Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.09.2003, Az.: 10 UF 128/02

Anteil einer Ehefrau an Versorgungsleistungen des Ehemannes bei Scheidung; Betriebliche Altersversorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB in Abgrenzung zur beamtenähnlichen Versorgung i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 1 S. 1 BGB; Berechnung des Ehezeitanteils; Umwertung für Anwartschaften aus einer privaten Rentenversicherung; Berechnung des ehezeitanteilige Kürzungsbetrages auf Grund der im Dienstvertrag vorgesehenen Höchstbegrenzung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.09.2003
Aktenzeichen
10 UF 128/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0919.10UF128.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 13.06.2002 - AZ: 619 F 1257/01

Fundstellen

  • FamRZ 2004, 632-636 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 2004, 513-517 (Volltext mit amtl. LS)
  • OLGReport Gerichtsort 2004, 386-393

Verfahrensgegenstand

Versorgungsausgleich

In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
am 19. September 2003
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 13. Juni 2002 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

  1. 1.

    Von dem Versicherungskonto Nr. ... des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 506,04 EUR, bezogen auf den 28. Februar 2001, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.

  2. 2.

    Zu Lasten der für den Ehemann bei der Norddeutschen Landesbank bestehenden Versorgungsanwartschaften werden für die Ehefrau auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 520,51 EUR, bezogen auf den 28. Februar 2001, begründet.

    Die Monatsbeträge der nach Ziffern 1 und 2 zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

  3. 3.

    Im Wege der Realteilung werden zu Lasten der Rentenanwartschaften des Ehemannes aus dem bei der VGH bestehenden Gruppenversicherungsvertrag (Versicherungsnummer ... ) gleichartige Rentenanwartschaften für die Ehefrau bei der VGH begründet, indem der Versicherung des Ehemannes ein Teil-Deckungskapital von 35.225,61 EUR, bezogen auf den 28. Februar 2001, entnommen und so aufgeteilt wird, dass beide Ehegatten daraus ab Rechtskraft dieser Entscheidung gleich hohe Rentenbeträge erhalten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 500 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Die Parteien haben am 3. November 1960 miteinander die Ehe geschlossen. Am 24. März 2001 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt. Mit dem angefochtenen Urteil vom 13. Juni 2002 hat das Amtsgericht - insoweit rechtskräftig seit 30. August 2002 - die Ehe der Parteien geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei ist das Amtsgericht zutreffend von einer Ehezeit (im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB) vom 1. November 1960 bis zum 28. Februar 2001 ausgegangen und hat auf Seiten beider Parteien bei Ehezeitende bereits bezogene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus betrieblicher Altersversorgung in den Versorgungsausgleich einbezogen.

2

Der am 19. März 1937 geborene Ehemann erhält seit dem 1. April 2000, d.h. nach Vollendung des 63. Lebensjahres, von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) eine "Altersrente für langjährig Versicherte" nach § 36 SGB VI. Ferner bezieht er seit dem 1. April 1999 (nach Vollendung des 62. Lebensjahres) auf Grund einer ihm von seinem früheren Arbeitgeber, der Norddeutschen Landesbank (im Folgenden: Nord/LB), erteilten Gesamtversorgungszusage zwei Renten, zum einen von der Nord/LB und zum anderen von den VGH Versicherungen (im Folgenden: VGH). Die am 7. April 1935 geborene Ehefrau erhält seit dem 1. September 1999 Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder - VBL).

3

Bei der Bewertung der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Nord/LB ist das Amtsgericht offensichtlich (ohne dass dies in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt wird) dem dazu eingeholten Gutachten des Sachverständigen ... gefolgt, der davon ausgegangen ist, dass die Versorgung eine betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer dreistufigen Gesamtversorgung darstelle. Das Amtsgericht hat einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 1.077,95 EUR ermittelt und diesen Ausgleich wie folgt durchgeführt: Zum einen hat es Anwartschaften in Höhe von monatlich 506,04 EUR, bezogen auf den 28. Februar 2001 als Ende der Ehezeit, vom Versicherungskonto des Ehemannes auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen. Ferner hat das Amtsgericht - unter anteiliger Verrechnung der von der Ehefrau bei der VBL erworbenen Anwartschaften - zum Ausgleich der Anwartschaft des Ehemannes bei der Nord/LB für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 420,04 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, begründet und zum Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der VGH im Wege der Realteilung für die Ehefrau Anwartschaften in Höhe von monatlich 151,87 EUR, bezogen auf das Ende der Ehezeit, begründet.

4

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der sie einen höheren Ausgleich zu ihren Gunsten begehrt. Sie rügt zum einen, dass bei der Berechnung des Ehezeitanteils der von der Nord/LB zugesagten Gesamtversorgung eine vorbetriebliche Zeit berücksichtigt worden sei. Zum anderen beanstandet sie, dass von der errechneten ehezeitlichen Gesamtversorgung außer den auf die Ehezeit entfallenden gesetzlichen Rentenanwartschaften auch ein Ehezeitanteil der vor der Betriebszugehörigkeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen worden sei. Des Weiteren stellt sie die Richtigkeit des vom Sachverständigen errechneten und vom Amtsgericht übernommenen dynamischen Werts ihrer Versorgungsanwartschaften bei der VBL in Frage. Schließlich ist sie der Auffassung, sie werde dadurch benachteiligt, dass sie zum Ausgleich der vom Ehemann erworbenen Anrechte aus der Direktzusage geringerwertige Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte.

