Landgericht Verden
Beschl. v. 02.01.2013, Az.: 1 T 177/12
Bibliographie
- Gericht
- LG Verden
- Datum
- 02.01.2013
- Aktenzeichen
- 1 T 177/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2013, 64324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 21.09.2012 - AZ: 14 XVII 297/12
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 21. September 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis zu 3.000,00 €.
Gründe
I. Der Betroffene hatte dem Beteiligten zu 1, sein Stiefsohn, sowie der Beteiligten zu 2, seine Tochter, bei der er auch wohnt, jeweils Kontovollmacht erteilt. Darüber hinaus hatte er seiner Tochter unter dem 01.01.2010 sowie 23.06.2012 jeweils privatschriftlich eine Vorsorgevollmacht und eine weitere Vollmacht zur Regelung seiner Vermögensverhältnisse erteilt. Der Beschwerdeführer regte mit Schreiben vom 30.07.2012 die Bestellung eines Betreuers an, nachdem er Einsicht in die Regelung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen durch die Beteiligte zu 2 genommen hatte. Er ist der Auffassung, dass die Beteiligte zu 2 dessen Vermögensinteressen verletzt hat, weil sie in den vergangenen drei Jahren 38.300,00 € sowie jüngst in einer einmaligen Überweisung 40.000,00 € vom Konto des Betroffenen auf ihr eigenes Konto überwiesen hat. Der Betroffene hat am 24.08.2012 seiner Tochter eine notariell beurkundete umfassende Vollmacht (UR-Nr. ... des Notars ... in ...) erteilt. Das vom Amtsgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen ... vom 01.09.2012 kommt zu dem Schluss, dass der Betroffene an einer geistigen Behinderung, nämlich einer altersbedingten mittelgradigen Demenz mit Verlust aller wesentlichen Kompetenzen leide. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen abgelehnt und der Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 19.12.2012 nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt.
1. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beschwerdeführer nicht aus § 59 Abs. 1 FamFG, weil er durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt ist. Angehörige und dem Betroffenen nahe stehende Personen sind durch die Ablehnung der Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen jedenfalls nicht in eigenen Rechten im Sinne der vorgenannten Vorschrift verletzt.
2. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beschwerdeführer auch nicht aus § 303 Abs. 2 FamFG.
Nach § 303 Abs. 2 FamFG steht bestimmten Angehörigen des Betroffenen sowie Personen des Vertrauens das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen nur zu, wenn sie im ersten Rechtszug an dem Verfahren beteiligt wurden. Ist ein Angehöriger oder eine Vertrauensperson aus dem privilegierten Personenkreis des § 303 Abs. 2 FamFG nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt worden, wird ihm nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung dieser Vorschrift die Beschwerdebefugnis unabhängig davon versagt, aus welchen Gründen eine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren nicht erfolgte (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 303 Rdnr. 18).
Der Beschwerdeführer ist der Stiefsohn des Betroffenen und gehört nicht dem Personenkreis der Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an. Er ist nach dem sich aus den Akten ergebenden Ermittlungen auch nicht im Sinne von Nr. 2 der Vorschrift eine Person des Vertrauens für den Betroffenen. Eine Person des Vertrauens zeichnet sich dadurch aus, dass sie mit dem Betroffenen eng verbunden ist.Bei der Frage, ob eine Person mangels Angehörigenstatus als Vertrauensperson im Sinne von § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG und damit als mögliche Beteiligte am Betreuungsverfahren gelten kann, kommt es auf die Situation zum Zeitpunkt der Beschlussfassung an. Denn eine Beteiligung nach § 274 FamFG hat ausschließlich verfahrensrechtliche Bedeutung und soll Personen, die nicht oder nicht zwingend in ihren Rechten betroffen werden, deren Hinzuziehung jedoch geboten sein kann, weil sie etwa als Angehörige ein schützenswertes ideelles Interesse haben (BT-Drucksache 16/6308, S. 265), die Möglichkeit geben, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. (zu Vorstehendem insgesamt: AG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2012 - 49 XVII 2048/11 - BeckRS 2012, 08485).
Der Beschwerdeführer selbst trägt nichts dafür vor, Vertrauensperson des Betroffenen zu sein, er behauptet dies auch nicht mit seiner Beschwerde. Für eine aktuell vorliegende Vertrauensstellung im vorgenannten Sinn gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Betroffene lebt bei seiner Tochter und ist mit dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht derart verbunden. Zwar hat der Beschwerdeführer eine Kontovollmacht für den Betroffenen besessen; offensichtlich hat er hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht, wie sich aus seinem eigenen Vorbringen ergibt, denn sonst wäre er nicht erst drei Jahre nach den beanstandeten Überweisungen der Bevollmächtigten hierauf aufmerksam geworden. Dem gegenüber hat der Betroffene sein Unverständnis über den Antrag des Beschwerdeführers geäußert und dessen Verhalten missbilligt. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Vertrauensstellung lassen sich deshalb nicht feststellen.
Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beschwerdeführer beteiligt hat. Zwar hat er eine Betreuung beim Amtsgericht angeregt, er ist jedoch im Weiteren amtsgerichtlichen Verfahren ersichtlich nicht beteiligt worden. Nach § 303 Abs. 2 FamFG wird die Beschwerdebefugnis eines Angehörigen bereits deshalb ausgeschlossen. Angehörige des Betreuten und Personen dessen Vertrauens müssen daher, wenn sie nicht von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden (§ 274 FamFG), durch die Stellung eines entsprechenden Antrags gem. § 7 Abs. 3 FamFG auf ihre erstinstanzliche Verfahrensbeteiligung hinwirken und, sollte der Antrag abgelehnt werden, das hierfür vorgesehene Rechtsmittel einlegen. Erst wenn auf diesem Weg die Verfahrensbeteiligung erreicht wurde, erhält der Angehörige die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 FamFG gegen die betreuungsrechtliche Entscheidung (BGH NJW-RR 2011, 1154, 1155 [BGH 30.03.2011 - XII ZB 692/10]).
3. Eine Beschwerdebefugnis ergibt sich für den Beschwerdeführer auch nicht aus § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG.
Nach dieser Vorschrift kann der Vorsorgebevollmächtigte gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, im Namen des Betroffen Beschwerde einlegen (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 303 Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht im Namen des Betroffenen, sondern ausdrücklich (nur) im eigenen Namen eingelegt.
Darüber hinaus hat er nicht dargetan, selbst Vorsorgebevollmächtigter des Betroffenen zu sein. Der Begriff der „Vorsorgevollmacht“ ist im Gesetz nicht definiert. Allerdings enthält die Überschrift zu § 1901 c BGB diesen Begriff. Aus dieser Vorschrift ist aber zu schließen, dass eine „Vorsorgevollmacht“ dann vorliegt, wenn eine Vollmacht den Zweck hat, im Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine Betreuerbestellung zu vermeiden. Derartige Vollmachten können auch im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Typischerweise betrifft die Vorsorgevollmacht nicht nur die Vertretung in Vermögensangelegenheiten, sondern auch die Vertretung in persönlichen Angelegenheiten einschließlich der Gesundheitsfürsorge (vgl. Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Auflage 2010, § 1901c BGB Rn 9 ff.).
Der Beschwerdeführer besitzt lediglich eine Kontovollmacht. Eine derartige Spezialvollmacht, die etwa Banken für das Handeln bevollmächtigter Dritter verlangen, stellt aber keine Vorsorgevollmachten im Sinne des Betreuungsrechts dar, da sie nicht zur Vermeidung einer Betreuung erteilt worden ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der durch Anwaltsschreiben erklärte Widerruf der Vollmacht durch den Betroffenen wirksam ist.
Nach alledem ist die Beschwerde zu verwerfen.
4. Das amtsgerichtliche Verfahren gibt jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen:
Es dürfte gemäß § 26 FamFG Bedarf zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen bestehen. Das Amtsgericht hat sich weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Nichtabhilfeentscheidung mit dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn das Sachverständigengutachten legt eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Vorsorgevollmacht zumindest nahe, lässt aber auch eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt der privatschriftlichen Vollmachterteilung als durchaus möglich erscheinen. Soweit die angefochtene Entscheidung offensichtlich ausschließlich dem wenig aussagekräftigen Attest der Allgemeinärztin Dr. med. ... vom 04.09.2012 sowie dem Kurzbericht der nervenärztlichen Schwerpunktpraxis Dres. ... pp.vom 02.10.2012 folgt, ist nicht erkennbar, warum dem Sachverständigengutachten nicht gefolgt werden kann. Auch der bloßen Einschätzung der Betreuungsbehörde dürfte unter diesen Voraussetzungen insoweit nicht das maßgebliche Gewicht beigemessen werden, da medizinische Sachverhalte durch medizinische Sachverständige zu klären sind. Eine richterliche Anhörung des Betroffenen - ggf. im Beisein des Sachverständigen -, die zu einer eigenen Überzeugung des Gerichts führen kann, ist nicht erfolgt. Die weitergehende Sachaufklärung dürfte auch von Bedeutung sein: Sollte der Betroffene zu den Zeitpunkten der Erteilung der Vorsorgevollmachten nicht geschäftsfähig gewesen sein, dürfte ein Betreuungsbedarf offensichtlich und die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein. Soweit der Betroffene bei der von der Bevollmächtigten bestätigten Schenkung von 40.000,00 € an sie geschäftsunfähig gewesen sein sollte, könnten darüber hinaus auch bei bestehender Vorsorgevollmacht möglicherweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung mit dem Betroffenen und dessen Interesse als Vollmachtgeber gehandelt haben könnte. Soweit er jedoch geschäftsfähig (gewesen) ist, gäbe es hingegen tatsächlich keine Veranlassung zu weiteren Maßnahmen des Betreuungsgerichts.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.