RBezErl,NI - Raumbezugserlass

Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen
(Raumbezugserlass)

Bibliographie

Titel
Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)
Redaktionelle Abkürzung
RBezErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

RdErl. d. MI v. 27.10.2021 - 44-23100-100 -

Vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

- VORIS 21160 -

InhaltsübersichtAbschnitt
Einheitlicher integrierter geodätischer Raumbezug1
Grundsätze1.1
Definitionen1.2
Aufgabenwahrnehmung1.3
Raum- und Lagebezugssystem2
Definitionen2.1
Geodätisches Grundnetz2.2
Genauigkeit der Geodätischen Grundnetzpunkte2.3
Lagefestpunktfeld2.4
Genauigkeit der Lagefestpunkte2.5
Höhenbezugssystem3
Definitionen3.1
Höhenfestpunktfeld3.2
Genauigkeit der Höhenfestpunkte3.3
Schwerebezugssystem4
Definitionen4.1
Schwerefestpunktfeld4.2
Genauigkeit der Schwerefestpunkte4.3
Referenzstationspunkte5
Definition5.1
Genauigkeit der Referenzstationspunkte5.2
Satellitenpositionierungsdienst6
Grundlage6.1
Dienste6.2
Amtliches Festpunktinformationssystem7
Führung7.1
Bereitstellung7.2
Weitere Bestimmungen8
Vermarkung8.1
Schutz8.2
Erhaltung der Festpunkte8.3
Zusammenarbeit mit anderen Ländern8.4
Schlussbestimmungen9
Anlagen
PunktkennungAnlage 1
Koordinatenreferenzsysteme (CRS-NI)Anlage 2
Koordinatenstatus, Schwerestatus und SchweresystemAnlage 3
PunktvermarkungAnlage 4
Vermessungsmarken auf DeichenAnlage 5

Abschnitt 1 RBezErl - Einheitlicher integrierter geodätischer Raumbezug

Bibliographie

Titel
Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

1.1 Grundsätze

Der einheitliche integrierte geodätische Raumbezug wird durch das Landesbezugssystem realisiert.

Das Landesbezugssystem wird nach § 1 Abs. 1 NVermG landesweit flächendeckend vorgehalten, um für jeden Punkt der Landesfläche die Lage, Position, Höhe und Schwere in einem einheitlichen geodätischen System bestimmen zu können.

Das Landesbezugssystem hat eine Basisfunktion für raumbezogene Informationen, die dauerhaft zu gewährleisten ist. Nach § 1 Abs. 3 NVermG haben Behörden und andere Stellen des Landes eigene raumbezogene Informationen auf das Landesbezugssystem zu gründen (Referenzgebot). Damit wird die Voraussetzung für die Bereitstellung in der Geodateninfrastruktur nach § 5 Abs. 1 NGDIG erfüllt.

Das Landesbezugssystem wird auf der Grundlage bundesweit einheitlicher Richtlinien der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) geführt. Es ist in den einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug des amtlichen Vermessungswesens der Bundesrepublik Deutschland eingebunden. Das Landesbezugssystem ist mit den europäischen Raumbezugssystemen sowie den internationalen geodätischen Netzen zu verknüpfen.

Das Landesbezugssystem ist so zu realisieren, zu führen und bereitzustellen, dass es für die aktuelle, flächendeckende und zuverlässige Erhebung und Führung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters, der Geotopografie und des Raumbezugs geeignet ist. Es dient der Georeferenzierung raumbezogener Fachdaten z. B. aus dem Umweltbereich, der Wasserwirtschaft, dem Verkehrssektor oder der Ver- und Entsorgung. Darüber hinaus dient es den Anwendungen in der Hydrografie, Land- und Fortwirtschaft, Ortung und Navigation, Hochwasser- und Küstenschutz und dem Katastrophenschutz.