5

Der Ehemann verteidigt die angefochtene Entscheidung.

6

II.

1.

Die Beschwerde der Ehefrau ist gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig. Sie richtet sich zulässigerweise nur gegen den Teil der familiengerichtlichen Entscheidung, der den Ausgleich der beiderseitigen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Versorgungsanwartschaften betrifft. Nicht angefochten ist die (trennbare) Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich, soweit im Wege des Rentensplittings (§ 1587 b Abs. 1 BGB) die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Eheleute verrechnet worden sind.

7

2.

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Es führt zu einem erhöhten Ausgleich zu Gunsten der Ehefrau sowie zu einer anderweitigen Verteilung auf die verschiedenen Ausgleichsformen.

8

a)

aa)

Der Ehemann hat auf Grund des Dienstvertrages mit der Nord/LB vom 15. April 1983 (Bl. 144 ff. d.A.) in der Ehezeit eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB erworben. Nach § 7 dieses Vertrages sind ihm nach Erreichen des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge zugesagt worden, deren Höhe sich nach den für die Beamten des Landes Niedersachsen geltenden Ruhegehaltsregelungen, jedoch unter Ausschluss der jährlichen Sonderzuwendung, richtet. Auf das Ruhegehalt sind Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf rentenrechtliche Zeiten entfallen, die mit der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentreffen, sowie Leistungen aus einer Zusatzversorgung auf Grund eines zwischen der Nord/LB und der VGH bestehenden Pensionsgruppenversicherungsvertrages anzurechnen. Die Gesamtversorgung aus allen drei Versorgungskomponenten ist auf 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (im Sinne des § 4 Abs. 1 des Dienstvertrages) begrenzt. Später wurde dem Ehemann auf seinen Wunsch (vgl. die Auskunft der Nord/LB vom 11. März 2003, Bl. 173 d.A.) die Möglichkeit eingeräumt, die zugesagten Versorgungsleistungen unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags bereits ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Hiervon machte der Ehemann Gebrauch und trat bereits zum 1. April 1999 in den Ruhestand.

9

Der bei Ehezeitende bereits realisierte Versorgungsanspruch des Ehemannes gegenüber der Nord/LB ist nicht als Anrecht der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB anzusehen, sondern als beamtenähnliche Versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB. Die im Dienstvertrag vom 15. April 1983 erteilte Versorgungszusage entspricht in ihren wesentlichen Grundzügen den Grundsätzen, nach denen sich das Ruhegehalt eines niedersächsischen Beamten bemisst. Die Höhe der zugesagten (Gesamt-)Versorgung richtet sich wie bei Beamten nach dem Produkt der ruhegehaltfähigen Bezüge und einem auf einen Höchstbetrag begrenzten Prozentsatz der bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Die maßgebliche Ausrichtung an den beamtenrechtlichen Grundsätzen wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Versorgung der Nord/LB keine jährliche Sonderzuwendung einschließt, zumal das nach beamtenrechtlichen Bestimmungen gewährte sog. Weihnachtsgeld bereits seit 1983 nicht mehr dynamisiert und voraussichtlich demnächst weiter gekürzt wird. Der Zuordnung der Versorgungszusage zum Kreis der von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erfassten Versorgungen steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommene Verminderung des Ruhegehaltshöchstsatzes von 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf 71,75% nach Angaben der Nord/LB (Schreiben vom 11. März 2003, Bl. 173 d.A.) nicht auf die Versorgung des Ehemannes übertragen wird. Auch die Anrechnung anderer Rentenleistungen auf die zugesagte Versorgung, wie sie in § 7 Abs. 6 des Dienstvertrages vorgesehen ist, spricht nicht gegen eine beamtenähnliche Versorgung. Entsprechende Regelungen enthält z.B. § 55 BeamtVG. Auch wenn die von der Nord/LB zugesagte Versorgung die Voraussetzungen der betrieblichen Altersversorgung erfüllen dürfte, ist das Versorgungsanrecht des Ehemannes demnach nach der spezielleren Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu bewerten (vgl. BGH FamRZ 1994, 232 [BGH 27.10.1993 - XII ZB 69/89] zu einer Versorgung bei der West/LB; RGRK/Wick BGB 12. Auflage § 1587 a Rdnr. 25).

10

bb)

Gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BGB ist von dem Versorgungsbetrag auszugehen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (gemeint ist das Ende der Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB, BGH FamRZ 1982, 36, 39) ergäbe. Befindet sich ein Ehegatte bei Ehezeitende bereits im Ruhestand, ist grundsätzlich von dem am Ehezeitende tatsächlich bezogenen Ruhegehalt und der bis zum tatsächlichen Eintritt in den Ruhestand zurückgelegten Dienstzeit auszugehen (BGH FamRZ 1982, 33; 1989, 727, 728). Streitig - und noch nicht höchstrichterlich entschieden - ist allerdings, ob dies auch dann gilt, wenn ein Ehegatte - wie im vorliegenden Fall der Ehemann - unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags (vgl. § 14 Abs. 3 BeamtVG) vorzeitig in den Ruhestand getreten ist. Nach überwiegender Auffassung soll eine Versorgungskürzung auf Grund antragsgemäßer Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze im Versorgungsausgleich außer Betracht bleiben und ein fiktives Altersruhegehalt ab Vollendung des 65. Lebensjahres zu Grunde gelegt werden (vgl. Palandt/ Brudermüller, BGB, 62. Auflage, § 1587 a Rdnr. 30; Rahm/Künkel/Klattenhoff, Handbuch des familiengerichtlichen Verfahrens, V Rdnr. 184; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Auflage, Rdnr. 183; ähnlich Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a Rdnr. 18, allerdings mit der Einschränkung, dass eine Abänderung nach Eintritt des Versorgungsfalles möglich sein soll; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1999, 863, 864 [OLG Stuttgart 11.09.1998 - 17 UF 407/97] betreffend eine berufsständische Versorgung). Nach anderer Ansicht soll dagegen eine Versorgungskürzung, die auf einer noch während der Ehezeit erfolgten Pensionierung beruht, vom anderen Ehegatten mitzutragen und im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sein (so Staudinger/Rehme, BGB, 13. Bearbeitung, § 1587 a Rdnr. 176; ebenso Soergel/Häußermann, BGB, 13. Auflage, § 1587 a Rdnr. 241, und Staudinger/Rehme a.a.O., Rdnr. 306 ff. zur betrieblichen Altersversorgung; vgl. auch BGH FamRZ 2001, 25, 27 [BGH 16.08.2000 - XII ZB 73/98] zur Berechnung des Ehezeitanteils einer vorgezogenen Betriebsrente im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, allerdings ohne Versorgungsabschlag).

11

Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Versorgungsausgleich ist grundsätzlich die tatsächlich bezogene Versorgung zu berücksichtigen. Auf eine fiktive Versorgung ist nur so lange abzustellen, wie sich das Anrecht noch im Anwartschaftsstadium befindet. Dies muss auch für den Fall gelten, dass ein Ehegatte von der rechtlich gebotenen Möglichkeit Gebrauch macht, vorzeitig in den Ruhestand zu gehen, selbst wenn dies mit einem Versorgungsabschlag verbunden ist. Denn diesen Abschlag nimmt der Ehegatte in Kauf, um eine längere Rentenlaufzeit zu erreichen. Die insoweit getroffene Entscheidung zu Gunsten des vorgezogenen Ruhestandes muss sich der andere Ehegatte jedenfalls dann entgegenhalten lassen, wenn sie noch während der Ehezeit getroffen worden ist und deshalb kein Anlass besteht, von einer Absicht des Versorgungsempfängers, den anderen Ehegatten zu benachteiligen, auszugehen. Ferner ist zu bedenken, dass bei der Berechnung des Ehezeitanteils einer Beamtenversorgung, die nach der gesamtzeitbezogenen Methode zu erfolgen hat, mit der Verringerung der vollen Versorgung des Beamten eine Verkürzung der ruhegehaltfähigen Gesamtdienstzeit korrespondiert, die in diesen Fällen eine Erhöhung des Ehezeitanteils zur Folge hat. Dadurch kann sich im Einzelfall auch ein höherer Wert des auszugleichenden Anrechts als bei einer fiktiven Berechnung ergeben. So liegt es z.B. im vorliegenden Fall, wie im Schreiben des Senatsvorsitzenden an die Vertreterin der Ehefrau vom 20. März 2003 näher dargelegt worden ist.

12

Die für die gesetzliche Rentenversicherung geltende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils außer Betracht zu lassen ist, steht der Berücksichtigung der tatsächlichen Versorgung des Ehemannes nicht entgegen (anderer Ansicht Palandt/Brudermüller a.a.O.; Rahm/Künkel/Klattenhoff a.a.O.). Dabei kann offen bleiben, ob bei Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente vor Ehezeitende ein von dem Wert 1 abweichender Zugangsfaktor zu berücksichtigen wäre (dafür Staudinger/Rehme a.a.O. Rdnr. 234 ff.; dagegen Soergel/Schmeiduch a.a.O. Rdnr. 122; Palandt/Brudermüller a.a.O. Rdnr. 44; Borth FamRZ 2001, 878, 881) [BGH 22.11.2000 - XII ZB 28/00]. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, kann die für gesetzliche Rentenanwartschaften geltende Regelung nicht unbesehen auf Versorgungsanwartschaften übertragen werden, deren Ehezeitanteil sich nicht allein nach den in der Ehezeit erworbenen Werteinheiten des betreffenden Versorgungssystems, sondern wesentlich nach zeitlichen Faktoren bestimmt, die eine Einbeziehung der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Ende der für die Höhe der Versorgung maßgebenden Dienstzeit erfordern. Für solche Versorgungen enthält § 1587 a Abs. 2 BGB besondere Berechnungsvorschriften, nach denen die für das Zeit/Zeit-Verhältnis maßgebende Gesamtzeit mit dem Einsetzen der tatsächlichen Versorgung oder einem früheren Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis endet.

