Landgericht Braunschweig
Urt. v. 01.07.2015, Az.: 9 S 433/14
Bibliographie
- Gericht
- LG Braunschweig
- Datum
- 01.07.2015
- Aktenzeichen
- 9 S 433/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 27.08.2014 - AZ: 117 C 1049/14
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 27.08.2014 (117 C 1049/14) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtzuges.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrags in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz für eine Urheberrechtsverletzung durch Nutzung einer Tauschbörse im Internet (sog. „Filesharing“) sowie Erstattung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin beruft sich auf und nimmt für sich in Anspruch die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für den Film „R.“ in Deutschland. Die von der Klägerin ständig mit der Ermittlung illegaler Verbreitungen in Internet-Tauschbörsen beauftragte XXX ermittelte, dass dieser Film insgesamt 14 Mal - sechs Mal am 26.09.2010 zwischen 19.02 Uhr und 22.29 Uhr, drei Mal am 27.09.2010 zwischen 17.25 Uhr und 18.21 Uhr sowie fünf Mal am 28.09.2010 zwischen 19.37 Uhr und 21.42 Uhr - im Internet über einen bestimmten Internetanschluss unter Nutzung der Tauschbörse „XXX“ anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde. Die dabei dokumentierten IP-Adressen wurden im Rahmen des Gestattungsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet. Der Beklagte hat auf eine entsprechende Abmahnung der Klägerin hin eine Unterlassungserklärung abgegeben.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Rechtsverletzungen selbst begangen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass insoweit eine tatsächliche Vermutung bestehe, wonach der Anschlussinhaber als Täter für über seinen Anschluss begangene Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Der Beklagte sei im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen, Nachforschungen zum tatsächlichen Täter anzustellen und die Ergebnisse mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er mit dem Hinweis auf seine Ehefrau als Anschlussmitbenutzerin nicht hinreichend nachgekommen, zumal der Beklagte insoweit beweisbelastet sei. Vorsorglich hat die Klägerin behauptet, dass die Ehefrau des Beklagten die Rechtsverletzung nicht begangen habe und insoweit Beweis durch Vernehmung der Ehefrau des Beklagten angeboten. Der Beklagte schulde Schadensersatz nach der Lizenzanalogie jedenfalls in Höhe von 600,00 € und sei zur Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000,00 € verpflichtet.
Der Beklagte hat bestritten, selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich zu sein. Auf seinem Computer sei weder eine Filesharing-Software installiert noch der streitgegenständliche Film vorhanden gewesen. Er sei im streitgegenständlichen Zeitraum von Montag bis Freitag, häufig auch samstags berufsbedingt unterwegs gewesen. Die Verstöße, die sich sonntags bis dienstags ereignet hätten, könne er daher nicht begangen haben, da er zu dieser Zeit ohne Internetzugang unterwegs gewesen sei. Die - namentlich benannte - Ehefrau des Beklagten habe seinerzeit ständig über einen eigenen PC Zugang zum Internet gehabt; diese habe die Rechtsverletzung jedoch nicht begangen. Das seinerzeit einzige im Haushalt lebende Kind sei mit damals zwei Jahren zu jung für eine Computernutzung gewesen. Darüber hinaus habe der Beklagte seinerzeit einen Router „Speedport W504V“ genutzt. Dieser sei mittels WPA2 gesichert gewesen. Der Router habe eine massive Sicherheitslücke aufgewiesen, so dass Dritte sich unbefugt Zugang zum WLAN des Beklagten haben verschaffen können. Insoweit hat sich der Beklagte auf die Pressemitteilungen bzw. Produktwarnungen berufen, wegen deren genauen Inhalts auf die Anlagen B1 und B2, Bl. 94 bis Bl. 96 der Akte, verwiesen wird. Der Beklagte habe im Übrigen auch gar kein Gerät besessen, mit dem er einen 3-D-Film hätte abspielen können.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers könne allenfalls in Einzel-, nicht aber in Mehrpersonenhaushalten bestehen.
