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§ 10 BraunschwG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
Redaktionelle Abkürzung
BraunschwG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300150000000

(1) Für die ihm nach § 2 Abs. 1 obliegenden Aufgaben ist der Zweckverband Rechtsnachfolger der bisher zuständigen Verbandsglieder. Regionale Raumordnungsprogramme für die Gebiete der Verbandsglieder gelten bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Zweckverband fort.

(2) Soweit dem Zweckverband nach § 2 Abs. 4 weitere Aufgaben übertragen werden, können die Verbandsglieder ihn gleichzeitig zu ihrem Rechtsnachfolger bestimmen.