerung an die Art der Ausbringung des Spritzmittels im Feldgrenzbereich am 01.06.2011 zu haben. Das konkrete Wetter an diesem Tag, den eingestellten Spritzendruck und die gefahrene Geschwindigkeit konnte er nicht erinnern. Er vermochte im Ergebnis lediglich mitzuteilen, dass er am gesamten 01.06.2011 gespritzt hat, und zog hieraus den Rückschluss, dass die Witterungs- und Windverhältnisse wohl in Ordnung waren, da ihm nichts Besonderes aufgefallen sei.
Die bereits aufgrund der Aussage des Zeugen ... gewonnene Überzeugung von einer stattgehabten Herbizidabdrift wird abgesichert und hinsichtlich der Schädigungsfolgen erweitert durch die gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ..., welcher andere Ursachen für die vom Kläger dargetanen Pflanzenschäden im Feldrandbereich ausschließen konnte. Er identifizierte die Schäden auf den Lichtbildern der Privatsachverständigen des Klägers als typische Herbizidschäden, wie sie beim Einsatz von sogenannten Chlorotika in Form des Verlustes der grünen Blattfarbe auftreten. Andere Schadensursachen - insbesondere Nährstoffmängel - vermochte er anhand des Schadensbildes und insbesondere der langgestreckten Verteilung genau entlang des Feldrandes auszuschließen. Dem schließt sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung an.
e) Die vorstehend festgestellte Herbizidbelastung samt zugehöriger Schäden stellt eine unzumutbare Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des vom Kläger bewirtschafteten Teilgrundstücks dar, welche dieser nicht entschädigungslos hinnehmen muss.
Denn der Kläger hat das Recht, auf seinem Acker die von ihm bevorzugte Erzeugungsweise, also den ökologischen Landbau, zu betreiben. Dass hierzu eine sortenreine Verarbeitung im klägerischen Betrieb und die Einhaltung von Umstellungszeiten für entsprechende Flächen (üblicher Weise 2 Jahre, wie vom Zeugen ... glaubhaft bekundet) gehört, hat der Beklagte als autonome Entscheidung des Klägers hinzunehmen.
Darüber hinaus hat der Sachverständige ... überzeugend dargetan, dass es der guten fachlichen Praxis entspricht, Spritzmittel nur bei bestimmten Witterungsbedingungen auszubringen (ebenso: OLG Celle, VersR 1981, 66). Weiter führte der Sachverständige anhand der Daten der nahegelegenen Wetterstation Verden aus, dass auch vor Ort am Vorfallstag eine Mittelwindstärke von 20 km/h herrschte. Einzelne Böen erreichten bis zu 33 km/h. Das Spritzen von Pflanzenschutzmitteln sei bis zu mittleren Windstärken, die etwa 18 km/h entsprechen, erlaubt. Das vorliegend wegen besonderer Spritzen andere Maßstäbe gelten würden, hat der insoweit belastete Beklagte zu 1. nicht dargetan. Demnach ist zur Überzeugung des Gerichts - trotz der gegenteiligen, aber allgemein gehaltenen Bekundungen des Zeugen ... - von einem Sorgfaltspflichtverstoß, der vom Acker des Beklagten zu 1. ausging, auszugehen, zumal nach den Angaben des Sachverständigen das Ausbringen von Herbiziden auf Maispflanzen besonders problematisch ist.
f) Die Beeinträchtigung ist auch wesentlich, da immerhin eine (Anbau-)Fläche von 6 Metern x 365 Metern = 2.190 Quadratmetern bei einer Gesamtfläche von 3,87 Hektar = 38.700 Quadratmetern, also ein Anteil von über 5 Prozent der Gesamtfläche betroffen ist. Ohnehin verdeutlicht schon die Höhe der Schadensersatzforderung das wesentliche Ausmaß der Beeinträchtigung.
