Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 05.09.2003, Az.: 8 W 44/03
Vorliegen einer Einschränkung der Befugnis zur Rechtsverteidigung mit Hilfe eines Anwaltes aus dem Grundsatz der Verpflichtung zu sparsamer Prozessführung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.09.2003
- Aktenzeichen
- 8 W 44/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 33997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0905.8W44.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - AZ: 2 O 75/01
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
- § 104 ZPO
- § 11 RpflG
Fundstellen
- BauR 2004, 540 (Volltext mit amtl. LS)
- OLGReport Gerichtsort 2003, 416
In der Beschwerdesache
...
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter
auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4. Februar 2003
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Stade vom 28. Januar 2003
am 5. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Die auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des (Oberlandesgericht Celle vom 8. Oktober 2002 - 6 U 153/02 - von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 594,73 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17. Oktober 2002 festgesetzt.
Der Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 571,53 EUR, im Übrigen ergeht die Beschwerdeentscheidung gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. .
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.166,26 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 11 RpflG, § 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er sich gegen die Festsetzung zu erstattender Prozessgebühren des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten des Klägers in Höhe von 1.166,26 EUR in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss wendet, ist teilweise begründet.
Der Beklagte führt u.a. aus, der Bevollmächtigte des Klägers habe sich trotz nur vorsorglich eingelegter Berufung und ungeachtet der Bitte, sich aus Kostengründen vorerst nicht zu legitimieren, bis über die Durchführung des Rechtsmittels entschieden sei, dennoch zur Akte gemeldet und habe beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die dadurch entstanden Kosten seien nicht notwendig gewesen und deshalb auch nicht zu erstatten. Hilfsweise macht er geltend, zumindest sei keine volle Prozessgebühr zu erstatten.
Im Ausgangspunkt trifft die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Ansicht des Rechtspflegers zu. Dem angefochtenen Beschluss war jedoch nicht zu folgen, soweit der Rechtspfleger eine volle Prozessgebühr festgesetzt hat.
Der Kläger konnte nach Einlegung der Berufung durch den Beklagten seinerseits anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich auch Erstattung der hierdurch entstandenen notwendigen Kosten beanspruchen. Eine Einschränkung der Befugnis zur Rechtverteidigung mit Hilfe eines Anwaltes kann dem Grundsatz der Verpflichtung zu sparsamer Prozessführung (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) nicht entnommen werden, da diese Vorschrift nur die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen begrenzt. Dies gilt daher auch, soweit die Berufung nur vorsorglich eingelegt worden und die Bitte an den Berufungsbeklagten gerichtet worden ist, mit der Bestellung eines Bevollmächtigten aus Kostengründen abzuwarten, bis über die Durchführung des Rechtsmittels entschieden sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist seitens des Berufungsklägers, bei Antragstellung des Berufungsbeklagten auf Zurückweisung der Berufung, noch nicht gestellt war.
Damit ist aber noch nicht entschieden, in welcher Höhe der Berufungsbeklagte Kostenerstattung fordern kann. Notwendig angefallen und somit erstattungsfähig ist nur eine hälftige (13/20) Prozessgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO). Der die volle Prozessgebühr auslösende Sachantrag des Klägers und Berufungsbeklagten, die Berufung zurückzuweisen, hatte mangels eines vorliegenden Berufungsantrages des Beklagten und mangels Berufungsbegründung keinen konkreten Inhalt und kann deshalb nicht als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden (BGH Rpfleger 2003, 216, sowie Beschluss ebenfalls (vom 17.12.2002 -X ZB 9/02- ).
Der Beschwerde war daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange statt zu geben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO, wobei berücksichtigt worden ist, dass die sofortige Beschwerde der Klägerin, soweit sie erfolgreich ist, Gerichtsgebühren nicht veranlasst hat.