Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 09.09.2003, Az.: 11 U 46/03

Schadensersatz wegen Beteiligung an Dreiländerfonds; Positive Forderungsverletzung eines Anlageberatungsvertrages; Erhalt einer Provision; Erkennbarkeit der Gefahren der Anlageform; Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses oder Schulungsvertrags; Verletzung von Pflichten aus dem Mitarbeitervertrag

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
09.09.2003
Aktenzeichen
11 U 46/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 18373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0909.11U46.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 17.01.2003 - AZ: 13 O 221/02

Fundstelle

  • OLGReport Gerichtsort 2004, 65-66

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung eines Prinzipals, dessen Handelsvertreter auf Grund des Eindrucks eines vom Prinzipal durchgeführten Seminarveranstaltung eine dort vorgestellte Geldanlage zeichnet, die sich später als nachteilig erweist

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die allgemein gehaltene Äußerung, der Dreiländerfonds sei "eine gute Sache" und man solle es "ruhig machen", geht über allgemeine Erklärungen nicht hinaus und kann auch bei vorhandenem Beratungsbedarf schlechterdings keine anlage- und anlegergerechte Beratung darstellen.

  2. 2.

    Die vertragliche Nebenpflicht eines Handelsvertretervertrages geht dahin, dass, wenn der Prinzipal unzureichend schult und der Handelsvertreter aus diesem Grunde vom jeweiligen Anleger in Anspruch genommen wird, der Prinzipal für dem Handelsvertreter drohende Schäden aufzukommen hat.

In dem Rechtsstreit
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 21. August 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,
den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers erreicht nicht 20.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger war von Anfang 1994 bis Anfang 1998 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig. Er nimmt die Beklagte wegen behauptetet fehlerhafter Beratung bei einer von ihm erworbenen Beteiligung am Dreiländer Beteiligung Objekt 94/17 - Walter F KG (DLF 94/17) auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

2

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung eines Anlageberatungsvertrages gegen die Beklagte nicht zu, weil ein Anlageberatungsvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen sei. Dem Kläger stehe der Anspruch auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung eines Ausbildungsverhältnisses oder Schulungsvertrages zu, weil für das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses nichts ersichtlich sei und auch nicht ersichtlich sei, dass eine selbstständige vertragliche Verpflichtung zwischen den Parteien begründet worden sei. Eine positive Vertragsverletzung des Mitarbeitervertrages bestehe gleichfalls nicht. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden liege außerhalb des Schutzzwecks der möglicherweise verletzten Vertragsverpflichtung.

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Gegen dieses Erkenntnis wendet sich der Kläger mit seiner form und fristgerecht eingelegten Berufung.

5

Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz macht der Kläger geltend, das Landgericht habe ohne näheres Eingehen auf die Beweisangebote unterstellt, dass der Willensbildungsprozess des Klägers schon abgeschlossen gewesen sei, als er das Beteiligungsformular unterschrieben habe. Bei verständiger Betrachtung des Falles und Durchführung einer Beweisaufnahme würde das Gegenteil festgestellt werden können. Gerade weil der Kläger seinen Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen gehabt habe, habe er Rat bei seinem Vorgesetzten und Mentor gesucht, ob die Beteiligung denn für ihn das Richtige sei. Angesichts der positiven Inhalte der Schulungen hätte erkennen müssen, dass der Kläger noch nicht sämtliche Eigenschaften und Merkmale des Fonds, die für eine objektive und ausgewogene Anlageentscheidung Voraussetzung waren, gekannt habe. Da der Kläger ausdrücklich gefragt habe, ob er das denn machen könne, sei sein Wille, eine Auskunft bzw. einen Rat zu erhalten, für erkennbar gewesen. Der Fonds DLF 93/14 sei dem Kläger bekannt, damals allerdings bereits ausverkauft gewesen, weshalb sich der Kläger bei erkundigt habe, ob der in der Schulung ebenfalls positiv dargestellte DLF 94/17 genauso gut wäre, was von ohne Einschränkung bejaht worden sei. Auch die Tatsache, dass für die Vermittlung der DLF-Beteiligung an den Kläger eine Provision erhalten habe, sei ein deutliches Indiz für das Zustandekommen eines Beratungsvertrages. Deshalb sei zumindest eine Beweisaufnahme über die hier streitgegenständlichen und entscheidungserheblichen Behauptungen zum Zustandekommen eines Beratungsvertrages erforderlich.