Das Landesbezugssystem ist als Grundlage für weiterführende Lage-, Höhen- und Schweremessungen, Ingenieurvermessungen und Deformationsanalysen geeignet. Es dient der Erforschung der Figur der Erde und der Gestalt von Teilen der Erdoberfläche sowie des äußeren Erdschwerefeldes. Es trägt zur Analyse geodynamischer Prozesse bei.

1.2 Definitionen

Das Landesbezugssystem wird durch dauerhaft vermarkte Vermessungspunkte (Festpunkte) realisiert, deren Koordinaten, Höhen und Schwerewerte mit geodätischen Methoden bestimmt sind und die im Nachweis des Landesbezugssystems unter einer eindeutigen Punktkennung (Anlage 1) geführt werden. Die Festpunkte bilden homogene Festpunktfelder und sind entsprechend ihrer Ordnung klassifiziert.

Die Raum-, Höhen- und Schwerebezugssysteme werden im hochpräzisen dreidimensionalen geodätischen Grundnetz sowie im Referenzstationsnetz kombiniert und im Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeld geführt.

Der geodätische Raumbezug wird durch fünf Festpunktarten realisiert:

  • Geodätische Grundnetzpunkte (GGP),

  • Lagefestpunkte (LFP),

  • Höhenfestpunkte (HFP),

  • Schwerefestpunkte (SFP),

  • Referenzstationspunkte (RSP).

Die Festpunktfelder umfassen sowohl Festpunkte, die ein Teil des bundesweit einheitlichen integrierten Raumbezugs sind, als auch weitere landesspezifisch erforderliche Festpunkte.

Zu den bundesweit einheitlich definierten Festpunkten gehören die GGP, die Höhenfestpunkte 1. Ordnung, die Schwerefestpunkte 1. Ordnung und die Referenzstationspunkte. Die jeweils zu bestimmende Position, Lage, Höhe oder Schwere dieser Punkte ist auf identischen oder unmittelbar benachbarten Vermarkungen zusammenhängend in einer Messepoche zu bestimmen.

Bei den landesspezifischen Festpunkten wird zwischen Verdichtungspunkten und Bestandspunkten unterschieden. Verdichtungspunkte sind die landesspezifischen Geodätischen Grundnetzpunkte (GGP-NI), die Höhenfestpunkte 2. Ordnung sowie die weiteren Schwerefestpunkte.

Bestandspunkte sind die Festpunkte der 1. bis 4. Ordnung des Lagefestpunktfeldes und die Festpunkte der 3. und 4. Ordnung des Höhenfestpunktfeldes.

Grundsätzlich sind für die Bestimmung von Positionen und Lagekoordinaten satellitengeodätische Verfahren, für die Bestimmung physikalischer Höhen das Präzisionsnivellement und für die Bestimmung von Schwerewerten die Absolut- oder Relativschweremessungen einzusetzen.

Die fachlichen Bestimmungsverfahren sollen dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der technischen Entwicklung entsprechen und müssen den Genauigkeitsanforderungen dieses RdErl. genügen.

Für die Festpunkte werden Koordinaten, Höhen und Schwerewerte, bezogen auf das zugehörige Koordinatenreferenzsystem, bestimmt, geführt und bereitgestellt (Anlage 2). Zu einem Festpunkt können Werte mit verschiedenen Statusangaben geführt werden (Anlage 3).

Der Nachweis der Festpunkte ist digital zu führen.

Die Bereitstellung des Landesbezugssystems erfolgt aus dem Amtlichen Festpunktinformationssystem (AFIS), über den Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung (SAPOS) und über Geodatendienste.

Für den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen an das Landesbezugssystem können Aufnahmepunkte als Netzpunkte des Liegenschaftskatasters genutzt werden.

Für Sonderaufgaben des Landes können weitere Bezugssysteme und Netze geführt werden.

Das Landesbezugssystem kann übergangsweise durch Vorstufen realisiert werden.

1.3 Aufgabenwahrnehmung

Die Einführung eines Landesbezugssystems erfolgt durch das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium.