13

cc)

Der Ehemann erhielt bei Ehezeitende (28. Februar 2001) ein Ruhegehalt ("Versorgungszuschuss") der Nord/LB von monatlich 2.098,99 DM. Dieses Ruhegehalt ist wie folgt errechnet worden (siehe dazu den Versorgungszuschussbescheid der Nord/LB vom 15. Januar 2001, Bl. 6 u.a. VA): Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des Ehemannes betrugen zum damaligen Zeitpunkt monatlich 8.431 DM. Ausgehend von einem persönlichen Ruhegehaltssatz des Ehemannes von 75% ergab sich eine Gesamtversorgung von monatlich 6.323,25 DM. Darauf sind zum einen die gesetzliche Rente, gekürzt um ihren außerhalb der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erworbenen Teil, mit monatlich 3.112,51 DM sowie die Gruppenversicherungsrente der VGH von damals monatlich 724,56 DM angerechnet worden. Es verblieb ein "vorläufiger Versorgungszuschuss 1" von monatlich 2.486,18 DM. Dieser ist sodann (gemäß § 7 Abs. 6 des Dienstvertrages) um einen Betrag von 308,80 DM gekürzt worden, um den die Summe aus der gesetzlichen Rente, der Gruppenversicherungsrente und dem "vorläufigen Versorgungszuschuss 1" 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (6.323,25 DM) überstieg. Der auf diese Weise errechnete "vorläufige Versorgungszuschuss 2" ist schließlich (mit Rücksicht auf den vorgezogenen Ruhestand) um einen Versorgungsabschlag von 3,6% (78,39 DM) auf den endgültigen Versorgungszuschuss von 2.098,99 DM gekürzt worden.

14

Dieser Betrag ist jedoch nicht dem Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen, weil er teilweise auf der Anrechnung von vor der Ehezeit liegenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten (10. April 1959 bis 31. Oktober 1960) beruht. Es muss daher ermittelt werden, welcher Teil dieses Versorgungszuschusses auf die Ehezeit entfällt. Dazu ist zunächst der Ehezeitanteil der zugesagten Gesamtversorgung zu errechnen, und davon sind sodann - nach der sog. VBL-Methode - die Ehezeitanteile der gemäß § 7 Abs. 4 des Dienstvertrages anzurechnenden Renten abzuziehen (vgl. BGH FamRZ 1994, 232, 234) [BGH 27.10.1993 - XII ZB 69/89].

15

Die maßgebende Gesamtversorgung des Ehemannes - bezogen auf das Ehezeitende - betrug, wie bereits ausgeführt, monatlich 6.323,25 DM. Der Ehemann hatte den Ruhegehaltshöchstsatz von 75% bei Beginn der vorgezogenen Versorgungsleistungen bereits erreicht, so dass sich die vorzeitige Inanspruchnahme des Ruhegehalts insoweit nicht nachteilig ausgewirkt hat. Im Versorgungsausgleich ist nur der in der Ehezeit erworbene Teil dieser Gesamtversorgung zu berücksichtigen. Dieser Ehezeitanteil ist gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BGB nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der insgesamt bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu errechnen. Dabei sind Zeiten, die zwar außerhalb des Arbeitsverhältnisses liegen, aber als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, mit zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1981, 665; 1983, 999). Der Ehemann hat den Ruhegehaltshöchstsatz nur deshalb erreicht, weil ihm auf Grund der arbeitsvertraglichen Regelung die Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet worden ist. Ohne diese Anrechnung hätte er einen entsprechend niedrigeren Ruhegehaltsprozentsatz und damit auch eine geringere Versorgung erhalten. Wenn sich die Vordienstzeit, die hier zu einem (geringen) Teil auch vor der Ehezeit liegt, aber in dieser Weise auf die Höhe der gesamten Versorgung auswirkt, muss dies auch bei der zeitanteiligen Berechnung des in der Ehezeit erworbenen Teils der Versorgung seinen Niederschlag finden.

16

Die insgesamt bis zum Eintritt in den Ruhestand erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit des Ehemannes vom 10. April 1959 bis zum 31. März 1999 umfasst somit 480 Monate (zur Abrundung auf volle Monate vgl. BGH FamRZ 2001, 284, 286) [BGH 27.09.2000 - XII ZB 67/99]. Davon entfallen auf die Ehezeit vom 1. November 1960 bis zum 28. Februar 2001 461 Monate. Der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung beträgt somit monatlich (6.323,25 DM x 461 : 480 =) 6.072,95 DM.

17

dd)

