Landgericht Verden
Urt. v. 23.01.2013, Az.: 2 S 327/11

Bibliographie

Gericht
LG Verden
Datum
23.01.2013
Aktenzeichen
2 S 327/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 27.10.2011 - AZ: 7 C 408/11 (I)

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Walsrode geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 902,37 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zunächst wird auf die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin Klagabweisung.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

Die Berufung hat Erfolg.

Der mit der Klage geltend gemachte Freistellungsanspruch ist nicht begründet, weil eine Verbindlichkeit des Klägers gegenüber seinen Bevollmächtigten aus deren Tätigkeit für ihn anlässlich des Verkehrsunfalles vom 11. Juni 2004 nicht mehr besteht (vgl. § 257 BGB).

Als Gegenstandswert für die Berechnung der rechtsanwaltlichen Vergleichsgebühr ist der in der „Abfindungserklärung“ der Parteien vom 20. Juni 2011 aufgeführte Betrag von 4.000,00 € anzusetzen. Demzufolge sind für die gesamte Tätigkeit der Bevollmächtigten des Klägers für diesen an Gebühren und Kosten zusammen 1.137,64 € angefallen, die die Beklagte bereits ausgeglichen hat.

Der Gegenstandswert für die Vergleichsgebühr bemisst sich deshalb auf 4.000,00 €, weil seinerzeit zwischen den Parteien nur noch Ansprüche in dieser Höhe streitig waren. Die übrigen Forderungen des Klägers von 21.747,99 € hatte die Beklagte längst befriedigt, nämlich bereits vor dem 1. Dezember 2010, und zwar unter Abrechnung und Bezahlung der hierauf bezogenen Rechtsanwaltskosten.

Zwar bezieht die „Abfindungserklärung“ ausdrücklich „alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche“ des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 11. Juni 2004 ein. Das ist aber unerheblich. Denn die vorherigen Zahlungen von 21.747,99 € erfolgten durch die Beklagte ohne Vorbehalt, jene Ansprüche des Klägers waren also seit 2010 außer Streit. Demzufolge hatte die Einbeziehung der unstreitigen und bereits erfüllten Ansprüche nur deklaratorischen Charakter, so dass sie für die Ermittlung des Gegenstandswertes im Hinblick auf die Vergleichsgebühr nicht zu berücksichtigen sind (vgl. z. B. OLG Stuttgart JB 1995, 248).

Zwar können in derartigen Fällen auch nichtstreitige Forderungen in die Bemessung des Gegenstandwertes für die Vergleichsgebühr mit einfließen, wenn nämlich der Gläubiger ein Interesse an der Titulierung der nicht bestrittenen Forderungen hat (vgl. z. B. OLG Zweibrücken MDR 1978, 496 [OLG Zweibrücken 20.01.1978 - 6 WF 48/77]). Das kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Aufnahme nicht bestrittener Forderungen zumindest eine rechtsverbindliche Feststellungswirkung zukommt, so dass sich der Schuldner künftig nicht mehr mit Erfolg ihrer Erfüllung entziehen kann, also eine abschließende Gesamtbefriedigung der Rechtsbeziehung der Parteien erreicht und gleichzeitig dem Risiko eines Rechtsstreites auch insoweit wirksam vorgebeugt wird (OLG Zweibrücken a. a. O. Seite 497). So liegt der Fall hier aber nicht: Die unstreitigen Ansprüche des Klägers sind längst erfüllt; die Gefahr einer Rückforderung durch die Beklagte bestand schon beim Abschluss des Vergleiches vom 20. Juni 2011 nicht.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.