Überdies ist entscheidend für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung das Ausmaß, in dem die Nutzung nach der tatsächlichen Zweckbestimmung gestört wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der biologische Landbau des Klägers im Unterschied zur konventionellen Landwirtschaft besonders störanfällig ist (OLG Rostock, NJW 2006, 3650, 3652 [OLG Rostock 20.07.2006 - 7 U 117/04] unter 1. c). Kann der Kläger in Folge der Beeinträchtigung seine Flächen über Jahre nicht gemäß seiner Ziele nutzen, so ist die Beeinträchtigung mehr als unwesentlich.
g) Schließlich trifft den Kläger auch im Übrigen keine Duldungspflicht.
Bei Herbiziden handelt es sich um „ähnliche Einwirkungen“ i.S.v. § 906 BGB, also solche Einwirkungen, die den in dieser Vorschrift genannten Beispiel vergleichbar sind, mithin unwägbare, im Allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Immissionen, welche auf natürlichem Wege zugeleitet werden, wozu auch chemische Pflanzenschutzmittel dazugehören, die auf einem Grundstück versprüht werden und dann durch den Wind oder ähnliche Ursachen auf das Nachbargrundstück gelangen (BGH, NJW 1984, 2207 [BGH 02.03.1984 - V ZR 54/83] unter I. 1. m.w.N.). Vorliegend wird das Grundstück des Klägers durch das Pflanzenschutzmittel kontaminiert, da dieses bei windigen Witterungsverhältnissen verteilt wird.
Eine Duldungspflicht besteht für den Kläger auch nicht deshalb, weil die Ausbringung von Herbiziden ortsüblich wäre. Dem Beklagten obliegt es, trotz Ortsüblichkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen zu treffen, die ihm technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind (BGH, NJW 1985, 47 [BGH 18.09.1984 - VI ZR 223/82]). Die Beweislast für das Treffen solcher Vorkehrungen trägt der Beklagte zu 1. (OLG Rostock, NJW 2006, 3650, 3652 [OLG Rostock 20.07.2006 - 7 U 117/04] unter 1. c). Ausreichende Bemühungen hat er nicht dargetan. Insbesondere fehlt substantiierter Vortrag dazu, ob und ggf. wie die objektiven Wetterdaten berücksichtigt wurden. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, dass der Sachverständige ... Schäden wie den vorliegenden pauschal als „fast nicht zu verhindern“ bezeichnet hat. Es wäre am Beklagten zu 1. gewesen, zumindest im Rahmen der guten fachlichen Praxis den Spritzeinsatz an den Windverhältnissen auszurichten. Eine einzelne Windböe erklärt jedenfalls nicht das Schadensbild auf einer Breite von 365 Metern.
h) Der Umfang des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für die Bemessung der Enteignungsentschädigung gelten, und beläuft sich auf 15.480,00 Euro.
aa) Dabei ist das Gericht im Ausgangspunkt davon überzeugt, dass der Kläger seinen Betrieb nach Bioland-Richtlinien führt. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen ..., welcher als Fachberater für ökologischen Gemüsebau den Betrieb des Klägers betreut und anschaulich seine Einblicke in dessen Betrieb schilderte.
bb) Weiterhin legt das Gericht seiner Entscheidung die Zahlen zugrunde, wie sie in der Klageschrift für den Deckungsbeitragsverlust für die betroffene Teilfläche angeführt sind. Denn diese Zahlen entstammen nicht nur dem detaillierten (Privat-)Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ... (betreffend die Brokkoli- und Kohlrabipflanzen: 4.737,00 Euro und 5.218,00 Euro) bzw. der im Einzelnen wiedergegebenen und nachvollziehbaren Deckungsbeitragsrechnung der Arbeitsgemeinschaft Ökoring (betreffend die Buschbohnen und den Salat: insgesamt 5.525,00 Euro), sondern sind vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ... aus eigener Sachkunde heraus bestätigt worden.
Soweit der Sachverständige ... die angesetzten Preise als „am oberen Ende“ liegend charakterisiert hat, bestätigte er zugleich, dass derartige Preise insbesondere bei der Vermarktung von Abogemüsekisten realisierbar seien. Dies trifft auf den Betrieb des Klägers angesichts der Aussage des Zeugen ... gerade zu.
cc) Die vom Beklagten zu 1. weiter gegen die Schadensberechnung erhobenen Einwände dringen im Ergebnis nicht durch.