Von dieser ehezeitanteiligen Gesamtversorgung ist zunächst der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Abzug zu bringen. Dieser beträgt, wie aus der Auskunft der BfA vom 12. Juni 2001 (Bl. 21 ff. der u.a. VA) zu entnehmen ist, bezogen auf das Ehezeitende monatlich 3.037,15 DM. Weiter haben der Sachverständige ... und ihm folgend das Amtsgericht einen mit monatlich 307,16 DM ermittelten Ehezeitanteil der vor dem Eintritt in das Dienstverhältnis erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abgezogen. Dies wird von der Ehefrau zu Recht beanstandet. Zwar hat der BGH (FamRZ 1991, 1416, 1419 [BGH 25.09.1991 - XII ZB 165/88]; 1991, 1421, 1423) [BGH 25.09.1991 - XII ZB 161/88]ein solches zusätzliches Abzugsglied (bei einer betrieblichen Altersversorgung) für erforderlich gehalten, wenn die vorbetrieblich erlangten gesetzlichen Rentenanwartschaften den Wert der Gesamtversorgung vermindern. Das ist jedoch bei dem hier vorliegenden Gesamtversorgungsmodell gerade nicht der Fall, wie die Ehefrau mit ihrer Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Rechtsberatungsbüros ... zutreffend hervorgehoben hat. Wie sich aus dem Versorgungszuschussbescheid der Nord/LB vom 15. Januar 2001 (Bl. 6 der u.a. VA) ergibt, ist ein Teilbetrag der gesetzlichen Rente von monatlich 308,80 DM, der nach damaliger Auffassung der Nord/LB der vorbetrieblich erworbenen Rentenanwartschaften entsprach, nicht auf die Gesamtversorgung angerechnet worden. Dass die Gesamtversorgung letztlich doch wieder um diesen Betrag gekürzt worden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn diese Kürzung beruht auf einer in § 7 Abs. 6 des Dienstvertrages vorgesehenen Limitierung der Gesamtversorgung auf 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Dass der Kürzungsbetrag im vorliegenden Fall der Höhe der vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften entspricht, ändert nichts daran, dass die Gesamtversorgung zunächst unter Außerachtlassung der vorbetrieblichen gesetzlichen Rentenanwartschaften zu berechnen ist. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass die Nord/LB - auf Grund des Hinweises des Senats vom 28. November 2002 - die Berechnung der anrechnungsfreien gesetzlichen Rente korrigiert und nunmehr (aus 6,5836 Entgeltpunkten statt vorher zu Grunde gelegten 6,3566 Entgeltpunkten) einen Betrag von 319,83 DM in die Berechnung des Versorgungszuschusses eingestellt hat (Schreiben vom 3. Januar 2003, Bl. 143 d.A.). Denn bei Einstellung dieser anrechnungsfreien Rente in die Berechnung des Versorgungszuschusses erhöht sich zwar der "vorläufige Versorgungszuschuss 1" entsprechend, andererseits ergibt sich aber auch eine entsprechend höhere Kürzung auf Grund der Limitierungsklausel, so dass sich der Betrag des "Versorgungszuschusses 2" nicht verändert (vgl. die Neuberechnung der Nord/LB - für die Zeit ab 1. Januar 2003 - vom 2. Januar 2003, Bl. 150 d.A.).

18

ee)

Weiter ist von der ehezeitanteiligen Gesamtversorgung der in der Ehezeit erworbene Anspruch auf Leistungen aus der Direktversicherung bei der VGH abzuziehen. Wie sich aus der Auskunft der VGH vom 27. April 2001 (Bl. 9 ff. u.a. VA) ergibt, führt das in der Ehezeit angesammelte individuelle Deckungskapital - bezogen auf das Ehezeitende - zu einer Rente von monatlich 724,56 DM. Dieser Nominalbetrag darf jedoch - entgegen der Berechnung des Sachverständigen ... und des Amtsgerichts - nicht als Abzugsglied verwendet werden, denn es handelt sich bei dieser Rente nicht um eine volldynamische Versorgung.

19

Die Rente aus der Pensions-Gruppenversicherung der VGH wird zwar aus angesammelten Überschüssen erhöht. Die dadurch bewirkten Anpassungen sind jedoch mit den Wertsteigerungen von gesetzlichen Rentenanwartschaften und Beamtenpensionen, die im Wesentlichen mit den allgemeinen Einkommenssteigerungen Schritt gehalten haben, (noch) nicht vergleichbar. Der Ehemann bezieht die Rente seit dem 1. April 2000. Seitdem ist der Rentenbetrag nach Auskunft der VGH vom 3. April 2003 (Bl. 205 d.A.) zweimal erhöht worden, und zwar zum 1. Januar 2001 um rund 2% und zum 1. Januar 2003 um rund 3%. Anpassungen erfolgen daher offensichtlich in größeren zeitlichen Abständen als bei den Maßstabsversorgungen, die regelmäßig jährlich angepasst werden. Außerdem bleiben sie im langfristigen Vergleich hinter den Steigerungen dieser volldynamischen Versorgungen zurück (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 24 [OLG Stuttgart 29.09.1993 - XII ZB 31/90] sowie die Tabelle von Gutdeutsch FamRZ 2003, 737). Zwar haben sich die Anpassungsraten der Maßstabsversorgungen seit 1995 deutlich verringert. Gegenwärtig lässt sich jedoch noch nicht hinreichend sicher feststellen, dass deren Dynamik nahezu bis auf das Niveau der aus Gewinnbeteiligungen gespeisten Erhöhungen kapitalgedeckter Renten hinabgesunken ist, zumal die Entwicklung auf dem Kapitalmarkt die Finanzdecke privater Versicherungsunternehmen erheblich beeinträchtigt und damit den Spielraum für die Erwirtschaftung überrechnungsmäßiger Zinsen verringert hat. Abgesehen davon schreibt § 1587 a Abs. 3 BGB eine Umwertung für Anwartschaften aus der privaten Rentenversicherung, zu denen die vorliegende Anwartschaft aus der Direktversicherung zu rechnen ist, bindend vor.

20

Die Rente aus dem Gruppenversicherungsvertrag bei der VGH muss daher aus Gründen der Systemgerechtigkeit und zur Sicherung des Halbteilungsgrundsatzes in eine dynamische Versorgung umgewertet werden (vgl. BGH FamRZ 1994, 23, 25 [OLG Stuttgart 29.09.1993 - XII ZB 31/90]; Soergel/Häußermann a.a.O., Rdnr. 357; Palandt/Brudermüller a.a.O., Rdnr. 67). Dies gilt umso mehr, als das Anrecht aus der Gruppenversicherung durch Realteilung auszugleichen ist, so dass die Ehefrau ein minderdynamisches Anrecht erhält, ohne an der dem Ehemann im Rahmen der - insgesamt volldynamischen - Gesamtversorgung durch die Leistungen der Nord/LB zugute kommenden Kompensation teilnehmen zu können. Die Umwertung erfolgt nach Maßgabe des § 1587 a Abs. 3 Nr. 1 BGB auf der Grundlage des der Rente zu Grunde liegenden Deckungskapitals. Bei der Rente aus der Gruppenversicherung handelt es sich - wie ausgeführt - um eine private Rentenversicherung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB. Selbst wenn man von einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgehen wollte, wäre die Umwertung nach Auffassung des Senats (entgegen BGH FamRZ 1994, 23, 24) [OLG Stuttgart 29.09.1993 - XII ZB 31/90] nicht nach der Barwertverordnung vorzunehmen, da vorrangig an ein tatsächliches Deckungskapital anzuknüpfen ist (vgl. MünchKomm/Rühmann, BGB, 4. Auflage, § 1587 a Rdnr. 470; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Auflage, § 1587 a Rdnr. 238).