Am 11.07.2013 hatte die Klägerin einen Mahnbescheid über 600,00 € Schadensersatz sowie über weitere 506,00 € Rechtsanwaltskosten jeweils „wegen Urheberrechtsverletzung gemäß Schreiben vom 05.11.2010“ beantragt. Der Mahnbescheid war am 31.07.2013 erlassen und dem Beklagten am 26.09.2013 zugestellt worden. Auf Antrag vom 31.01.2014 war am 03.02.2014 ein Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Beklagten am 06.02.2014 zugestellt worden. Nachdem am 20.02.2014 der Einspruch des Beklagten eingegangen gewesen war, war das Verfahren am 21.02.2014 an das Amtsgericht München abgegeben worden. Auf Antrag der Klägerin war das Verfahren mit Beschluss vom 26.03.2014 an das Amtsgericht Braunschweig verwiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Mit am 27.08.2014 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht Braunschweig den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 03.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trage die Beweislast dafür, dass der Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Insoweit greife keine tatsächliche Vermutung ein, da der Beklagte im Rahmen der sekundären Darlegungslast einen Sachverhalt vorgetragen habe, der es möglich erscheinen lasse, dass sich unbefugte Dritte über eine Sicherheitslücke des Routers Zugang zum Anschluss verschafft hätten. Dass die Sicherheitslücke erst später allgemein bekannt geworden sei, ließe keine Rückschlüsse darauf zu, dass kriminelle Personen mit hoher IT-Kompetenz die Lücke wesentlich früher erkannt und für sich genutzt hätten. Ob die Ehefrau des Beklagten als Rechteverletzerin ausscheide, bedürfe bei dieser Sachlage keiner Feststellung, so dass diese nicht als Zeugin zu vernehmen gewesen sei.
Zu den weiteren Einzelheiten des amtsgerichtlichen Urteils wird auf dieses Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 12.09.2014 (Bl. 187) hat die Klägerin mehrere Tatbestandsberichtigungsanträge gestellt, die mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 13.10.2014 (Bl. 195) zurückgewiesen worden sind.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01.09.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem per Telefax am 01.10.2014 beim Landgericht Braunschweig eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.11.2014 mit Schriftsatz von 28.11.2014, eingegangen bei Gericht per Telefax am selbigen Tag, begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft in der Berufungsinstanz ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe die Grundsätze zur tatsächlichen Vermutung und zur sekundären Darlegungslast rechtsfehlerhaft angewandt. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen bisherigen Entscheidungen zu Filesharing-Fällen, insbesondere der Bearshare-Entscheidung, bestehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Beklagten. Die Erschütterung des Anscheinsbeweises sei nur durch Führung des Gegenbeweises des Beklagten möglich. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungspflicht und der in diesem Rahmen bestehenden Nachforschungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz ursprünglich den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Endurteils zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600,00 € betragen sollte zur Zahlung von 506,00 € - jeweils nebst Zinsen - zu verurteilen,
beantragt die Klägerin nun,
unter Abänderung des angefochtenen Endurteils den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 03.02.2014 (Aktenzeichen 13-7546783-0-6) aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise beantragt sie,
das Endurteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 27.08.2014, 117 C 1049/14, aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Braunschweig zurück zu verweisen.
Hilfsweise beantragt sie ferner,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt auch er,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er ist der Ansicht, dass die Klägerin den vollständigen Beweis für seine Täterschaft erbringen müsse. Es greife keine tatsächliche Vermutung, da seine Ehefrau den Internetanschluss selbstständig mitbenutzt habe. Er sei durch den Vortrag zur Sicherheitslücke des Routers sowie zu der Anschlussmitbenutzung durch seine Ehefrau den vom Bundesgerichtshof entwickelten Anforderungen im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast nachgekommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugin XXX, der Ehefrau des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 06.05.2015, Bl. 294.
Wegen des weiteren rechtlichen und tatsächlichen Vorbringens des Parteien wird Bezug genommen auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteienvertreter nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015 (Bl. 291 ff.).
II.
Die Berufung war zulässig, wurde insbesondere form- und fristgemäß eingereicht und begründet. Sie ist allerdings unbegründet.