Soweit auf eine mögliche Schadensminderung durch Zukauf von Ersatzware verwiesen wurde, hat der Sachverständige ... dies als im Biobereich generell eher schwierig und angesichts der im Raum stehenden Menge nicht rentabel bezeichnet. Überdies hatte auch der Zeuge ... dargetan, dass nach den Biolandrichtlinien zwei Partien unterschiedlicher Herkunft in einem Betrieb unzulässig seien. Schließlich ist der Kläger unter Schadensminderungsgesichtspunkten auch generell nicht verpflichtet, als (Zwischen-)Händler auf ihm fremdem unternehmerischen Gebiet tätig zu werden. Zukauf von anderen ökologisch anbauenden Landwirten ist nicht nur teurer, sondern eben auch mit der Unsicherheit belastet, dass der Kunde davon erfährt und den ansonsten ausschließlichen Direktvertrieb des Klägers als nicht mehr glaubhaft empfindet und sich in der Folge abwendet.
Soweit auf eine mögliche Schadensminderung durch den Anbau auf einer alternativen Fläche verwiesen wurde, hat der Sachverständige ... dies als angesichts der in Rede stehenden Fläche von „nur“ 6 Metern x 395 Metern als unrentabel qualifiziert. Überdies würde eine derartige Ersatzfläche naturgemäß auch nicht kostenlos zur Verfügung stehen, sondern andere Anpflanzungen verdrängen. Im Übrigen hat der Beklagte zu 1. nicht vorgetragen, dass dem Kläger geeignete (nach Bioland-Richtlinien umgestellte) Ersatzflächen zur Verfügung stehen würden.
Soweit angesichts der Feldrandlage des betroffenen Teilstücks auf einen überhöhten Ernteausbeuteansatz verwiesen wurde, hat der Sachverständige ... - auch insoweit schließt sich das Gericht seinen Ausführungen nach eigener kritischer Würdigung an - den Ernteverlust durch Randlage im konkreten Fall als vernachlässigbar bezeichnet, da dieser Effekt durch den 2 Meter breiten Freistreifen auf dem Acker des Klägers, welcher von Bewuchs freigehalten wurde, ausgeschaltet werde.
dd) Der Schaden ist auch insoweit angefallen, als der Kläger seinen Pachtvertrag über die ursprüngliche Dauer hinaus verlängerte. Denn hierdurch konnte er auf dem verbliebenen Acker einen Ertrag erzielen, der über den ursprünglich von der Privatsachverständigen ... ermittelten Betrag hinausging, so dass dem Beklagten zu 1. weitergehende Erlösverluste des Klägers bezogen auf die Gesamtfläche von 3,87 Hektar erspart geblieben sind. Im Gegenzug muss der Beklagte zu 1. sich aber auch eine Abrechnung der in 2012 auf dieser Basis angefallenen Deckungsbeitragsverluste auf dem betroffenen Teilstück des Ackers gefallen lassen.
i) Ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 BGB muss der Kläger sich nicht entgegenhalten lassen.