6

Dass die Beklagte den Kläger tatsächlich beraten habe, ergebe sich auch daraus, dass sie den Kläger in einem Schreiben vom 16. Juni 2000 indirekt als "Mandant" bezeichnet habe.

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Auf Grund des Umstandes, dass der Kläger im Auftrags-Begleitblatt sowohl als Kunde, als auch als Berater bezeichnet werde, sei ein Beratungsvertrag auch zwischen dem Kläger als Beratungskunden und der Beklagten, vertreten durch den Kläger, zu Stande gekommen.

8

Auch liege ein Schulungs- bzw. Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien vor. Es sei offensichtlich, dass der Kläger von der Beklagten geschult worden sei. Angesichts der Unkenntnis und Unerfahrenheit des Klägers auf dem Gebiet der Finanzdienstleistung könne das zwischen den Parteien bestehende Verhältnis unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung als selbstständiges Handelsvertreterverhältnis nur als Ausbildungs- oder Schulungsverhältnis bezeichnet werden. Der Kläger sei bestimmungsgemäß am Rande einer solchen Schulung mit den von der Beklagten vermittelten Produkten in Berührung gekommen, sodass es die Fürsorgepflicht der Beklagten erfordert hätte, den Kläger über die wahren Eigenschaften und Risiken des DLF 94/17 zu informieren. Denn die Beklagte habe auf Grund der Tatsache, dass sie die Schulungen selbst durchgeführt habe, erkennen können, dass den Auszubildenden die Risiken in der Schulung unzureichend vermittelt worden seien, um den Verkaufszweck zu erreichen. Mit anderen Worten sei es als adäquate Folge des Schulungssystems der Beklagten zu bezeichnen, dass, wenn die Auszubildenden der Beklagten anlässlich der Ausbildung mit den zukünftig zu erwerbenden Produkten in Berührung gekommen und ihnen diese Produkte so positiv dargestellt worden seien, sie diese für sich auch selbst kaufen würden.

9

Insofern habe das Landgericht auch die klägerische Argumentation verkannt. Ausfluss der Pflichten des Mitarbeiter und Schulungsverhältnisses sei es gerade gewesen, derartige unvollständige Kenntnisse, die ausschließlich auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen seien, durch weiter gehende Belehrungen und Informationen auszuräumen.

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Dem Landgericht sei auch nicht zuzustimmen, wenn es auf Seite 6 des angefochtenen Urteils die Schulung durch die Beklagte als Ausbildung zum selbstständigen Handelsvertreter bezeichne, denn hierbei handele es sich um eine Rechtsform und nicht um einen Beruf. Der Kläger sei auf das Berufsbild eines Wirtschaftsberaters hin ausgebildet worden und es sei ihm überhaupt nicht bekannt gewesen, dass dies in der Rechtsform des selbstständigen Handelsvertreters erfolgen sollte. Dies sei ihm erst bewusst geworden, als die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits den Mitarbeitervertrag vorgelegt habe, in dem das Rechtsverhältnis als das eines selbstständigen Handelsvertreters bezeichnet werde.

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Schließlich sei es zur Bejahung einer Vermögensbetreuungspflicht auch nicht erforderlich, dass es bei den Schulungen darum gehe, die eigenen Vermögensinteressen des Handelsvertreters zu wahren. Eine solche Verpflichtung müsse nicht Hauptleistungszweck der Schulung sein, sondern entscheidend sei, dass der Kläger bestimmungsgemäß mit den Schulungsinhalten der Beklagten in Berührung gekommen sei und es dabei nicht fern gelegen habe, dass der Kläger durch die positive Darstellung in den Schulungen zu einer Beteiligung quasi "verführt" worden sei.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Januar 2003, Az.: 13 O 221/02, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.686,57 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszins der europäischen Zentralbank p. a. seit dem 5. März 2003 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers gegen die DLF 94/17 Walter F KG - aus der Beteiligung vom 2. November 1995 mit einem Nominalbetrag von 20.000,00 DM.