Das Amtsgericht Braunschweig hat zu Recht den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 03.02.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Abmahnung berechtigt war und dem Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch bestand (BGH GRUR 2014, 657 [BGH 08.01.2014 - I ZR 169/12] - Bearshare). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar ist die Kammer von der Aktivlegitimation der Klägerin überzeugt. Diese hat der Beklagte zum einen nicht substantiiert in Abrede genommen, zum anderen greift hier auch die Vermutung nach § 10 UrhG ein. Die Klägerin ist ausweislich Anlage K1 auf den Vervielfältigungsstücken allein benannt.
Der Beklagte haftet aber weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die behauptete Rechtsverletzung.
a. Der Beklagte haftet nicht als Täter der von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzung. Dieser ist der Nachweis, dass der Beklagte für die Rechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist, nicht gelungen.
Zwar ist im vorliegenden Fall unstreitig, dass die genannten Rechtsverletzungen vom Anschluss des Beklagten erfolgt sind. Hieraus folgt aber noch nicht, dass der Beklagte für die Begehung der Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Die Klägerin ist nach allgemeinen Beweisgrundsätzen zunächst beweispflichtig für die behauptete Rechtsverletzung durch den Beklagten. Denn es ist grundsätzlich Sache des Rechteinhabers darzulegen und nachzuweisen, dass der jeweilige Beklagte Täter oder Teilnehmer der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12 - Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 -Bearshare, Rn. 14).
Dieser Nachweis ist der Klägerin hier nicht gelungen.
Zwar spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtliche geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt dieser Person zugeteilt ist (BGH - Morpheus, Rn. 32; BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, Rn. 12). Diese tatsächliche Vermutung greift aber nur dann ein, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den alleinigen Nutzer des Anschlusses handelt, also nicht in Fällen, in denen Familienangehörige oder Bekannte des Anschlussinhabers bzw. unberechtigte Dritte als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH -Bearshare, Rn. 15). Das Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Beklagten, auf die die Klägerin ihre Rechtsauffassungen maßgeblich stützt, würde also voraussetzen, dass die Klägerin darlegt und unter Beweis stellt, dass der Beklagte alleiniger Anschlussnutzer ist.
Da die Klägerin als Rechteinhaberin nicht weiß und nicht wissen kann, ob es sich jeweils um einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt handelt bzw. ob Bekannte des jeweiligen Anschlussinhabers berechtigt oder Dritte unberechtigt zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren, weil diese Umstände allein in der Sphäre des Beklagten spielen, wäre ein entsprechender Vortrag der Klägerin unmöglich bzw. würde denknotwendig einen bloßen Vortrag ins Blaue hinein darstellen. Vor diesem Hintergrund trifft den Beklagten bereits bei der Frage, ob die Voraussetzungen für die tatsächliche Vermutung vorliegen oder nicht, eine sekundäre Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH - Sommer unseres Lebens, Rn. 12; BGH - Bearshare, Rn. 16/17). Entgegen der zum Teil verwendeten Terminologie geht es dabei nach Auffassung der Kammer nicht um die Widerlegung oder Erschütterung der tatsächlichen Vermutung, sondern um die Frage, ob die Voraussetzungen, unter denen die tatsächliche Vermutung eingreift, vorliegen oder dies nicht der Fall ist. Im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte zumindest vorzutragen, ob er den fraglichen Anschluss alleine nutzt bzw. welche Familienangehörigen, Bekannte oder Dritte ebenfalls zur Nutzung des Anspruchs in der Lage waren bzw. gewesen sein könnten (vgl. dazu BGH - Bearshare, Rn. 18). Da die sekundäre Darlegungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führt (so explizit BGH -Bearshare, Rn. 18), genügt insoweit auf dieser Ebene der sekundären Darlegungslast zunächst der substantiierte Vortrag des Beklagten zu den Mitbenutzungsmöglichkeiten Dritter; der Beklagte muss die Umstände, die einem Eingreifen der tatsächlichen Vermutung entgegenstehen, nicht beweisen.
Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte hier nachgekommen, indem er seine Ehefrau als Mitnutzerin des Internetanschlusses benannt und ferner konkret zum eingesetzten Router und der im Zusammenhang mit dem Router bestehenden Sicherheitslücke vorgetragen hat. Eines weitergehenden Vortrags bedurfte es nach Auffassung der Kammer nicht. Zwar hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Rahmen des ihm Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet ist (BGH - Bearshare, Rn. 18). Aus den bisher veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich jedoch nicht, wie weit diese Nachforschungspflicht reicht und wie substantiiert der Vortrag des Beklagten zur Mitbenutzungsmöglichkeit seines Anschlusses durch Dritte sein muss. Insbesondere in seiner Bearshare-Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof auch keine Notwendigkeit, hierzu weitere Ausführungen zu machen, da in jedem Fall die Täterschaft des Sohnes des damaligen Beklagten unstreitig war. Nach Auffassung der Kammer genügt es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht, dass der jeweilige Beklagte schlicht behauptet, nicht im Einzelnen benannte Dritte oder Familienmitglieder hätten den Anschluss mitbenutzen dürfen; gleiches gilt für die nicht auf besondere Tatsachen gestützte Behauptung bzw. Vermutung, Dritte hätten den Anschluss unberechtigt genutzt, also „gehackt“. Vielmehr ist es nach Auffassung der Kammer im Rahmen der Nachforschungspflicht und Darlegungslast zumindest zu fordern, dass der jeweilige Beklagte die Familienmitglieder, die den Anschluss im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung regelmäßig mitbenutzt haben, ermittelt und namentlich benennt. Der vom BGH postulierten Nachforschungspflicht genügt der Beklagte insoweit dadurch, dass er - soweit ihm dies nicht ohnehin bekannt ist - sämtliche Familienangehörigen ermittelt, die den Anschluss mitbenutzt haben und diese namentlich benennt. Auch etwaige Zugriffsmöglichkeiten durch unbefugte Dritte muss der Beklagte zumindest konkret darlegen, insbesondere unter Angabe der genutzten Hardware und der Art und Weise der zur Tatbegehung genutzten Verschlüsselung des WLANs bzw. des Routers. Jedenfalls überspannt wäre es nach Auffassung der Kammer jedoch, vom Beklagten zu verlangen, dass er den Täter der Rechtsverletzung ermittelt und diesen namentlich benennt. Es sind auch weder die Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen noch ist ein konkreter Vortrag zu den An- bzw. Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der benannten Mitbenutzer im genauen Zeitpunkt der Rechtsverletzung erforderlich. Letzteres folgt bereits aus dem Umstand, dass die Nutzung einer Filesharing-Software keine Anwesenheit am Computer voraussetzt.
Etwas anderes folgt, anders als die Klägerin meint, auch nicht aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seiner Bearshare-Entscheidung hinsichtlich des Bestehens einer Nachforschungspflicht in Randnummer 18 am Ende die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 16.05.2012 (6 U 239/11), des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.10.2011 (22 W 82/11) und des Landgerichts München I vom 22.03.2013 (21 S 28809/11) als „anderer Ansicht“ benennt. Denn die Einschätzung des Bundesgerichtshofs, dass diese Entscheidungen eine andere Ansicht als die des Bundesgerichtshofs darstellen, bezog sich ersichtlich nur auf den Teilaspekt des Bestehens der Nachforschungspflichten als solcher. Dies lässt sich zum einen daran erkennen, dass der Bundesgerichtshof die anderen Urteile lediglich als „insoweit“ anderer Ansicht bezeichnet hat. Zum anderen widerspräche die nach Auffassung der Klägerin gebotene Auslegung der Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Bearshare-Entscheidung in Randnummer 18 am Ende - nämlich eine „Umkehrung“ der drei genannten Entscheidungen mit der Folge, dass der Anschlussinhaber zur Ermittlung und Benennung des Täters verpflichtet wäre - den eigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Bearshare-Entscheidung unter der gleichen Randnummer. Dort hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich ausgeführt (Hervorhebungen im Original nicht vorhanden):
„Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1, 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast also dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzungen in Betracht kommen.“
