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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 5 RBezErl - Vermessungsmarken auf Deichen

Bibliographie

Titel
Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RBezErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

Wenn auf Deichen Festpunkte vermarkt werden sollen, ist zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Deichgesetz (NDG) i. d. F. vom 23.2.2004 (Nds. GVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) - VORIS 28200 04 -, einzuholen.

Nach § 1 Nr. 17 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Deichrechts (ZustVO-Deich) vom 29.11.2004 (Nds. GVBl. S. 549) ist der NLWKN zuständig, sofern es sich um einen Deich handelt, der vom Land oder vom Bund zu erhalten ist. In allen anderen Fällen ist die untere Deichbehörde für die Genehmigung zuständig. Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen nach § 30 Abs. 2 NDG die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte wahr.

Unabhängig davon gilt:

  1. 1.

    Grabearbeiten sind nur in der Zeit vom 15. April bis zum 31. August durchzuführen.

  2. 2.

    Nach den Grabearbeiten muss der Deich in seinem ursprünglichen Zustand wieder hergerichtet werden.

  3. 3.

    Neue Höhenfestpunkte sind möglichst außerhalb des Deichprofils zu setzen. Ist das nicht möglich, so können sie weitgehend dadurch gegen die Wirkung von Bodensetzungen gesichert werden, dass sie an gut gegründeten Bauwerken im Deich angebracht werden.

  4. 4.

    Die Vermessungsmarken sollen mit der Geländeoberfläche höhengleich abschließen. Über das Gelände herausragende Marken müssen derart gekennzeichnet sein, dass der Verkehr auf dem Deich und die Deichunterhaltung nicht gefährdet werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)