Die Aufgaben der Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems werden durch den Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation wahrgenommen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Abschnitt 2 RBezErl - Raum- und Lagebezugssystem

Bibliographie

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Realisierung, Führung und Bereitstellung des Landesbezugssystems in Niedersachsen (Raumbezugserlass)
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2.1 Definitionen

Das Raumbezugssystem Deutschlands wird durch das Deutsche Referenznetz 1991 (DREF91) innerhalb des Europäischen Terrestrischen Referenzsystems (ETRS89) realisiert.

Der dreidimensionale geozentrische Europäische Terrestrische Referenzrahmen (ETRF89) ist die Realisierung des Internationalen Terrestrischen Referenzsystems (ITRS) für Europa mit den Koordinaten zur Epoche 1.1.1989. Das geodätische Datum des ETRF89 ist an die Lage der europäischen Platte im Internationalen Terrestrischen Referenzrahmen (ITRF89) gebunden. Die ursprüngliche europaweite Realisierung bestand aus den Koordinaten der ITRF-Stationen auf dieser Platte. Dieses Stationsnetz wurde 1989 und 1993 in EUREF-GPS-Kampagnen europaweit verdichtet. Die Subkommission EUREF der Internationalen Assoziation für Geodäsie für Europa (IAG) realisiert das ETRS89 durch das Europäische Permanentstationsnetz (EPN). Als nationale Verdichtung des EPN betreibt das BKG das integrierte geodätische Referenznetz des Bundes (GREF), das zusammen mit ausgewählten Referenzstationen die Verknüpfung zu den internationalen geodätischen Referenznetzen gewährleistet.

Die amtliche Realisierung des ETRS89/DREF91 - Realisierung 2016 - baut auf den bisherigen Realisierungen 1994 und 2002 auf. Die erstmalige ETRS89/DREF91 - Realisierung 1994 - beruht auf den 1994 festgesetzten räumlichen Koordinaten der Punkte des DREF91, welche mit Anschluss an die Punkte des EUREF-Netzes bestimmt wurden. Datumspunkte sind die damaligen EUREF-Punkte von 1989/1993. Die ETRS89/DREF91 - Realisierung 2002 - beruht auf der in DREF91 gelagerten Neuausgleichung des SAPOS-Referenzstationsnetzes mit Beobachtungsdaten der 1188. GPS-Woche (Oktober 2002). Als Datumspunkte dieser nationalen Realisierung werden weiterhin die EUREF-Punkte von 1989/1993 betrachtet. Bei der Einführung dieser Realisierung wurden die Koordinaten länderspezifisch angepasst. Die aktuelle ETRS89/DREF91 - Realisierung 2016 - geht auf die bundesweite GNSS-Kampagne im Jahr 2008 über 250 GGP zurück, die i. S. des integrierten geodätischen Raumbezugs unmittelbar mit HFP 1. Ordnung, SFP 1. Ordnung und RSP verknüpft sind (GGP-Rahmennetz). Die dabei entstandenen 3D-Koordinaten wurden unter Minimierung der Lagerestklaffungen in die Realisierung 2002 des ETRS89/DREF91 transformiert. Dadurch entsteht die im Jahr 2016 mit den anderen Komponenten des integrierten geodätischen Raumbezugs bundesweit einheitlich eingeführte amtliche Realisierung des ETRS89/DREF91. Alle 250 GGP des Rahmennetzes nehmen die Funktion von 3D-Datumspunkten wahr.

Die AdV veröffentlicht Transformationsparameter zwischen der amtlichen ETRS89/DREF91-Realisierung und der jeweiligen aktuellen europaweiten ETRS89-Realisierung der EUREF-Subkommission, insbesondere zur Verwendung beim Koordinatenmonitoring der RSP sowie zur Verknüpfung mit den ETRS89-Realisierungen der europäischen Nachbarstaaten.