21

Der dynamische Wert der Rente errechnet sich danach wie folgt: 137.557,72 DM (Deckungskapital) x 0,0000957429 (Tabelle 5 der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich) = 13,1702 (Entgeltpunkte) x 48,58 (Tabelle 2 der Rechengrößen) = 639,81 DM.

22

Das der Rente zu Grunde liegende Deckungskapital ist in vollem Umfang in der Ehezeit angesammelt worden (vgl. die Auskunft der VGH vom 27. April 2001, Bl. 9 ff. der u.a. VA). Der Rentenanspruch fällt daher in vollem Umfang in den Versorgungsausgleich.

23

ff)

Nach Abzug der Ehezeitanteile der gesetzlichen Rente und der (dynamisierten) Rente aus der Gruppenversicherung ergibt sich folgender Ehezeitanteil der (zunächst noch ungekürzten) Versorgung bei der Nord/LB:

Ehezeitanteil der Gesamtversorgung 6.072,95 DM
abzüglich Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente 3.037,15 DM
abzüglich Ehezeitanteil der privaten Rente 639,81 DM
2.395,99 DM.
24

Dieser Betrag stellt den Ehezeitanteil des "Versorgungszuschusses 1" dar.

25

gg)

Nunmehr ist der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag auf Grund der Höchstbegrenzung nach § 7 Abs. 6 des Dienstvertrages zu ermitteln. Dies geschieht entsprechend der Rechtsprechung des BGH zur Kürzung nach § 55 BeamtVG (vgl. BGH FamRZ 1988, 48; 2000, 746)dadurch, dass der gesamte monatliche Kürzungsbetrag nach dem Verhältnis der vom Ehemann während der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Entgeltpunkte zu den insgesamt erworbenen Entgeltpunkten quotiert wird. Die Berechnung des Kürzungsbetrages ergibt sich aus dem Versorgungszuschussbescheid der Nord/LB vom 15. Januar 2001, insbesondere der dortigen "Vergleichsberechnung 2" (Bl. 6 ff. u.a. VA). Diese Berechnung ist allerdings aufgrund der Mitteilung der Nord/LB vom 3. Januar 2003 (Bl. 143 d.A.), wonach die anrechnungsfreie Rente zu korrigieren war (vgl. auch die Neuberechnung des Versorgungszuschusses ab 1. Januar 2003 vom 2. Januar 2003, Bl. 150 d.A.), wie folgt zu berichtigen:

Neuberechnung des Versorgungszuschusses 1:
Ungekürztes Ruhegehalt 6.323,25 DM
./. anzurechnende gesetzliche Rente (3.421,31 DM ./. korrigierter vorbetrieblich erlangter Teil der Rente von 319,83 DM =) 3.101,48 DM
./. Gruppenversicherungsrente 724,56 DM
Vorläufiger Versorgungszuschuss 1 2.497,21 DM
26

Neuberechnung des Kürzungsbetrages nach § 7 Abs. 6 des Dienstvertrages ("Vergleichsberechnung 2"):

Vorläufiger Versorgungszuschuss 1 2.497,21 DM
zzgl. gesamte gesetzliche Rente 3.421,31 DM
zzgl. Gruppenversicherungsrente 724,56 DM
Versorgungsbezüge 6.643,08 DM
./. Höchstbetrag von 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge 6.323,25 DM
= Kürzungsbetrag 319,83 DM
Hiervon entfällt auf die Ehezeit ein Anteil von (319,83 DM x 62,5186 : 70,4264 =) 283,92 DM.
27

Dieser Betrag ist von dem Ehezeitanteil des ungekürzten Versorgungszuschusses abzuziehen:

Ungekürzter Versorgungszuschuss 2.395,99 DM
./. Kürzungsbetrag 283,92 DM
2.112,07 DM.
28

hh)

Abschließend ist noch zu berücksichtigen, dass der Versorgungszuschuss, den der Ehemann von der Nord/LB erhält, im Hinblick auf den vorgezogenen Ruhestand um 3,6% gekürzt wird. Diese Kürzung ist zu Unrecht vom Sachverständigen und vom Amtsgericht außer Betracht gelassen worden. Auf den Ehezeitanteil des gekürzten Versorgungszuschusses entfällt ein weiterer Kürzungsbetrag von (2.112,07 DM x 3,6% =) 76,03 DM. Nach Abzug dieses anteiligen Kürzungsbetrages verbleibt ein Ehezeitanteil des endgültigen Versorgungszuschusses von (2.112,07 DM ./. 76,39 DM =) 2.036,04 DM.

