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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RBezErl - Referenzstationspunkte

Bibliographie

Titel
Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RBezErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

5.1 Definition

Die Referenzstationspunkte dienen - ergänzend zu den GGP - der Realisierung des ETRS89 und der Bereitstellung von Koordinaten und zur Ableitung von Höhen mithilfe satellitengeodätischer Verfahren.

Die Referenzstationspunkte sind Bestandteil eines bundesweit flächendeckenden Netzes von Stationen, die Daten der globalen Satellitennavigationssysteme (GNSS) registrieren.

Referenzstationspunkte sind nach dem jeweiligen Stand der Technik flächendeckend einzurichten und zu unterhalten.

Die Koordinaten aller Referenzstationspunkte sind kontinuierlich zu überprüfen. Veränderungen sind zu dokumentieren.

Referenzstationspunkte sind in das bundesweite Koordinatenmonitoring aufzunehmen.

Die Antennenträger der Referenzstationspunkte sind als Hochpunkte auf geeigneten Gebäuden oder als standsicher im Boden gegründete Pfeiler einzurichten. Die langfristige ununterbrochene Verfügbarkeit und die Horizontfreiheit sind sicherzustellen.

5.2 Genauigkeit der Referenzstationspunkte

Folgende Standardabweichungen (1 σ) sollen im amtlichen Bezugssystem ETRS89 nicht überschritten werden:

  • Lage: 5 mm,

  • ellipsoidische Höhe: 8 mm.

Die Lagekoordinaten und die ellipsoidische Höhe eines Referenzstationspunktes sind zu ändern, wenn der Änderungsbetrag gegenüber dem Nachweis einen der folgenden Werte überschreitet:

  • Lage: 10 mm,

  • ellipsoidische Höhe: 15 mm.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)