Als Bezugsellipsoid für das ETRS89 wird das von der Internationalen Union für Geodäsie und Geophysik (IUGG) empfohlene Geodätische Referenzsystem 1980 (GRS80) mit den geometrischen Parametern für die große Halbachse mit 6 378 137 m und für die Abplattung mit 1 : 298,257 222 101 verwendet.

Koordinaten im ETRS89 können als dreidimensionale kartesische Koordinaten (X, Y, Z), als ellipsoidische Koordinaten (Breite, Länge, ellipsoidische Höhe) und als UTM-Koordinaten (East, North) bereitgestellt werden.

Im Lagebezugssystem werden alle Punkte durch rechtwinklig kartesische Koordinaten in 6 ° breiten Meridianstreifen der Universalen Transversalen Mercator (UTM) Abbildung beschrieben. Die Ordinate wird als Ostwert E (East), die Abszisse als Nordwert N (North) bezeichnet. Die Abszissenachse erhält den Ordinatenwert 500 000 m. Der Maßstabsfaktor des Mittelmeridians beträgt 0,9996. Einheitlicher Bezugsmeridian für Niedersachsen ist der Meridian 9 ° östlich des Nullmeridians Greenwich (Zone 32). UTM-Koordinaten können ohne die zweistellige Zonenkennung bereitgestellt werden. Ebenso können UTM-Koordinaten in umgekehrter Reihenfolge abgegeben werden (North, East).

Zur Überführung der ellipsoidischen Höhen im amtlichen Bezugssystem ETRS89/DREF91 in physikalische Höhen im amtlichen Höhenstatus und umgekehrt wird das aktuelle AdV-Quasigeoid verwendet. Bei abweichenden Bezugsrahmen ist die jeweils korrespondierende Version des Quasigeoids einzusetzen.

2.2 Geodätisches Grundnetz

Die GGP dienen der physischen Realisierung und Sicherung des dreidimensionalen Raumbezugs. Sie verfügen über eine Vermarkung mit eindeutigem Lage- und Höhenbezug und mindestens eine Zwei-Punkt-Sicherung.

Die GGP des bundesweit einheitlichen integrierten Festpunktfeldes haben einen Punktabstand bis zu 30 km.

GGP-NI haben einen Punktabstand bis zu 10 km und verdichten flächendeckend das geodätische Grundnetz.

2.3 Genauigkeit der Geodätischen Grundnetzpunkte

Folgende Standardabweichungen (1 σ) sollen im amtlichen Bezugssystem ETRS89 nicht überschritten werden:

  • Lage: 5 mm,

  • ellipsoidische Höhe: 8 mm.

Die Bestimmung der Normalhöhen (NH) ist so anzulegen, dass die folgenden Genauigkeitsanforderungen erfüllt werden:

  • Der zulässige Streckenwiderspruch ZS für den Betrag der Summe der Höhenunterschiede aus Hin- und Rückmessung einer Nivellementstrecke beträgt (mit ZS in mm und Streckenlänge S in km):

    ZS = 0,5 x S ± 2,5 x √S.

  • Die zulässige Abweichung ZH bei Überschlagsnivellements beträgt für einen korrigierten und reduzierten Höhenunterschied von dem entsprechenden Höhenunterschied des nachgewiesenen Wertes (mit ZH in mm und S in km):

    ZH = ± (2,0 + 3 x √S).

  • Wird die zulässige Abweichung ZH überschritten, sind die Messungen so weit auszudehnen, bis ZH bei mindestens zwei Nivellementstrecken eingehalten wird.

Unabhängige Bestimmungen desselben Schwereunterschiedes zwischen benachbarten Punkten dürfen nach Berücksichtigung der Korrektionen nicht mehr als 30 x 10-8 ms-2 voneinander abweichen.

Die Standardabweichung darf 12 x 10-8 ms-2 nicht überschreiten.

Die Koordinaten, die ellipsoidische Höhe, die physikalische Höhe oder der Schwerewert der GGP sollen geändert werden, wenn der Änderungsbetrag gegenüber dem Nachweis einen der folgenden Werte überschreitet:

  • Lage: 10 mm,

  • ellipsoidische Höhe: 15 mm,

  • physikalische Höhe: 3 mm,

  • Schwerewert: 60 x 10-8 ms-2.

2.4 Lagefestpunktfeld

Lagefestpunkte realisieren und sichern die Lagekomponente des Landesbezugssystems.

Ein Lagefestpunkt kann aus einer Punktgruppe mehrerer Einzelpunkte (Zentrum und Stationspunkte) bestehen.

2.5 Genauigkeit der Lagefestpunkte

Lagefestpunkte, deren Position mit satellitengeodätischen Verfahren bestimmt wurde, sollen folgende Standardabweichungen (1 σ) im ETRS89/DREF91 nicht überschreiten:

  • Lage: 10 mm,

  • ellipsoidische Höhe: 15 mm.

Die Koordinaten, die ellipsoidische Höhe oder die physikalische Höhe der Lagefestpunkte sind zu ändern, wenn der Änderungsbetrag gegenüber dem Nachweis einen der folgenden Werte überschreitet:

  • Lage: 20 mm,

  • ellipsoidische Höhe: 30 mm,

  • physikalische Höhe: 40 mm.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Abschnitt 3 RBezErl - Höhenbezugssystem

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3.1 Definitionen

Höhenfestpunkte realisieren und sichern die vertikale Komponente des Landesbezugssystems.

Das amtliche, bundesweit einheitliche Höhenbezugssystem Deutschlands ist durch die Normalhöhen der Höhenfestpunkte 1. Ordnung des Deutschen Haupthöhennetzes 2016 (DHHN2016) realisiert. Dieser Bezugsrahmen ist über identische Punkte mit dem europäischen Höhenreferenzrahmen EVRF2007 (European Vertical Reference Frame 2007) verknüpft.

Für die Höhenfestpunkte des DHHN2016 werden Normalhöhen nach der Theorie von Molodenski berechnet. Hierbei werden die physikalischen Parameter des GRS80 und Koordinaten im ETRS89 verwendet.

Höhenbezugsfläche für die Normalhöhen im System des DHHN2016 ist die Normalhöhennull-(NHN-)Fläche. Sie entspricht dem Quasigeoid, das mit Parametern des GRS80-Ellipsoides berechnet ist und durch den Nullpunkt des Pegels Amsterdam (NAP) verläuft.

Der für einen Höhenfestpunkt zu berechnende Wert der Normalhöhe stellt den im internationalen Meter ausgedrückten Abstand des Punktes längs seiner Lotlinie von der Bezugsfläche NHN dar. Er wird mit "Höhe über NHN" bezeichnet.

Das amtliche Höhenbezugssystem beruht auf dem Deutschen Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) und der Auswertung des Wiederholungsnivellements 2006 bis 2012. Datumspunkte für das DHHN2016 sind 72 ausgewählte Höhenfestpunkte 1. Ordnung des DHHN92, auf deren Höhen das DHHN2016 zwangsfrei vermittelnd gelagert wird. Die Ausgleichung des DHHN92 wiederum erfolgte zwangsfrei in geopotenziellen Koten unter Hinzunahme von Nivellementlinien benachbarter Staaten. Höhenanschlusspunkt war die Höhenmarke an der Kirche Wallenhorst mit der geopotenziellen Kote 926,816 m2s-2 des United European Levelling Network. Das Datum des United European Levelling Network bezieht sich auf den Nullpunkt des Pegels Amsterdam.

Der Übergang von Höhen im System DHHN92 in Höhen des Systems DHHN2016 und umgekehrt erfolgt mit dem bundesweiten Transformationsmodell HOETRA2016 ohne Berücksichtigung zeitlicher Höhenänderungen in Bodenbewegungsgebieten. Das Transformationsmodell ist über die Internetseite http://www.hoetra2016.nrw.de verfügbar.

