§ 10 BraunschwG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bildung des Zweckverbandes "Großraum Braunschweig"
- Redaktionelle Abkürzung
- BraunschwG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300150000000
(1) Für die ihm nach § 2 Abs. 1 obliegenden Aufgaben ist der Zweckverband Rechtsnachfolger der bisher zuständigen Verbandsglieder. Regionale Raumordnungsprogramme für die Gebiete der Verbandsglieder gelten bis zum In-Kraft-Treten des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Zweckverband fort.
(2) Soweit dem Zweckverband nach § 2 Abs. 4 weitere Aufgaben übertragen werden, können die Verbandsglieder ihn gleichzeitig zu ihrem Rechtsnachfolger bestimmen.