13

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil.

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Sie trägt vor, der Kläger habe freiwillig an allgemeinen Informationsseminaren der Beklagten teilgenommen. Der Kläger habe auf Grund seiner Schulung den DLF 94/17 seinen Kunden selbst angeboten und sei dabei, wie die Beklagte in erster Instanz auch vorgetragen habe, zumindest in einem Fall erfolgreich gewesen. Der Kläger habe über das Formular zu der Beteiligung selbst verfügt. Es sei ihm nicht, wie in erster Instanz behauptet worden, von irgendjemanden vorgelegt worden.

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Der Vortrag des Klägers lasse nicht erkennen, wann und in welcher Form sowie mit welchem Inhalt zwischen den Parteien ein verpflichtender Beratungsvertrag zu Stande gekommen sei. Ein Vertrag setzte voraus, dass die Parteien einen bestimmten rechtlichen Erfolg hätten erzielen wollen, wofür ein Rechtsfolgewille erforderlich sei, und zwar auf beiden Seiten. Hieran fehle es. Ein Vertrag könne wohl auch stillschweigend zu Stande kommen, erforderlich sei aber in jedem Fall schlüssiges Verhalten, das eindeutig erkennen lassen müsse, dass die Beklagte gewillt gewesen sei, ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Beratungsvertrages mit verpflichtender Wirkung anzunehmen. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Sie ließen sich auch nicht dem Vortag des Kläger entnehmen. Die Beklagte bzw. hätten nicht erkennen können, dass der Kläger eine Beratung hätte haben wollen. Der Kläger habe auf Grund seiner Tätigkeit für die Beklagte auch gewusst, dass weiter gehende Kenntnisse, als sie der Kläger hatte, gar nicht haben konnte.

17

Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass es schon an einem Ausbildungsvertrag mangele. Die Beklagte habe lediglich Informationsveranstaltungen durchgeführt. Im Übrigen hätte ein solcher Ausbildungsvertrag mit Sicherheit keine Nebenpflicht der Beklagten zum Inhalt gehabt, wonach sie den Kläger bei Erwerb einer Beteiligung persönlich wirtschaftlich zu beraten gehabt hätte.

18

Beim Kläger habe sich insgesamt ein Risiko realisiert, auf das er hingewiesen worden sei. Der Kläger habe in diesem Zusammenhang geltend gemacht, er habe die Risiken zwar gekannt, sie allerdings unterschätzt. Dies falle in seinen eigenen Pflichtenkreis.

19

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst der Anlagen Bezug genommen.

20

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

21

1.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande kommen ist.

22

Unterstellt man die streitigen Ausführungen des Klägers, dass er anlässlich einer Veranstaltung über den DLF 97/14 mit den Worten angesprochen hat "Wie sieht´s aus, ich will das machen!" und darauf hin gesagt hat, dass dies eine gute Sache sei und der Kläger die Beteiligung ruhig eingehen solle, lässt sich nicht feststellen, dass allein durch diese Äußerungen ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich gemeint hat, dass er noch Beratungsbedarf hat. Dieses lässt sich bei objektiver Wertung der Erklärung des Klägers jedenfalls nicht entnehmen. Durch die Äußerung "ich will das machen" hat der Kläger klar zum Ausdruck gebracht, dass er gewillt ist, die Anlage zu zeichnen. Dass Beratungsbedarf auf seiner Seite bestanden hat, hat der Kläger weder durch diese Äußerung, noch ansonsten entsprechend seinem Vortrag zum Ausdruck gebracht. Insofern konnte aus seiner Sicht auch nicht erkennen, dass der Kläger noch Beratung gewünscht hat und musste deshalb auch nicht davon ausgehen, dass die Äußerung des Klägers ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages darstellen sollte.