3.2 Höhenfestpunktfeld

Das Höhenfestpunktfeld gliedert sich in zwei Ordnungen. Das Netz 1. Ordnung hat einen Schleifendurchmesser von 30 bis 80 km und wird durch ein Netz 2. Ordnung verdichtet.

Die Höhenfestpunkte 1. Ordnung sollen aufgrund großräumiger tektonischer oder anthropogener Höhenbewegungen der Erdoberfläche in geeigneten Zeitabständen neu bestimmt werden. Dabei ist der bisherige Linienverlauf zu beachten, um Höhenänderungen nachvollziehen zu können. Wiederholungsmessungen sollen in Zusammenarbeit aller Bundesländer und der Nachbarstaaten durchgeführt werden.

Das Höhenfestpunktfeld ist, insbesondere zur Sicherung des Landesbezugssystems in Gebieten mit Bodenbewegungen, regional und bedarfsorientiert durch Höhenfestpunkte zu verdichten.

Höhenfestpunkte sind in der Regel oberirdisch vermarkt. Daneben bestehen unterirdisch vermarkte Höhenfestpunkte, die der Sicherung des Höhenfestpunktfeldes dienen und nicht allgemein zugänglich sind.

Im Höhenfestpunktfeld können mehrere Höhenfestpunkte eine Punktgruppe bilden.

Bei den Höhenfestpunkten, die als Unterirdische Festlegung (UF) gekennzeichnet sind, bilden mehrere Höhenfestpunkte eine UF-Gruppe bzw. eine Landesnivellementhauptgruppe (LNH).

3.3 Genauigkeit der Höhenfestpunkte

Der zulässige Streckenwiderspruch ZS für den Betrag der Summe der Höhenunterschiede aus Hin- und Rückmessung einer Nivellementstrecke beträgt (mit Zs in mm und Streckenlänge S in km):

1. Ordnung:

Zs = 0,5 x S ± 1,5 x √S;

2. Ordnung:

Zs = 0,5 x S ± 2,5 x √S.

Der zulässige Schleifenwiderspruch ZU beträgt (mit ZU in mm und Schleifenumfang U in km):

1. Ordnung:

ZU = ± 2 x √U;

2. Ordnung:

ZU = ± 3 x √U.

Die zulässige Abweichung ZH bei Überschlagsnivellements und Linieneinschaltungen in bestehenden Netzen beträgt für einen korrigierten und reduzierten Höhenunterschied von dem entsprechenden Höhenunterschied des nachgewiesenen Wertes (mit ZH in mm und S in km):

1. Ordnung:

ZH = ± (2,0 + 2 x √S);

2. Ordnung:

ZH = ± (2,0 + 3 x √S).

Wird die zulässige Abweichung ZH überschritten, sind die Messungen so weit auszudehnen, dass ZH bei mindestens zwei Nivellementstrecken eingehalten wird.

Die Standardabweichung SS für einen Kilometer Doppelnivellement, berechnet aus Streckenwidersprüchen WS (Summe der Höhenunterschiede der Hin- und Rückmessung einer Nivellementstrecke), darf 0,4 mm nicht überschreiten.

Die Standardabweichung der Gewichtseinheit S0 für einen Kilometer Doppelnivellement, berechnet aus einer freien Ausgleichung, darf 1 mm nicht überschreiten.

Physikalische Höhen sind zu ändern, wenn der Änderungsbetrag zur nachgewiesenen Höhe 3 mm überschreitet oder nach grundlegenden Neuberechnungen Änderungen erforderlich sind.

Für die Höhenfestpunkte 1. Ordnung sind Schwerewerte mit einer Standardabweichung von 0,1 x 10-5 ms-2 zu bestimmen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)

Abschnitt 4 RBezErl - Schwerebezugssystem

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4.1 Definitionen

Schwerefestpunkte realisieren und sichern das Schwerebezugssystem als Teil des Landesbezugssystems.

