Abschnitt 4 RBezErl - Schwerebezugssystem
Bibliographie
- Titel
- Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)
- Redaktionelle Abkürzung
- RBezErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21160
4.1 Definitionen
Schwerefestpunkte realisieren und sichern das Schwerebezugssystem als Teil des Landesbezugssystems.
Das amtliche Schwerebezugssystem Deutschlands ist durch die Schwerewerte der Schwerefestpunkte 1. Ordnung des Deutschen Hauptschwerenetzes 2016 (DHSN2016) festgelegt.
Das Bezugsniveau und der Schweremaßstab des DHSN2016 sind durch absolute Messungen der Schwerebeschleunigung auf den Punkten des übergeordneten Deutschen Schweregrundnetzes 1994 (DSGN94) festgelegt.
Die für die Schwerefestpunkte ausgewiesenen Schwerewerte stellen jeweils den von verschiedenen Einflüssen (z. B. Erdgezeiten) befreiten Betrag der Schwerebeschleunigung im Schwerebezugssystem dar.
4.2 Schwerefestpunktfeld
Ein Schwerefestpunkt ist ein Festpunkt des Landesbezugssystems für die Schwere. Koordinaten, Höhen und Schwerewerte des Schwerefestpunktes beziehen sich auf die Vermarkung.
Die Schwerefestpunkte des DSGN94 und die Schwerefestpunkte 1. Ordnung des DHSN2016 realisieren mit den auf ihnen bestimmten Schwerewerten das Schwerebezugssystem.
Die Punktdichte im Schwerefestpunktfeld 1. Ordnung beträgt einen Schwerefestpunkt pro 1 000 km2. Das Schweregrundnetz ist dem DHSN2016 übergeordnet. Seine Punkte sind Bestandteil des Netzes 1. Ordnung.
Das Schwerefestpunktfeld ist insbesondere für die hypothesenfreie Berechnung von Höhen und für die Berechnung des aktuellen bundesweiten Quasigeoidmodells bedarfsorientiert durch Schwerefestpunkte oder GGP zu verdichten.
Ein Schwerefestpunkt kann aus einer Punktgruppe mit mehreren Einzelpunkten bestehen.
Im Hauptschwerenetz bilden die Schwerefestpunkte 1. Ordnung mit ihren Sicherungspunkten jeweils eine Schwerefestpunktgruppe. Auch Sicherungspunkte können aus einer Punktgruppe bestehen.
Für die Zentren der Schwerefestpunkte sind geeignete Marken der GGP, der Lagefestpunkte oder der Höhenfestpunkte auszuwählen. Zentren der Schwerefestpunkte 1. Ordnung, die gleichzeitig Punkte des DSGN94 sind, können in geschlossenen Gebäuden besonders gekennzeichnet werden.
4.3 Genauigkeit der Schwerefestpunkte
Im Schwerefestpunktfeld 1. Ordnung soll die Standardabweichung der Schwerewerte unter Einbeziehung der Absolutstationen mit ihren Standardabweichungen 10 x 10-8 ms-2, bei freien Ausgleichungen 5 x 10-8 ms-2 nicht überschreiten.
In dem Verdichtungsnetz soll die Standardabweichung in Bezug auf die überprüften und dann als fehlerfrei angehaltenen Ausgangswerte den Grenzwert von 5 x 10-8 ms-2 nicht überschreiten.
Die Referenzhöhe der Schwerebestimmung ist auf 1 mm genau zu bestimmen. Hierbei sind die Höhe des Gravimeters und bei größeren Höhenunterschieden der vertikale Schweregradient zu berücksichtigen und zu dokumentieren.
Die geforderte Genauigkeit für die Bestimmung der physikalischen Höhen der Schweregrundnetzpunkte und Schwerefestpunkte 1. Ordnung richtet sich nach den Maßgaben für die Genauigkeit der GGP.
Die physikalische Höhe und der Schwerewert der Schwerefestpunkte sind zu ändern, wenn der Änderungsbetrag die folgenden Werte überschreitet:
bei der physikalischen Höhenbestimmung: 3 mm,
bei der Bestimmung des Schwerewertes: 30 x 10-8 ms-2.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)