Der Kläger darf frei darüber entscheiden, sein Ackerstück in Form des biologischen Landbaus zu bewirtschaften. Ihm darf „nicht angesonnen werden, zur Vorbeugung gegen rechtswidrige Zuführung schädigender Stoffe vom Nachbargrundstück besondere Vorkehrungen zu treffen und dazu einen nicht unerheblichen Teil seiner Grundstücksfläche der zweckentsprechenden Nutzung zu entziehen“ (OLG Celle, VersR 1981, 66). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Kläger sogar einen Grenzstreifen von 2 Metern Breite auf seinem Ackerteil unbepflanzt gelassen hat und dennoch von der schädigenden Einwirkung betroffen wurde.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (NJW-RR 1995, 1482 [OLG Düsseldorf 28.07.1995 - 11 U 24/94]). Zwar sind bei dem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch die Verursachungsbeiträge in besonderer Weise gegeneinander abzuwägen (BGH, NJW-RR 1988, 136 [BGH 18.09.1987 - V ZR 219/85]). Vorliegend liegt aber seitens des Beklagten zu 1. bzw. dem von ihm beauftragten Zeugen ... wie dargetan ein weit überwiegender Verstoß gegen die gute fachliche Praxis vor. Auch hat der Kläger durch den 2 Meter breiten Abstandsstreifen bereits zureichende Maßnahmen ergriffen und waren - anders als in der dem Urteil des OLG Düsseldorf zugrundeliegenden Fallkonstellation (Rosenzüchter mit speziellen Sorten) - keine über das übliche Maß in der Landwirtschaft hinausgehenden Kenntnisse auf Seiten des Beklagten zu 1. erforderlich um zu erkennen, dass abdriftende Herbizide benachbarten Gemüsekulturen schädlich werden können.
2.) Ob daneben noch ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 1. aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von Organisationspflichten oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 PflSchG besteht, kann dahinstehen, da sich daraus kein weitergehender Anspruch ergäbe. Gleiches gilt für ein ggf. vermutetes Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden gemäß § 831 BGB samt zugehöriger Exkulpationsmöglichkeit. Ansprüche aus Halter- oder Führerhaftung nach dem StVG scheiden bezüglich des Beklagten zu 1. von vornherein aus.
3.) Infolge der Herbizidabdrift vom 01.06.2011 ist zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden, im Rahmen dessen der Beklagte zu 1. einen angemessenen Ausgleich zu leisten hat. Aufgrund dieses Schuldverhältnisses schuldet der Beklagte zu 1., welcher angesprochen durch den Kläger nicht sofort seine Zahlungsbereitschaft erklärte, dem Kläger Ersatz angemessener Rechtsverfolgungskosten, welche sich aus den Nettokosten des eingeholten Sachverständigengutachtens von 1.306,00 Euro sowie außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in Höhe von 413,90 Euro netto zusammensetzen.
4.) Mit seinem Schreiben vom 02.09.2011 unter Fristsetzung bis zum 19.09.2011 hat der Kläger den Beklagten zu 1. hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.109,14 Euro in Verzug gesetzt, so dass der Beklagte zu 1. ab dem Folgetag auf diesen Betrag die gesetzlichen Verzugszinsen unter Unternehmern (§ 14 BGB) in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz schuldet (§§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 und 2 BGB).
Hinsichtlich der überschießenden Hauptforderung von (16.786,00 Euro - 14.109,14 Euro =) 2.676,86 Euro sowie der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 413,90 Euro schuldet der Beklagte zu 1. lediglich Prozesszinsen gemäß § 291 BGB ab dem Folgetag der Rechtshängigkeit.
5.) Im Hinblick auf den Feststellungsantrag auf eine Verzinsung der verauslagten Gerichtskosten ab dem Tag der Einzahlung bis zum Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags sind das Rechtsschutzbedürfnis und damit auch das Feststellungsinteresse gegeben. Denn obwohl die Vorschrift des § 104 Abs. 1 ZPO nur den Zeitpunkt ab Eingang des Festsetzungsantrags betrifft, ist ein über diesen Zeitpunkt hinausgehender Zinsanspruch als zusätzlicher Schadensersatzanspruch von § 104 Abs. 1 ZPO nicht ausgeschlossen (OLG Frankfurt, Urteil vom 01.03.2012, 26 U 11/11, Rn. 139). Im Übrigen ist dieser Zinsanspruch als Teil der Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.
III.) Gegen die Beklagte zu 2. hat die zulässige Klage keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der begehrte Schadensersatzanspruch ergibt sich gegen sie aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
1.) Die Beklagte zu 2. haftet nicht gemäß § 7 StVG, obwohl sie Halterin des vom Zeugen ... am 01.06.2011 geführten Traktors ist. Denn der Herbizidschaden ist nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden“ entstanden.