Mit dieser Auffassung sieht sich die Kammer in Übereinstimmung mit den überwiegenden Entscheidungen verschiedener Gerichte nach Veröffentlichung der Bearshare-Entscheidung (LG Rostock, Urteil vom 31.01.2014, 3 O 1153/13, MMR 2014, 341 [OLG Köln 02.08.2013 - 6 U 10/13]; LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, 2 O 252/14, BeckRS 2015, 01545; LG Frankenthal, Urteil vom 30.09.2014, 6 O 518/13, BeckRS 2014, 20829; AG Düsseldorf, Urteile vom 25.11.2014, 57 C 1312/14, BeckRS 2014, 22658 und vom 14.10.2014, 57 C 4661/13, BeckRS 2014, 20023; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 30.09.2014, 225 C 112/14, BeckRS 2015, 01109; AG Koblenz, Urteil vom 18.06.2014, 161 C 145/14, BeckRS 2014, 15122; AG Bielefeld, Urteile vom 06.03.2014, 42 C 368/13, BeckRS 2014, 06751, vom 04.09.2014, 42 C 45/14, BeckRS 2014, 18422 vom 24.11.2014, 42 C 16/14, BeckRS 2015, 01792 und vom 05.02.2015, 42 C 1001/14, BeckRS 2015, 05358; AG Hamburg, Urteil vom 25.06.2014, 6 C 293/13, BeckRS 2014, 16700; AG Bochum, Urteil vom 16.04.2014, 67 C 57/14, BeckRS 2014, 18184), wenn auch nicht verkannt wird, dass einige Gerichte teilweise abweichende Auffassungen vertreten (LG München I, Urteile vom 09.07.2014, 21 S 26548/13, MMR 2015, 196 [AG Itzehoe 22.10.2014 - 92 C 64/14] und vom 05.09.2014, 21 S 24208/13; AG München, Urteil vom 19.09.2014, 111 C 25920/13; AG Düsseldorf, Urteile vom 24.07.2014, 57 C 15659/13, BeckRS 2014, 22659 und vom 12.02.2015, 57 C 9379/14, BeckRS 2015, 04199). Nach Auffassung der Kammer ist insoweit zunächst einmal die übliche Beweislastverteilung zu beachten, wonach der Rechteinhaberin der Nachweis der Rechtsverletzung und des Täters dieser Verletzung obliegt. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der jeweilige Anschlussinhaber lediglich im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet (BGH - Bearshare, Rn. 18). Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Jedenfalls in Fällen wie dem hier zu beurteilenden, in dem zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und der Klageerhebung bzw. der Zustellung des Mahnbescheides mehrere Jahre liegen, dürfen die Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die insoweit bestehenden Substantiierungspflichten hinsichtlich des Sachvortrags nicht überspannt werden. Dass die Rechteinhaber sich an mehr erinnern können und auch durch zumutbare Nachforschungen nachträglich mehr ermitteln können als den Umstand, welche Personen im Zeitraum, in dem die Rechtsverletzungen begangen worden sein sollen, zur Mitbenutzung des Anschlusses grundsätzlich berechtigt bzw. in der Lage waren, erscheint eher fernliegend. Auch insofern ist noch einmal zu betonen, dass der Anschlussinhaber gerade nicht verpflichtet ist, über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hinaus vorzutragen und es ihm insbesondere nicht obliegt, dem Rechteinhaber die für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen (BGH - Bearshare, Rn. 18). Im konkreten Fall kommt noch hinzu, dass die Anschlussmitbenutzerin die Ehefrau des Beklagten ist. Auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG und des § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dürfen nach Auffassung der Kammer insoweit die Anforderungen an den Sachvortrag des Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht überspannt werden.
Den so verstandenen Anforderungen an die Nachforschungspflicht und die sekundäre Darlegungslast hat der Beklagte hier genügt. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme auch bestätigt, dass die Ehefrau des Beklagten zu der Zeit, in der die Rechtsverletzungen begangen wurden, den Internetanschluss, der auf den Beklagten zugelassen war, mitbenutzt hat. Dies hat die Ehefrau des Beklagten insoweit detailreich und nachvollziehbar geschildert. Sie hat insbesondere angegeben, den Internetanschluss unter anderem zum Zwecke des Einkaufs von „Babysachen“ sowie zur Nutzung der Plattform „Facebook“ und zum Spielen des Online-Spiels „World of Warcraft“ genutzt zu haben. Diese Aussage erschien der Kammer ersichtlich erinnerungsbasiert und insoweit glaubhaft.
Da somit entgegen der Auffassung der Klägerin sogar bewiesen ist, dass zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung auch die Ehefrau des Beklagten den auf diesen registrierten Internetanschluss selbstständig benutzt hat, liegt gerade die Konstellation vor, in der keine tatsächliche Vermutung des Beklagten als Rechteverletzer eingreift.