29

ii)

Insgesamt hat der Ehemann daher in der Ehezeit folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Gesetzliche Rentenversicherung 3.037,15 DM
Gruppenversicherung VGH 639,81 DM
Versorgungszuschuss Nord/LB 2.036,04 DM
insgesamt 5.713,00 DM.
30

b)

Die Ehefrau hat in der Ehezeit neben einer gesetzlichen Rentenanwartschaft von monatlich 1.057,70 DM (Bl. 25 u.a. VA) einen Anspruch auf Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL erworben. Der Ehezeitanteil dieser Rente, die bis zum Ende der Ehezeit ebenfalls Bestandteil eines Gesamtversorgungssystems war, betrug nach der Berechnung der VBL vom 12. Juli 2001 (Bl. 38 ff. u.a. VA) monatlich 712,22 DM. Dieser Wert kann jedoch nicht (mehr) in den Versorgungsausgleich einbezogen werden. Denn die Berechnung des Ehezeitanteils ist noch nach der sog. VBL-Methode vorgenommen worden, die für das frühere Gesamtversorgungssystem der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entwickelt worden war. Auf Grund des Tarifvertrags Altersversorgung (ATV) vom 1. März 2002 ist das Gesamtversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2000 geschlossen worden. Die im alten System erworbenen Anwartschaften sind unter weitgehender Besitzstandswahrung in das neue System überführt worden. Diese Änderung der maßgebenden Rechtsgrundlagen der Versorgung ist ungeachtet ihres Inkrafttretens nach Ende der Ehezeit im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1982, 1193; 1990, 382, 383 [BGH 26.10.1989 - IVb ZB 81/87]; 1996, 406) [BVerfG 15.02.1996 - 2 BvR 233/96]. Da es sich bei der Rente aus der Zusatzversorgung künftig nicht mehr um die Komponente einer beamtenversorgungsähnlich ausgestalteten Gesamtversorgung, sondern um eine von anderen Versorgungen unabhängige Betriebsrente handelt, ist der Ehezeitanteil der Versorgung nunmehr nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchstabe b BGB zeitratierlich aus dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeit der Beschäftigung im öffentlichen Dienst (einschließlich gleichgestellter Zeiten) zur gesamten anrechnungsfähigen Zeit im öffentlichen Dienst bis zum 31. Dezember 2001 zu berechnen (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314 [OLG Nürnberg 15.10.2002 - 7 UF 508/02]; Glockner FamRZ 2002, 287; Palandt/ Brudermüller a.a.O. Rdnr. 85).

31

Nach der vom Senat eingeholten Auskunft der VBL vom 18. Juni 2003 (Bl. 224 d.A.) bezog die Ehefrau bei Ehezeitende eine Rente von monatlich 714,28 DM. Diese Rente ist jedoch auf Grund einer zum 1. Juli 2001 vorgenommenen Neuberechnung auf 687,73 DM reduziert worden. Bei diesem Betrag handelt es sich um die auf Grund der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 und 2 der VBL-Satzung besitzgeschützte, künftig zu zahlende Rente. Diese ist auch im Versorgungsausgleich zu Grunde zu legen. Nach der Auskunft der VBL vom 12. Juli 2001 (Bl. 38 u.a. VA) fielen von insgesamt 375 Monaten gesamtversorgungsfähiger Zeit 312 Monate in die Ehezeit. Damit ergibt sich ein Ehezeitanteil der Zusatzrente von monatlich (687,73 DM x 312 : 375 =) 572,19 DM.

32

Die Renten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden seit der Systemumstellung nur noch mit 1% jährlich angepasst (§ 39 VBL-Satzung). Damit liegt bei der gebotenen langfristigen Betrachtung keine der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung entsprechende Volldynamik mehr vor (vgl. BGH FamRZ 1985, 1119, 1121; 1987, 52, 56; OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314 [OLG Nürnberg 15.10.2002 - 7 UF 508/02]; Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O., Rdnr. 234; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr. 81). Gesetzliche Renten und beamtenrechtliche Ruhegehälter haben in der Vergangenheit - über einen längeren Zeitraum gesehen - deutlich stärker an Wert zugenommen (vgl. die Tabelle von Gutdeutsch FamRZ 2003, 737). Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Anpassungsraten etwa seit 1995 stark rückläufig sind und im Durchschnitt nicht mehr wesentlich von einer Quote von 1% abweichen. Berücksichtigt man ferner, dass auch in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht mit höheren Rentenanpassungen zu rechnen ist, stellt sich durchaus ernsthaft die Frage, ob nicht eine kontinuierliche Anpassungsrate von 1% nunmehr schon als für eine volldynamische Versorgung ausreichend angesehen werden kann (dafür nunmehr Glockner FamRZ 2003, 1233, 1235). Der Senat hält jedoch den zurückliegenden Zeitraum verminderter Versorgungsanpassungen wie auch die für die Zukunft vorliegenden rechtlichen Grundlagen und ökonomischen Daten noch nicht für ausreichend, um schon jetzt die Prognose zu stellen, dass die Dynamik der Zusatzversorgungsleistungen künftig nicht wesentlich von derjenigen gesetzlicher Renten und beamtenrechtlicher Ruhegehälter abweichen wird.