Zwar liegt der weit zu fassende Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor (Hentschel/König/Dauer, § 7 StVG, Rn. 4), welcher auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums nach der (nur noch) hierfür anzuwendenden maschinentechnischen Auffassung (Hentschel/König/Dauer, § 7 StVG, Rn. 5a) und auch bei Be- oder Entladevorgängen (Hentschel/König/Dauer, § 7 StVG, Rn. 6-7) vorliegt, z.B. auch bei einer fahrbaren Mähmaschine (OLG Celle, NVwZ-RR 2004, 553 [OLG Celle 25.03.2004 - 5 U 7/04]) oder einem Streufahrzeug (BGH, NZV 1989, 18). Allerdings findet das Merkmal „bei dem Betrieb“ seine Grenzen im Schutzzweck von § 7 StVG (BGH, NJW 1991, 2568; Hentschel/König/Dauer, § 7 StVG, Rn. 10-13). Insofern ist angesichts der bisher obergerichtlich entschiedenen Fälle jedenfalls für - wie hier - außerhalb des Verkehrsraums aufgetretene Schadensfälle eine zurückhaltende Betrachtung geboten, da vorliegend nicht die Beförderungsfunktion der Zugmaschine, sondern die spezifische Funktion der Sprühvorrichtung im Vordergrund steht, durch die ein eigenständiger Gefahrenkreis eröffnet wird (zum Ganzen: Schimikowski, VersR 1992, 923). Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die von der Sprühvorrichtung ausgehende Gefahr durch die Fortbewegung der Zugmaschine einen größeren flächenmäßigen Bereich - hier: die gesamte Länge der Feldgrenze - betrifft. Denn bei wertender Betrachtung stehen witterungsbedingte Einflüsse (Windabdrift) im Vordergrund, also gerade nicht die der Einführung dieser speziellen Gefährdungshaftung zugrundliegenden verkehrstypischen Ursachen und Gefahrenquellen.
2.) Ein Anspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog besteht gegen die Beklagte zu 2. nicht. Denn diese ist weder die die beeinträchtigende Nutzungsart bestimmende Nutzerin des emittierenden Grundstücks (Palandt, § 906 BGB, Rn. 27; die Beklagten führen getrennte Betriebe) noch - wie spätestens der vorliegende Grundbuchauszug beweist - dessen Eigentümerin. Mithin ist die Beklagte zu 2. nicht passivlegitimiert.
3.) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Eigene Handlungen der Beklagten zu 2. sind nicht ersichtlich. Für den (getrennten) Betrieb ihres Ehemannes, des Beklagten zu 1., treffen sie keine Organisationspflichten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Überlassung ihres Mitarbeiters, des Zeugen ..., an den Beklagten zu 1. Denn dieser war ausweislich des vorgelegten Sachkundenachweises hinreichend geschult. Welche weiteren Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten die Beklagte zu 2. verletzt haben sollte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
4.) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2. folgt auch nicht aus § 831 Abs. 1 BGB. Zwar ist der Arbeitnehmer, hier der Zeuge ... als Fahrer des Traktors, grundsätzlich Verrichtungsgehilfe des Arbeitgebers, hier der Beklagten zu 2. Allerdings kann diese sich jedenfalls gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB exkulpieren. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zu 2. den Zeugen ... über den Sachkundenachweis hinaus in besonderer Weise hätte auswählen oder überwachen müssen, zumal er in der Vergangenheit beanstandungslos tätig war.
5.) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
IV.) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
V.) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO, soweit das Urteil dem Kläger eine vorläufige Vollstreckung ermöglicht. Soweit das Urteil der Beklagten zu 2. im Kostenpunkt eine Vollstreckung ermöglicht, ergibt sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
VI.) Der Streitwert für den Rechtsstreit wird nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. den §§ 3 ff. ZPO in Ansehung der Hauptklageforderung auf 16.786,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen - auch hinsichtlich des Feststellungsantrags bezüglich der Zinsen auf die verauslagten Gerichtskosten - handelt es sich um nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen (§ 43 GKG).