Das amtliche Schwerebezugssystem Deutschlands ist durch die Schwerewerte der Schwerefestpunkte 1. Ordnung des Deutschen Hauptschwerenetzes 2016 (DHSN2016) festgelegt.

Das Bezugsniveau und der Schweremaßstab des DHSN2016 sind durch absolute Messungen der Schwerebeschleunigung auf den Punkten des übergeordneten Deutschen Schweregrundnetzes 1994 (DSGN94) festgelegt.

Die für die Schwerefestpunkte ausgewiesenen Schwerewerte stellen jeweils den von verschiedenen Einflüssen (z. B. Erdgezeiten) befreiten Betrag der Schwerebeschleunigung im Schwerebezugssystem dar.

4.2 Schwerefestpunktfeld

Ein Schwerefestpunkt ist ein Festpunkt des Landesbezugssystems für die Schwere. Koordinaten, Höhen und Schwerewerte des Schwerefestpunktes beziehen sich auf die Vermarkung.

Die Schwerefestpunkte des DSGN94 und die Schwerefestpunkte 1. Ordnung des DHSN2016 realisieren mit den auf ihnen bestimmten Schwerewerten das Schwerebezugssystem.

Die Punktdichte im Schwerefestpunktfeld 1. Ordnung beträgt einen Schwerefestpunkt pro 1 000 km2. Das Schweregrundnetz ist dem DHSN2016 übergeordnet. Seine Punkte sind Bestandteil des Netzes 1. Ordnung.

Das Schwerefestpunktfeld ist insbesondere für die hypothesenfreie Berechnung von Höhen und für die Berechnung des aktuellen bundesweiten Quasigeoidmodells bedarfsorientiert durch Schwerefestpunkte oder GGP zu verdichten.

Ein Schwerefestpunkt kann aus einer Punktgruppe mit mehreren Einzelpunkten bestehen.

Im Hauptschwerenetz bilden die Schwerefestpunkte 1. Ordnung mit ihren Sicherungspunkten jeweils eine Schwerefestpunktgruppe. Auch Sicherungspunkte können aus einer Punktgruppe bestehen.

Für die Zentren der Schwerefestpunkte sind geeignete Marken der GGP, der Lagefestpunkte oder der Höhenfestpunkte auszuwählen. Zentren der Schwerefestpunkte 1. Ordnung, die gleichzeitig Punkte des DSGN94 sind, können in geschlossenen Gebäuden besonders gekennzeichnet werden.

4.3 Genauigkeit der Schwerefestpunkte

Im Schwerefestpunktfeld 1. Ordnung soll die Standardabweichung der Schwerewerte unter Einbeziehung der Absolutstationen mit ihren Standardabweichungen 10 x 10-8 ms-2, bei freien Ausgleichungen 5 x 10-8 ms-2 nicht überschreiten.

In dem Verdichtungsnetz soll die Standardabweichung in Bezug auf die überprüften und dann als fehlerfrei angehaltenen Ausgangswerte den Grenzwert von 5 x 10-8 ms-2 nicht überschreiten.

Die Referenzhöhe der Schwerebestimmung ist auf 1 mm genau zu bestimmen. Hierbei sind die Höhe des Gravimeters und bei größeren Höhenunterschieden der vertikale Schweregradient zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

Die geforderte Genauigkeit für die Bestimmung der physikalischen Höhen der Schweregrundnetzpunkte und Schwerefestpunkte 1. Ordnung richtet sich nach den Maßgaben für die Genauigkeit der GGP.

Die physikalische Höhe und der Schwerewert der Schwerefestpunkte sind zu ändern, wenn der Änderungsbetrag die folgenden Werte überschreitet:

  • bei der physikalischen Höhenbestimmung: 3 mm,

  • bei der Bestimmung des Schwerewertes: 30 x 10-8 ms-2.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 9 des RdErl. vom 27. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1721)