Landgericht Braunschweig
Urt. v. 27.04.2015, Az.: 9 O 1680/14

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
27.04.2015
Aktenzeichen
9 O 1680/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

4. Der Streitwert wird auf 58.935,54 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückgabe von Geld aus Sparguthaben.

Die Klägerin ist die Mutter des Beklagten. Die Beklagte ist die Ehefrau des Beklagten und Schwiegertochter der Klägerin. Der Beklagte und seine Mutter hatten über Jahrzehnte keinen Kontakt mehr. Als im Oktober 2012 der Bruder des Beklagten an Krebs verstarb, kam es zu einer erneuten Kontaktaufnahme zwischen der Klägerin und dem Beklagten. In der Zeit nach dem Tod des Bruders (ab Oktober 2012) leisteten die Beklagten der Klägerin (85 Jahre alt) Hilfestellung. Unter anderem begleiteten die Beklagten die Klägerin zur Bank, damit sie dort Geldabhebungen vornehmen konnte. Die Klägerin, die ihr Konto bei der xxx in xxx hatte, verfügte über zwei Sparbücher. Das eine Sparbuch wies ein Guthaben von 38.464,83 € und das andere ein Guthaben in Höhe von 20.270,71 € auf. Am 26.07.2013 erstattete die Klägerin bei der Polizeiinspektion xxx, Anzeige gegen die Beklagten wegen des Diebstahls von zwei Sparbüchern und Urkundenfälschung. Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig lief unter dem Aktenzeichen 111 Js 46547/13. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Auflösung der Sparbücher am 30.10.2012 erfolgt ist. Es wurde ermittelt, dass die Klägerin die Auflösung und die Sparauszahlung hinsichtlich der beiden Sparbücher unterzeichnet hat (Bl. 8, 9 der beigezogenen Ermittlungsakte). Der Beklagte hatte mit Datum vom 24.10.2012 ein Schließfach bei der xxx angemietet. An diesem Tag waren die Beklagten mit der Klägerin zur Bank gefahren, um die Sparbücher aufzulösen. Da die Klägerin nicht über einen gültigen Personalausweis verfügt hatte, kam es am 24.10.2012 nicht zur Auflösung der Sparbücher, sondern erst am 30.10.2012.

Das Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten wurde gem. § 170 Abs.2 StPO eingestellt. In dem Einstellungsbescheid vom 13.01.2014 heißt es u.a.: „ Die Angaben des Beschuldigten erscheinen daher überaus glaubhaft. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die xxx bei ihren Nachforschungen ebenfalls mit überwiegender Sicherheit ausschließen konnte, dass das Sparguthaben an eine Drittperson ausgezahlt worden ist, scheidet ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen Betruges/Unterschlagung zum Nachteil ihrer Mandantin aus.“

Nach der Auflösung der Sparbücher am 30.10.2012 wurde das Geld aus der Sparbuchauflösung in dem Schließfach des Beklagten deponiert. Unstreitig erhielt die Klägerin am 08.07.2013 von den Beklagten einen Betrag in Höhe von 9.240,00 € ausgezahlt.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Unterschriften unter die Auflösung der Sparbücher von den Beklagten untergeschoben bekommen. Sie sei davon ausgegangen, dass sie Geldabhebungen unterschreiben würde. Die Beklagten hätten ihr das Geld, welches im Schließfach verwahrt worden sei, nicht wieder gegeben. Vor diesem Hintergrund begehrt sie die Zahlung der ausgezahlten Guthabenbeträge. Nach Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Klage in Höhe von 200,00 € zurückgenommen und beantragt nunmehr:

1. Die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 58.735,54 € sowie 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB auf 58.735,54 € seit dem 19.11.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 989,13 € außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 02.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der teilweisen Klagerücknahme haben sie zugestimmt.

