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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 RBezErl - Weitere Bestimmungen

Bibliographie

Titel
Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RBezErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

8.1 Vermarkung

Festpunkte sollen durch die Art ihrer Vermarkung eine ausreichende Langzeitstabilität gewährleisten (Anlage 4).

Die Art der Vermessungsmarke ist in den Einzelnachweisen und in den Gesamtauszügen zu präsentieren.

Die unveränderte Lage und Höhe der Vermarkung eines Festpunktes muss überprüfbar sein.

Vermarkungen sollen nach Möglichkeit nur auf für den Gemeingebrauch vorgesehenen oder tatsächlich für jedermann zugänglichen Flächen und an öffentlichen Gebäuden eingebracht werden.

Auf Privatgrundstücken sollen Festpunkte nur auf öffentlich zugänglichen Flächen, d. h. außerhalb von Einfriedungen und landwirtschaftlich genutzten Flächen vermarkt werden.

Die Vermarkung soll den jeweiligen Eigentümerinnen, Eigentümern oder Erbbauberechtigten bekannt gegeben werden. Dabei sind sie über die Bedeutung und Erhaltung des Festpunktes zu informieren. Berechtigten Wünschen zum Standort der Vermessungsmarke ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

Auf Deichen dürfen Vermarkungen nur mit Genehmigung der Deichbehörde eingebracht werden (Anlage 5).

Vermessungsmarken, die wegen ihrer geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung zugleich Kulturdenkmal sind, dürfen weder zerstört noch gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt werden, dass ihr Denkmalwert hierdurch beeinträchtigt wird. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Falls bei Vermessungsarbeiten auf Vermessungsmarken gestoßen wird, von denen zu vermuten ist, dass es sich bei ihnen um Kulturdenkmale handelt, so sind diese Funde dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege mitzuteilen. Außerdem sind die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer - soweit möglich - vor Ort über ihre Verpflichtungen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz zu unterrichten.

In die Bundesgrenze dürfen keine Vermessungsmarken eingebracht werden. Festpunkte sollen einen Abstand von mindestens zwei Metern von Bundesgrenzen einhalten.

8.2 Schutz

Festpunkte des Landesbezugssystems sind nach § 9 NVermG gesetzlich geschützt.

Von der Einrichtung von Schutzflächen soll nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.

Ist die Inanspruchnahme einer Schutzfläche für den dauerhaften Bestand eines Festpunktes unumgänglich, ist dies den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern und sonstigen Berechtigten bekannt zu geben. Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte haben nach § 7 Abs. 2 NVermG die Festlegung einer Schutzfläche für Punkte des Landesbezugssystems zu dulden.

8.3 Erhaltung der Festpunkte

8.3.1 Verlegung und Erneuerung

Die Festpunkte des geodätischen Raumbezugs sind in erforderlichem Umfang und in erforderlicher Dichte zu erhalten. Abhängig von der Art der Festpunkte sind diese zu überwachen, zu überprüfen und zu erneuern.

Vermessungsstellen und Landesbehörden sollen jede ihnen zur Kenntnis gelangende Gefährdung oder Veränderung eines Festpunktes dem Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation mitteilen.

Punkte des bundesweit einheitlichen Festpunktfeldes sind bei Gefährdung zu verlegen oder bei Zerstörung durch einen neuen Punkt zu ersetzen. Verdichtungspunkte werden bedarfsbezogen verlegt oder erneuert.

Erneuerungs- und Wiederholungsmessungen sind in zusammenhängenden Zeiträumen (Epochen) durchzuführen. Die Messungen sind so auszuführen, dass Einflüsse rezenter Erdkrustenbewegungen oder von Massenverlagerungen bestimmt werden können. Die Messverfahren sind dem aktuellen Stand der Technik anzupassen.

8.3.2 Überwachung und Überprüfung

Im Rahmen der Überwachung eines Festpunktes wird festgestellt, ob sich die Vermessungsmarke in ordnungsgemäßem Zustand befindet und ob die Vermessungsmarke durch Bauvorhaben oder geplante Erdbewegungen gefährdet ist. Es ist sicherzustellen, dass von dem Festpunkt keine Gefährdung ausgeht. Festpunkte werden innerhalb ihres jeweiligen lokalen Sicherungsnetzes auf ihre unveränderte Lage- bzw. Höhenidentität hin geprüft.

Die Genauigkeit der Koordinaten-, sowie der Höhen- und Schwerewerte ist durch Überprüfungs- und Wiederholungsmessungen sowie Neuberechnungen sicherzustellen. Ein Festpunkt gilt als örtlich unverändert, wenn sich seine Lage, Höhe oder Schwere - bezogen auf die Sicherungspunkte oder innerhalb des Festpunktfeldes - um nicht mehr als die zulässigen Beträge geändert hat.

Die GGP des bundesweit einheitlichen Festpunktfeldes und die Referenzstationspunkte sind mindestens einmal jährlich zu überwachen und bei Bedarf zu überprüfen.

Die Höhenfestpunkte 1. Ordnung, die Schwerefestpunkte 1. Ordnung und die Verdichtungspunkte sind innerhalb von fünf Jahren mindestens einmal zu überwachen und bei Bedarf zu überprüfen.

8.4 Zusammenarbeit mit anderen Ländern

An den Landesgrenzen werden die Festpunktfelder in Abstimmung mit den zuständigen Behörden der benachbarten Länder realisiert und geführt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)