Es oblag somit der Klägerin der Nachweis der Täterschaft des Beklagten (BGH -Morpheus, Rn. 34/35; BGH - Bearshare, Rn. 19/20; Dr. Sebastian Neurauter, Anm. zur Bearshare-Entscheidung, GRUR 2014, 660 [BGH 08.01.2014 - I ZR 169/12]). Auch insofern trifft den Beklagten wiederum eine sekundäre Darlegungslast, der der Beklagte jedoch wie oben ausführlich dargelegt hinreichend nachgekommen ist. Der positive Vollbeweis der Täterschaft des Beklagten ist der Klägerin nicht gelungen. Zwar hat die von der Klägerin als Zeugin benannte Ehefrau des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angegeben, selbst keine Filesharing-Software benutzt zu haben und insbesondere nicht den streitgegenständlichen Film heruntergeladen bzw. anderen Nutzern über eine Tauschbörse zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. Die Kammer ist jedoch nicht von der Wahrheit dieser Angaben überzeugt. Wenn die Ehefrau tatsächlich Täterin der behaupteten Rechtsverletzungen gewesen wäre, hätte sie diese wohl kaum eingeräumt. Insoweit besteht nach Auffassung der Kammer kein Grund, der Aussage der Ehefrau des Beklagten, soweit diese die Begehung der Rechtsverletzung geleugnet hat, mehr Glauben zu schenken als der Aussage des Beklagten, der die Rechtsverletzung seinerseits ebenfalls in Abrede nimmt und dabei für die Kammer prinzipiell nachvollziehbar auf die Spesenabrechnung sowie auf den Umstand verweist, dass er keine Filesharing-Software auf den Rechnern installiert habe. Der Kammer erschienen die Aussagen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie seine vehementen Bekundungen, mit dem Filesharing nichts zu tun zu haben, durchaus nachvollziehbar und glaubhaft. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin den Beweis der Täterschaft des Beklagten nicht erbracht. Die Kammer ist von dessen Täterschaft hier nicht hinreichend überzeugt.
Auf den Sachvortrag des Beklagten zur angeblichen Sicherheitslücke bei dem verwendeten Router kommt es nach alledem nicht mehr an.
b. Eine Haftung des Beklagten als Teilnehmer ist weder von der Klägerin behauptet noch sonst ersichtlich.
c. Auch eine Haftung des Beklagten als Störer ist hier nicht ersichtlich. Der Anschluss des Beklagten war unstreitigmittels einer individuellen WPA2 Verschlüsselung gesichert. Ein Verstoß gegen etwaige Belehrungs- und/oder Überwachungspflichten des Beklagten ist von der Klägerin nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich.
d. Da nach alledem bereits die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten dem Grunde nach nicht vorliegen bzw. von der Klägerin nicht bewiesen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten.
2. Die Klägerin hat, da ein Nachweis der täterschaftlichen Begehung der behaupteten Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht möglich ist (s.o. 1. a)), auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz. Auch insofern erübrigen sich daher Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache sowohl grundsätzliche Bedeutung hat als auch dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH NJW 2003, 2319 [BGH 08.04.2003 - XI ZR 193/02]). Dies ist hier der Fall. Bei nahezu allen für Urheberrecht zuständigen deutschen Gerichten sind vergleichbare Verfahren wegen der Erstattung von Abmahnkosten wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen durch das sogenannte „Filesharing“ anhängig, bei denen es jeweils erheblich auf die Fragen ankommt, (i) wie eine etwaige tatsächliche Vermutung „erschüttert“ werden kann bzw. unter welchen Voraussetzungen eine solche nicht eingreift (durch Beweis anderer Anschlussmitbenutzer durch den Beklagten / durch bloßes Behaupten von Anschlussmitbenutzern / durch substantiierte Darlegung anderer Mitbenutzer), und (ii) wie weit die sekundäre Darlegungslast der Beklagten und die in diesem Rahmen bestehende Nachforschungsplicht reicht. Da hierzu auch nach Veröffentlichung der Bearshare-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von den Instanzgerichten verschiedene Auffassungen vertreten werden (siehe oben), ist die Zulassung der Revision auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.