Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.09.2003, Az.: 10 WF 321/03
Berechnung von Trennungsunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.09.2003
- Aktenzeichen
- 10 WF 321/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 34000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0923.10WF321.03.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 12.09.2003 - AZ: 606 F 2283/03
Rechtsgrundlage
- § 203 Abs. 1 S. 3 SGB III
Fundstelle
- FamRZ 2004, 664 (Volltext mit red. LS)
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 31. Juli 2003
gegen
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W...,
den Richter am Oberlandesgericht H... und
den Richter am Oberlandesgericht B...
am 23. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Dem Beklagten wird über die durch Teilabhilfebeschluss vom 12. September 2003 bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus weitere Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. in H. und Beibehaltung der vom Amtsgericht angeordneten Ratenzahlung bewilligt, soweit er sich gegen die Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für die Zeit von August 2002 bis März 2003 in Höhe von mehr als 2.186,- EUR verteidigt.
Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit ihr das Amtsgericht nicht bereits durch Beschluss vom 12. September 2003 abgeholfen hat, zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf den Teilabhilfebeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. September 2003 verwiesen, der bei der Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten Fehler, die sich zu Lasten des Beklagten auswirken, nur insoweit erkennen lässt, als das Amtsgericht die von der Klägerin in dem Zeitraum von August 2002 bis einschließlich März 2003 bezogene Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich rund 641,- EUR unberücksichtigt gelassen hat und entgegen dem ausdrücklichen Anerkenntnis des Beklagten und seinen tatsächlichen Zahlungen Kindesunterhalt nicht in Höhe von 160% des Regelbetrages berücksichtigt hat. Inwieweit die dem Beklagten von seinem Arbeitgeber ausgezahlten Verpflegungs- und Übernachtungskosten tatsächlich verbraucht worden sind - der Beklagte hat insoweit bislang keinerlei Belege vorgelegt - und in welcher Höhe auf Seiten der Beklagten das seit April 2003 bezogene Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, braucht im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten der Beklagten nicht weiter als vom Amtsgericht vorgenommen entschieden werden. Insoweit muss eine abschließende Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die von der Klägerin bezogene Arbeitslosenhilfe ist als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen, weil der Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit von August 2002 bis März 2003 nicht gemäß § 203 Abs. 1 SGB III auf den Bund übergegangen ist (vgl. auch Celler Leitlinien, Stand 01.07.2003, Ziff. 2.2). Ein Übergang des Unterhaltsanspruchs erfolgt gemäß § 203 Abs. 1 S. 3 SGB III erst dadurch, dass das Arbeitsamt dem Leistungspflichtigen (also hier dem Beklagten als Unterhaltsschuldner) die Erbringung der Arbeitslosenhilfe anzeigt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen des Anspruchsüberganges erfüllt sind.
Der Berechnung des Amtsgerichts in dem Beschluss vom 12. September 2003 folgend, die jedenfalls keinen Fehler zu Lasten des Beklagten erkennen lässt, ist auf Seiten des Beklagten folglich von einem anrechenbaren Nettoeinkommen von rund 2.124,- EUR (2.123,65 EUR) auszugehen, von dem Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Regelbetrages nach § 1 der Regelbetragverordnung, also ein Betrag in Höhe von 301,- EUR, abzusetzen ist, so dass ein Betrag von 1.823,- EUR verbleibt. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 1/7 verbleibt ein für den Ehegattenunterhalt anrechenbares Nettoeinkommen von rund 1.563,- EUR. Abzüglich der von der Klägerin erhaltenen Arbeitslosenhilfe von rund 641,- EUR verbleibt eine Einkommensdifferenz von 922,- EUR. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin in der Zeit von August 2002 bis März 2003 beträgt folglich monatlich (922 : 2) 461,- EUR. Das ergibt in dieser Zeit einen Gesamtbedarf von (461 X 8) 3.688,- EUR. Zuzüglich des vom Amtsgericht berücksichtigten Unterhaltsbedarfs für April 2003 in Höhe von 642,- EUR abzüglich der von August 2002 bis April 2003 geleisteten Zahlungen für Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 2.144,- EUR verbleibt ein Unterhaltsrückstand von (4.330 - 2.144) 2.186,- EUR.
Soweit der Beklagte im Hinblick auf sein Anerkenntnis betreffend den Kindesunterhalt in Höhe von 160% des Regelbetrages nach § 1 der Regelbetragverordnung im Schriftsatz vom 19. Juni 2003 (Bl. 19 d.A.) auch nach März 2003 Kindesunterhalt in entsprechender Höhe gezahlt hat, hat seine Verteidigung gegen den geltend gemachten Ehegattenunterhalt dennoch keine weitere hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Amtsgerichts vom 12. September 2003 keine weiteren Fehler zu Lasten des Beklagten erkennen lässt. Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung bislang unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte möglicherweise mit Steuererstattungen zu rechnen hat, jedenfalls das begrenzte Realsplitting geltend machen und die Ehegattenunterhaltsleistungen steuerlich absetzen kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würde auch die weitergehende Anrechnung des Kindesunterhalts zu keiner weiteren Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten führen.