33

Die Zusatzversorgungsrente der Ehefrau ist daher mit Hilfe der Barwertverordnung (in der Neufassung durch die Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I Seite 728) und der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich wie folgt in eine dynamische Rente umzurechnen:

34

572,19 DM x 12 (Jahresbetrag der Rente) = 6.866,28 DM x 10,0 (Vervielfacher aus Tabelle 7 der Barwertverordnung - Barwert einer bei Ehezeitende bereits laufenden lebenslangen und ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung - unter Berücksichtigung des Alters der Ehefrau am Ende der Ehezeit von 65 Jahren) = 68.662,80 DM x 0,0000957429 (Tabelle 5 der Rechengrößen) = 6,5740 (Entgeltpunkte) x 48,58 (Tabelle 2 der Rechengrößen) = 319,36 DM.

35

Insgesamt hat die Ehefrau somit in der Ehezeit folgende Versorgungsanwartschaften erworben:

Gesetzliche Rentenversicherung 1.057,70 DM
Zusatzversorgung 319,36 DM
insgesamt 1.377,06 DM.
36

c)

Die ehezeitlichen Anwartschaften des Ehemannes von monatlich

37

5.713,00 DM

38

übersteigen diejenigen der Ehefrau von monatlich 1.377,06 DM

39

um 4.335,94 DM.

40

Die Hälfte davon, also monatlich 2.167,97 DM = 1.108,47 EUR, sind gemäß § 1587 a Abs. 1 BGB zu Gunsten der Ehefrau auszugleichen.

41

d)

Gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB ist zunächst - zutreffend und unangefochten - die Hälfte der Differenz zwischen den beiderseits in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften ausgeglichen worden, also monatlich (3.037,15 DM - 1.057,70 DM = 1.979,45 DM : 2 =) 989,73 DM = 506,04 EUR.

42

Der Ausgleich der für den Ehemann bei der Nord/LB bestehenden Anwartschaften hat, da es sich bei dem Versorgungsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt (vgl. das Schreiben der Nord/LB vom 18. Mai 2001, Bl. 14 u.a. VA), gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB zu erfolgen, der Ausgleich der bei der VGH bestehenden Anrechte gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG durch (insoweit ausdrücklich zugelassene) Realteilung. Die von der Ehefrau neben den gesetzlichen Rentenanwartschaften erworbenen Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die für sich genommen nach § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen wären, sind ausschließlich mit den ebenfalls dem VAHRG unterliegenden Anwartschaften des Ehemannes bei der VGH zu verrechnen (vgl. BGH FamRZ 1983, 1003, 1004). Demgemäß sind im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Nord/LB für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich (2.036,04 DM : 2 =) 1.018,02 DM = 520,51 EUR zu begründen.

43

Der Restausgleichsbetrag in Höhe dynamischer Anrechte von monatlich (1.108,47 EUR - 506,04 EUR - 520,51 EUR =) 81,92 EUR ist im Wege der Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der VGH auszugleichen. Nach dem Geschäftsplan der VGH (Bl. 19 u.a. VA) ist die Realteilung dergestalt durchzuführen, dass das dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde liegende Deckungskapital so aufgeteilt wird, dass sich für beide Parteien gleich hohe Rentenbeträge ergeben. Um das hälftig aufzuteilende Deckungskapital zu ermitteln, muss zunächst der noch verbleibende hälftige Ausgleichswert verdoppelt werden: 81,92 EUR x 2 = 163,84 EUR. Dieser Betrag stellt den dynamischen Wert des noch auszugleichenden Anrechts aus der Gruppenversicherung (nach dessen Verrechnung mit den VBL-Anwartschaften der Ehefrau) dar. Da es sich um einen volldynamischen Wert handelt, die auszugleichende Rente aber tatsächlich nicht volldynamisch ist, muss der diesem Wert entsprechende Teil des zu Grunde liegenden Deckungskapitals durch Rückrechnung mit den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O., Rdnr. 12; RGRK/Wick a.a.O. Rdnr. 39):

44

163,84 EUR : 48,58 (Tabelle 1 der Rechengrößen zum Versorgungsausgleich) = 3,3726 (Entgeltpunkte) x 10.444,6440 (Tabelle 3 der Rechengrößen) = 35.225,61 EUR.

45

Welche hälftigen Renten sich nach den derzeitigen Rechnungsgrundlagen aus diesem Deckungskapital ergeben, hat die VGH trotz entsprechender Anfrage des Senats - die offenbar missverstanden worden ist - nicht mitgeteilt. Der Senat hält es jedoch nicht für erforderlich, diesbezüglich noch weitere Ermittlungen anzustellen. Es ist nicht zwingend geboten, im Tenor der Entscheidung den Rentenbetrag zu benennen, der sich aus den zu begründenden Rentenanwartschaften ergeben wird. Vielmehr genügt es, entsprechend dem Geschäftsplan des Versicherers festzulegen, dass das dem Doppelten der auszugleichenden Rentenanwartschaft zu Grunde liegende Deckungskapital - als Teil des der gesamten Anwartschaft des Ehemannes zu Grunde liegenden Deckungskapitals - dergestalt aufgeteilt wird, dass der Ehefrau daraus künftig eine ebenso hohe Rente zufließt wie dem Ehemann (der künftig außerdem die Teil-Rente aus dem nicht in den Ausgleich einbezogenen restlichen Deckungskapital erhalten wird). Eine hälftige Aufteilung des Deckungskapitals mit der Folge, dass die Ehefrau daraus eine geringere Rente erhielte als der Ehemann, kommt nach dem Geschäftsplan der VGH nicht in Betracht.

46

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 17 a Nr. 1 GKG und die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.