Das Geld aus den Sparbuchauflösungen sei, was unstreitig ist, im Schließfach deponiert worden am 30.10.2012. Und zwar seien die Beträge auf verschiedene Umschläge verteilt worden. Am 27.06.2013 seien sie mit der Klägerin zur Bank gefahren und die Klägerin habe das Geld zurückbekommen.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Braunschweig 111 Js 46547/13 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Beklagten wurden in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2015 angehört. Die geplante Anhörung der Klägerin konnte nicht stattfinden, da sie an dem Termin am 16.02.2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte (Anlage zum Protokoll vom 16.02.2015, Bl. 65 d. A.). Auf die Auflage des Gerichts wurde mit klägerischen Schriftsatz vom 04.03.2015 erklärt, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin nicht verhandlungsfähig ist und voraussichtlich nicht mehr verhandlungsfähig werden würde.

Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2015 (Bl. 60 f. d. A.) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.) Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des Betrages in Höhe von 58.735,54 € gem. § 823 II BGB iVm  § 246 StGB bzw. § 263 StGB.

Die Klägerin ist für die Behauptung, das Geld sei ihr von den Beklagten nicht zurückgegeben worden, beweisfällig geblieben.

Das ursprüngliche Vorbringen der Klägerin war, ihr seien die Sparbücher abhanden gekommen. Sie habe feststellen müssen, dass ihre Sparbücher, die sie in ihrer Wohnung wähnte, gefehlt hätten (Seite 8 der Klageschrift (Bl.8 d. A.)). Auf die Einlassung der Beklagten in dem Strafverfahren und dem dortigen Ermittlungsergebnis, dass die Auflösungen der Sparbücher die Unterschrift der Klägerin tragen und auszuschließen sei, dass das Sparguthaben an Drittpersonen ausgezahlt worden sei, hat sich die Klägerin den Sachvortrag der Beklagten zu eigen gemacht.

Sie behauptet nunmehr, dass das Sparguthaben in dem Schließfach des Beklagten deponiert worden sei. Im Unterschied zu dem Beklagtenvortrag, sie hätten das Sparguthaben der Klägerin am 27.06.2013 zurückgezahlt, behauptet die Klägerin jedoch, das Geld nicht zurückbekommen zu haben.

Für diese Behauptung ist die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet.

Die Beklagten haben im Rahmen ihrer Anhörung nachvollziehbar und ausführlich erklärt, wie es zu der Deponierung des Geldes in dem Schließfach und und zu der anschließenden Rückgabe des Geldes in Umschlägen gekommen sei. Die Erklärungen der Beklagten waren detailreich und frei von Widersprüchen. Insbesondere die von den Beklagten geschilderten Hintergründe lassen die Schilderung, die auch mit den Angaben in dem Ermittlungsverfahren übereinstimmen, aus Sicht des Gerichts plausibel erscheinen.

So hat der Beklagte beispielsweise detaillierte Angaben zu dem Tag gemacht, an dem sie mit der Klägerin zur Bank gefahren seien und wie es zu der Öffnung des Schließfaches und der Herausnahme der Umschläge durch die Klägerin gekommen sei. Beide Beklagten haben Angaben wie z. B. über die Angabe der Anzahl der Umschläge machen können und um welche Art von Scheinen es sich gehandelt habe.

In Anbetracht der nachvollziehbaren Angaben der Beklagten wäre es Sache der Klägerin gewesen, diese Angaben zu widerlegen.

Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin nicht nachgekommen. Auf die ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob eine Anhörung der Klägerin noch erfolgen könne, hat die Klägerseite erklärt, dass das voraussichtlich nicht der Fall sei. Somit ist eine Anhörung der Klägerin (aus Gründen der prozessualen Fairness) nicht möglich. Die Klägerin hat für ihre Behauptung, das Geld sei ihr nicht zurückgezahlt worden, keinen (weiteren) Beweis angeboten. Sie ist somit beweisfällig geblieben.

Die Frage der Beweisfälligkeit ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.02.2015 erörtert worden im Zusammenhang mit der Möglichkeit, ob die Klägerin als Partei noch angehört werden kann.

2.) Da der Klägerin kein Zahlungsanspruch zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten gemäß dem Klagantrag zu Ziff. 2.

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert war entsprechend dem Zahlungsbegehren gem. § 3 ZPO festzusetzen.