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Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass ihn in diesem Sinne verstanden hat. Denn eine Beratung hat auch nach dem Vortrag des Klägers nicht stattgefunden. Die allgemein gehaltene Äußerung von , dass der Fonds eine gute Sache sei und der Kläger dies ruhig machen sollte, geht über allgemeine Erklärungen nicht hinaus und kann bei vorhandenem Beratungsbedarf, den gehabt zu haben der Kläger für sich in Anspruch nimmt, schlechterdings eine anlage- und anlegergerechte Beratung nicht darstellen. Der Kläger hat auch nicht gezielt bezüglich einzelner Punkte nachgefragt, sodass auch aus Sicht des Klägers erkennbar gewesen sein muss, dass lediglich eine subjektive allgemeine Erklärung abgegeben hat, nicht aber eine Erklärung dahingehend, dass ein Beratungsvertrag geschlossen werden sollte.

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Wenn der Kläger vorträgt, es sei erkennbar gewesen, dass seine Willensbildung noch nicht abgeschlossen war, trägt er keinen Sachverhalt vor, aus dem sich ergibt, dass dieses für erkennbar gewesen ist. Auch auf Nachfrage im Senatstermin hat der Kläger hierzu weiter gehenden Vortrag nicht gehalten.

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Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, habe ihm auf Nachfrage, ob dieser Fonds genauso gut sei wie der Vorgängerfonds, dies ohne Einschränkung bejaht, stellt dies zum Einen neuen Sachvortrag dar, der nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zum Anderen ergibt sich auch aus einer solchen Äußerung nicht, dass der Wille der Parteien darauf gerichtet gewesen wäre, einen Beratungsvertrag abzuschließen.

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Es lässt sich auch nicht dem Schreiben der Beklagten vom 16. Juni 2000 entnehmen, dass die Beklagte von einem Beratungsvertrag ausgegangen ist. Soweit die Beklagte in diesem Schreiben auf "unsere Mandanteninformation vom 25. Mai 2000" Bezug nimmt, rechtfertigt dies eine solche Annahme nicht.

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Für das Vorliegen eines Beratungsvertrages spricht auch nicht, dass eine Provision erhalten hat. Im Auftrags-Begleitblatt ist der Kläger selbst als Vermittler aufgeführt, dieser hat auch selbst die Provision für das an ihn selbst vermittelte Geschäft bekommen. Wenn als Vorgesetzter gleichfalls eine Provision erhalten hat, liegt dies an der hierarchischen Provisionsstruktur der Beklagten, nicht aber daran, dass ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen ist.

29

Auch ein Beratungsvertrag des Klägers mit sich selbst als Vertreter der Beklagten kann nicht zu einem Anspruch des Klägers führen. Nach seinem eigenen Vortrag durfte der Kläger selbstständig die Beteiligung DLF 94/17 überhaupt nicht vermitteln. Im Übrigen hätte der Kläger seine eigene Beratung ablehnen müssen. Sein Vortrag geht dahin, dass er auf Grund mangelnder Vorkenntnisse und seines Ausbildungsstandes Gefahren der Anlage nicht erkennen konnte, er selbst Beratungsbedarf gehabt hat. Er wusste, dass er sich selbst nicht hinreichend beraten konnte. Wenn aber der Kläger selbst davon ausgegangen ist, nicht alles Erforderliche für die Anlageentscheidung zu kennen, hätte der Kläger die Beratung ablehnen müssen und sich anderweitig beraten lassen müssen. Das hat der Kläger nach Vorstehendem nicht getan.

30

2.

Zutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass ein Ausbildungsverhältnis oder ein Schulungsvertrag nicht vorliegt. Ein solches Vertragsverhältnis lässt sich nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Mitarbeitervertrag nicht feststellen. Im Mitarbeitervertrag ist unter Ziff. 6.3 geregelt, dass der Mitarbeiter berechtigt ist, am Schulungsangebot der Beklagten teilzunehmen. Um was für ein Ausbildungsverhältnis es sich im Übrigen gehandelt haben soll und welche Inhalte es gehabt hat, hat der Kläger im Einzelnen nicht vorgetragen

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Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die Schulungsveranstaltung, in der der Kläger die Anlage gezeichnet haben will, im Rahmen eines solchen Ausbildungsverhältnisses erfolgt ist. Die Beklagte macht geltend, es habe sich um ein allgemeines Informationsseminar gehandelt.

32

3.

Ein Anspruch ergibt sich zuletzt auch nicht aus einer positiven Vertragsverletzung des geschlossenen Mitarbeitervertrages. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der von dem Kläger geltend gemachte Schaden außerhalb des Schutzesbereichs der möglicherweise verletzten Vertragspflicht liegt.

33

Grundsätzlich besteht im Rahmen von Vertragsverhältnissen die Nebenpflicht jeder Vertragspartei, alles zu unterlassen, wodurch die jeweils andere Vertragspartei in Ausführung des Vertrages Vermögensschäden erleiden könnte. Wenn die Beklagte ihre Handelsvertreter schult, so allein deswegen, dass sie in die Lage versetzt werden, die Kunden der Beklagten hinreichend über die jeweilige Anlage zu informieren. Die vertragliche Nebenpflicht des Handelsvertretervertrages geht mithin dahin, dass, wenn die Beklagte unzureichend schult und der Handelsvertreter aus diesem Grunde vom jeweiligen Anleger in Anspruch genommen wird, die Beklagte für dem Handelsvertreter drohende Schäden aufzukommen hat. Damit dienen die Schulungsveranstaltungen ausschließlich dem Zweck, eine aus Sicht der Beklagten hinreichende Aufklärung ihren Kunden gegenüber zu gewährleisten. Es besteht aber keine Nebenpflicht, die jeweiligen Handelsvertreter im Hinblick auf eine etwaige eigene Vermögensanlage ordnungsgemäß zu schulen. Eine solche Nebenpflicht ergibt sich nicht aus dem Schutzbereich der möglicherweise verletzten Norm.

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Dass in besonders gelagerten Fällen gleichwohl bei einer fehlerhaften Schulung eine Haftung in Betracht kommen könnte, steht dem nicht entgegen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedenfalls ersichtlich nicht vor.

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Im Übrigen bedarf der Handelsvertreter grundsätzlich eines solchen Schutzes auch nicht. Denn es steht ihm, wie jedem anderen Kunden auch, frei, sich hinsichtlich der einzelnen Anlagen beraten zu lassen. Das muss insbesondere für denjenigen Handelsvertreter gelten, der, wie der Kläger, für sich in Anspruch nimmt, über unzureichende Vorkenntnisse und über eine nicht zureichende Ausbildung zu verfügen.

36

Hinzu kommt, dass von einem ausgebildeten Handelsvertreter als selbstständigem Kaufmann auch erwartet werden kann, dass er sich eingehend mit der jeweiligen Geldanlage auseinander setzt. Auch das hat der Kläger nicht getan. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, lag dem Kläger der Prospekt über den DLF 97/14 vor. Hiermit hatte sich der Kläger auseinander zu setzen. Hätte er dies getan, hätte er erkannt, dass die Angaben, die ihm anlässlich der Veranstaltung gegeben worden sein sollen, mit den Angaben im Prospekt, der insoweit senatsbekannt ist, nicht in Einklang zu bringen sind. Als Handelsvertreter hätte es dem Kläger mithin oblegen, im Hinblick auf die Ungereimtheiten Rücksprache zu halten und insbesondere nachzufragen, wie es zu erklären ist, dass die Angaben in der Schulung nicht mit dem Inhalt des vorliegenden Prospektes in Einklang zu bringen sind. Wenn er bewusst die ihm gebotenen Möglichkeiten der Information über die Anlage nicht nutzt und insbesondere auf die vor diesem Hintergrund nahe liegende Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten verzichtet, kann der Kläger nicht geltend machen, die Schulung, deren Zweck insbesondere in der Vermittlung der Gründe für die Geldanlage liegt und weniger in einer Auseinandersetzung mit den Risiken, habe Inhalte falsch vermittelt. Sich mit der Kapitalanlage auseinander zu setzen war die primäre eigene Verpflichtung des Klägers im Rahmen des Mitarbeitervertrages mit der Beklagten.

37

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.

38

Die Zulassung der Revision erschien nicht geboten, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung der Einheit der Rechtsprechung sie nicht erfordert; die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Entscheidung Anlass gäben.

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Der nicht zugelassene Schriftsatz des Klägers vom 3. September 2003 gibt dem Senat keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten.