Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 10.01.2006, Az.: 6 B 432/05
Abschiebeschutz; Abschiebeverbot; Abschiebung; Abschiebungsandrohung; Arbeitserlaubnis; Ashkali; Asyl; Asylantrag; asylunabhängiges Aufenthaltsrecht; Aufenthalt; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltsrecht; Aufenthaltszweck; Ausweisung; außergewöhnliche Härte; Beistandsgemeinschaft; Duldung; Dulungs- und Erlaubnisfiktion; Härte; Integration; Kosovo; Niederlassungserlaubnis; Privatleben; Serbien-Montenegro; unbefristete Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung; vorläufiger Rechtsschutz; vorübergehender Aufenthalt; Widerruf; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 10.01.2006
- Aktenzeichen
- 6 B 432/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 53145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs 4 S 1 AufenthG
- § 25 Abs 4 S 2 AufenthG
- § 25 Abs 5 S 1 AufenthG
- § 25 Abs 5 S 2 AufenthG
- § 26 Abs 4 S 1 AufenthG
- § 26 Abs 4 S 2 AufenthG
- § 101 Abs 2 AufenthG
- § 102 Abs 2 AufenthG
- § 104 Abs 1 AufenthG
- Art 8 MRK
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Es besteht kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wenn der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt.
2. Durch einen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet kann ein im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis wegen Verletzung des nach Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf Achtung des Privatlebens entstehen, wenn der Ausländer in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert und die Aufenthaltsbeendigung nicht aus überwiegenden öffentlichen Interessen gerechtfertigt ist.
3. § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG enthält keine eigenständige Anspruchsgrundlage.
4. Auf die in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG geregelte 18-Monats-Frist können nur Aufenthaltszeiten angerechnet werden, in denen der Ausländer geduldet wurde, nicht die Zeit, in der er über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsgenehmigung verfügte.
5. Bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG handelt es sich um eine eigenständige, von den in Satz 1 geregelten Voraussetzungen unabhängige Entscheidung.
6. Der Begriff der "außergewöhnlichen Härte" in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist wie der entsprechende Begriff in § 30 Abs. 2 AuslG zu definieren.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen Bescheide des Antragsgegners, mit denen dieser es abgelehnt hat, ihnen ein Aufenthaltsrecht zu erteilen bzw. zu verlängern.
Die Antragsteller sind serbisch-montenegrinische Staatsangehörige aus dem Kosovo. Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die Eltern des im März 1989 geborenen Antragstellers zu 3. und des im Mai 1991 geborenen Antragstellers zu 4. Der Antragsteller zu 1. hielt sich bereits im Jahre 1989 für etwa zwei Monate im Bundesgebiet auf, nachdem er mit einem Touristenvisum eingereist war. Im Oktober 1989 wurde er ausgewiesen.
Nach eigenen Angaben reisten die Antragsteller im September 1998 in die Bundesrepublik ein und stellten einen Asylantrag. Zwei weitere, inzwischen volljährige Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. waren bereits 1993 eingereist und hielten sich seither bei ihren in Deutschland lebenden Großeltern, den Eltern des Antragstellers zu 1., auf.
Im Asylverfahren gewährte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den Antragstellern mit Bescheid vom 2. Juli 1999 Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, nachdem das erkennende Gericht die Behörde hierzu verpflichtet hatte.
Der Antragsgegner erteilte den Antragstellern daraufhin auf zwei Jahre befristete und ab dem 10. August 1999 gültige Aufenthaltsbefugnisse. Diese Aufenthaltsbefugnisse verlängerte der Antragsgegner im August 2001 bis zum 9. August 2003.
Mit am 8. August 2003 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben beantragten die Antragsteller, die Aufenthaltsgenehmigung erneut zu verlängern. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 im Hinblick auf die Antragsteller zu 1., 3. und 4. seine im Jahre 1999 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Mit Bescheid vom 11. September 2000 hatte das Bundesamt bereits die entsprechende Feststellung hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. widerrufen. Während der die Antragstellerin zu 2. betreffende Bescheid bestandskräftig wurde, erhoben die übrigen Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22. Oktober 2003 Klage, die das erkennende Gericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 2. Juni 2004 (Az. 6 A 26/04) abwies.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis ab. Außerdem drohte er den Antragstellern die Abschiebung nach Serbien und Montenegro für den Fall an, dass sie das Bundesgebiet nicht innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheides bzw. einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit bei einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verlassen haben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis lägen nicht mehr vor, nachdem ein Abschiebungsverbot nicht mehr bestehe. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine asylunabhängige Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG nicht erfüllt. Nach Änderung der politischen Verhältnisse im Kosovo sei den Antragstellern die Rückkehr in ihre Heimat möglich und zuzumuten. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lägen bei einem etwa sechs Jahre andauernden Aufenthalt - wie im Fall der Antragsteller - nicht vor. Es sei auch nicht ersichtlich, dass besondere humanitäre Gründe gegeben seien oder ein Härtefall vorliege.
Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2004, das am selben Tag (einem Montag) beim Antragsgegner einging, Widerspruch. Sie machten geltend, die Minderheit der Ashkali aus dem Kosovo unterliege faktisch einem Abschiebungsstopp, was bei der Entscheidung über die Gewährung von Aufenthaltsrechten zu berücksichtigen sei. Die Antragsteller hätten darüber hinaus beachtenswerte Integrationsleistungen erbracht; seit 2001 sei der Antragsteller zu 1. erwerbstätig.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück. Dazu führte er aus, auch unter Berücksichtigung der inzwischen in Kraft getretenen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bestehe kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung des Aufenthaltsrechts. Die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG seien nicht erfüllt. Auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG liege nicht vor, weil die Entscheidung des Antragsgegners die Antragsteller nicht anders treffe als viele Landsleute aus dem Kosovo, deren Aufenthalt nach vielen Jahren wegen der veränderten politischen Verhältnisse in ihrer Heimat beendet werde.
Am 8. Juli 2005 haben die Antragsteller Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Antragsgegners aufzuheben und diesen zu verpflichten, ihnen einen Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Außerdem haben die Antragsteller bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Sie machen geltend, der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt; es sei nicht nachvollziehbar, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Aufenthaltszeiten nicht erfüllt sein sollten. Die Eltern des Antragstellers zu 1. hielten sich seit etwa 33 Jahren im Bundesgebiet auf und verfügten - wie der Antragsteller - über Immobilienbesitz. Dazu verweisen sie auf einen notariellen Grundstückskaufvertrag aus dem Jahre 2004, in dem ein Herr „B.“ als Käufer bezeichnet ist. Seit September 2001 sei der Antragsteller zu 1. erwerbstätig gewesen. Sein Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis im Juli 2005 nur deswegen gekündigt, weil der Antragsgegner mitgeteilt hatte, eine Arbeitserlaubnis könne nicht mehr erteilt werden. Die Antragsteller nehmen im Übrigen auf das Kündigungsschreiben des ehemaligen Arbeitgebers Bezug, in dem es heißt, er wäre an einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers zu 1. interessiert; dieser habe sich in jeder Hinsicht als wertvoller Mitarbeiter gezeigt.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2005 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Antragsteller sich dagegen wenden, dass der Antragsgegner die beantragte Verlängerung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt hat, ist der Eilantrag zulässig (a), aber nicht begründet (b).
a) Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Wird der Antrag eines Ausländers auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, so kann er vorläufigen Rechtsschutz hiergegen grundsätzlich nur dann durch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erreichen, wenn sein bei der Behörde gestellter Antrag dazu geführt hat, dass sein Aufenthalt kraft gesetzlicher Bestimmung als geduldet oder als erlaubt gilt (sog. Duldungs- bzw. Erlaubnisfiktion). In diesem Fall bewirkt die Ablehnung des Erteilungs- oder Verlängerungsantrages den Wegfall der fiktiven Duldung oder Aufenthaltserlaubnis. Diese zusätzliche und selbstständige Belastung kann der Ausländer mit einem erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den Bescheid erhobenen Widerspruchs bzw. einer gegen die Bescheide erhobenen Klage vorläufig beseitigen. So ist es hier. Die Antragsteller haben sich im Zeitpunkt des beim Antragsgegner gestellten Verlängerungsantrags im August 2003 aufgrund einer ihnen im August 1999 erteilten und bis zum August 2003 verlängerten Aufenthaltsbefugnis seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Daher galt ihr Aufenthalt mit dem erneuten Verlängerungsantrag gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde im Oktober 2004 als erlaubt; Tatsachen, die dem nach § 69 Abs. 3 Satz 3 AuslG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
Für den Sohn C. der Antragsteller zu 1. und 2., der in die Klage einbezogen wurde, ist ein Eilantrag nicht gestellt worden. Insoweit wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unzulässig, weil der Antragsgegner nach den vorliegenden Unterlagen insoweit über den Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 4. Oktober 2004 noch nicht entschieden hat.
b) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch nicht begründet.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat nur dann Erfolg, wenn die privaten Interessen des Ausländers das in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zum Ausdruck gekommene öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angegriffenen Bescheides überwiegen. Das ist hier nicht der Fall. Die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sachlage ergibt, dass der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt hat, einen Aufenthaltstitel zu verlängern oder zu erteilen. Schutzwürdige Interessen, die dem vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Sofortvollzug der Maßnahme im vorliegenden Fall entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
Nach gegenwärtigem Sachstand haben die Antragsteller keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihnen einen Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert.
aa) Die Klage, für die die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen, ist ausdrücklich auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels - nicht auf die Verlängerung eines Aufenthaltsrechts - gerichtet. Ob im Hinblick auf eine solche Klage die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebende Wirkung wegen hinreichender Erfolgssaussichten gegeben sind, bestimmt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 147; Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,Stand: Oktober 2005, § 80 Rn. 290; s. a. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 09.02.2005 - 11 S 1099/04 - <juris>). Die rechtlichen Grundlagen für den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch ergeben sich daher mangels entgegenstehender Übergangsvorschriften aus den Regelungen des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG).
Die Kammer kann offen lassen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Antragsteller im Verwaltungsverfahren ausdrücklich lediglich die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnisse beantragt haben. Zwar ist ein ohne entsprechenden Antrag erteilter Aufenthaltstitel grundsätzlich formell rechtswidrig (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG). Allerdings dürfte gerade dann, wenn sich wie in dem vorliegenden Fall nach Antragstellung und vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens die rechtlichen Grundlagen der Aufenthaltsansprüche entscheidend geändert haben, eine großzügige Auslegung bzw. Umdeutung des auf ein Aufenthaltsrecht gerichteten Antrages geboten sein. Das Gericht braucht dies hier jedoch nicht zu entscheiden, weil jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach gegenwärtigem Sachstand nicht erfüllt sind.
(1) Die Antragsteller haben nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Unterlagen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Die Regelung ist auf die Antragsteller zwar anwendbar, obwohl die mit den Verlängerungsanträgen verbundene Erlaubnisfiktion mit der Entscheidung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 entfallen ist (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 AuslG) und die Antragsteller damit vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind (vgl. § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 und § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie die entsprechenden Regelungen in § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und § 72 Abs. 1 AuslG; für die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer auch Nds. OVG, Beschl. vom 27.06.2005 - 11 ME 96/05 -, AuAS 2005, 242, 243; Benassi, ZAR 2005, 357, 358; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 25 Rn. 29; Fleuß, BDVR-Rundschreiben 01 und 02/2005, 16, 29 f.; Heinhold, Asylmagazin 11/2004, 7, 12; Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nr. 25.4.1.0; a. A. Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 25 Rn. 16; Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und zum FreizügigkeitsG/EU, Nr. 25.4.1.1). Allerdings sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift nach gegenwärtigem Sachstand nicht erfüllt.
Nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Danach kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht beansprucht werden (ebenso Nds. OVG, 243 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - <juris>; VG Braunschweig, Urt. vom 01.09.2005 - 5 A 15/05 -; Urt. vom 25.10.2005 - 6 A 317/05 -; a. A. wohl Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 276). Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der mangels einschränkender Zusätze keine Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereits bei einem „zumindest“ vorübergehenden Aufenthalt in Frage kommen sollte. Dass der Anwendungsbereich der Regelung auf zeitlich begrenzte Aufenthalte beschränkt werden sollte, wird auch durch die in der Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Regierungsentwurfs als Beispiele aufgeführten Fälle einer im Herkunftsland nicht gewährleisteten Operation, der vorübergehenden Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen und des Abschlusses einer Berufsausbildung bestätigt (vgl. Bundestags-Drucksache 15/420, S. 79 f.). Für diese Auslegung spricht darüber hinaus die Regelung in § 26 Abs. 1 AufenthG, der für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eine generelle Befristung (abhängig von der Dauer des rechtmäßigen Voraufenthalts längstens drei Jahre bzw. sechs Monate) vorsieht.
Nach gegenwärtigem Sachstand ist davon auszugehen, dass die Antragsteller einen Dauer- und nicht lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erreichen wollen. Da es an ausdrücklichen Angaben der Antragsteller zur Dauer des von ihnen angestrebten Aufenthalts fehlt, ist ihr Aufenthaltsziel aus den Umständen des Falles, insbesondere nach den von ihnen zur Begründung eines Aufenthaltsrechtes vorgetragenen Argumenten zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass nur ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird, lassen sich den Ausführungen der Antragsteller zur Begründung des Eilantrags und des Widerspruchs nicht entnehmen. Vielmehr haben sie auf „besondere Integrationsleistungen“, ihren langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, den über 30 Jahre andauernden Aufenthalt der Eltern des Antragstellers zu 1. und den Immobilienbesitz der Familie in Deutschland hingewiesen, ohne auch nur anzudeuten, dass sie ihren Aufenthalt innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens zu beenden beabsichtigen. Die Antragsteller haben daher auch nicht nachgewiesen, dass sie nach Ablauf des Aufenthaltsrechts freiwillig ausreisen werden (zu diesem Erfordernis vgl. Nds. OVG, a. a. O., S. 244; Fleuß, a. a. O., S. 30).
Den gesetzlichen Anforderungen genügt nicht, dass die Eichendorffschule Schöningen - Hauptschule - dem Antragsteller zu 3. unter dem 17. August 2001 und dem 17. September 2004 bescheinigt hat, er werde voraussichtlich bis Ende Juli 2006 die Schule besuchen, sowie für den Antragsteller zu 4. unter dem 17. September 2004 mitgeteilt hat, sein Schulbesuch werde voraussichtlich Ende Juli 2008 beendet sein (Bl. 40 Beiakte D, 116 f. Beiakte C). Auf die verbleibende Schulbesuchszeit der beiden Kinder haben die Antragsteller sich bislang jedenfalls nicht berufen, sodass gegenwärtig auch nicht davon ausgegangen werden kann, es bestünden Anhaltspunkte für unterschiedliche Aufenthaltszwecke, von denen zumindest einer auf einen vorübergehenden Aufenthalt gerichtet ist. Inwieweit in einer solchen Konstellation ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gewährt werden kann, braucht die Kammer im vorliegenden Fall daher nicht zu entscheiden (vgl. dazu Nds. OVG, a. a. O., S. 244; VG Koblenz, Urt. vom 24.01.2005 - 3 K 3819/03.KO - <juris>; Benassi, a. a. O., S. 359). Offen bleiben kann hier auch, inwieweit sich aus einem langjährigen Aufenthalt des Ausländers oder seiner Familienangehörigen dringende humanitäre oder persönliche Gründe im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergeben können (vgl. dazu Renner, a. a. O., § 25 Rn. 30 i.V.m. § 22 Rn. 4; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 276).
(2) Die Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG bietet keine Grundlage für die Erteilung, sondern ermöglicht nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. Nds. OVG, a. a. O., insoweit nicht abgedr. in AuAS 2005, 242 ff. [OVG Niedersachsen 27.06.2005 - 11 ME 96/05]; Benassi, a. a. O., S. 359; zum Verlängerungsanspruch s. unten, b ).
(3) Nach den dem Gericht derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind.
Nach dieser Regelung kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Ausreise ist nur dann unmöglich (im Sinne der Regelung), wenn sowohl die freiwillige Ausreise als auch die zwangsweise Rückführung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist (dazu eingehend VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 - m. w. N.; im Ergebnis ebenso Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nrn. 25.5.2 und 25.5.2.1). Die (freiwillige) Ausreise ist dem Ausländer subjektiv unmöglich, wenn es ihm unzumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (im Einzelnen dazu VG Braunschweig, a. a. O., m. w. N.; im Ergebnis ebenso Benassi, a. a. O., S. 361; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 278; Heinhold, a. a. O., S. 13; s. a. Renner, a. a. O., § 25 Rn. 34; anders: Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nr. 25.5.2); ist die Abschiebung des Ausländers rechtlich unmöglich, so ist ihm die freiwillige Ausreise in der Regel unzumutbar (VG Braunschweig, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nach derzeitigem Sachstand nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern die Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist.
(a) Gegenwärtig gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht durchgeführt werden darf und daher aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können zu einem Eingriff in das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht des Ausländers auf Achtung des Privatlebens führen, wenn dieser im Aufenthaltsstaat über intensive Bindungen verfügt; liegt ein Eingriff vor, so sind die Rechte des Ausländers nur dann nicht verletzt, wenn der Eingriff als eine gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahme anzusehen ist. Die Abschiebung kann danach zu einer Rechtsverletzung führen, wenn der Ausländer aufgrund eines langjährigen Aufenthalts im Aufenthaltsstaat gesellschaftlich integriert und die Aufenthaltsbeendigung nicht aus überwiegenden Gründen gerechtfertigt ist (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR -, Urt. vom 16.06.2005, InfAuslR 2005, 349 f.; VG Stuttgart, Urt. vom 11.10.2005 - 11 K 5363/03 -). Dies ist nach derzeitigem Sachstand hier nicht der Fall. Für die Kammer ist nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen und dem Vortrag der Antragsteller nicht ersichtlich, dass diese in einem Umfang in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert sind, der es rechtfertigen würde, eine Aufenthaltsbeendigung als Verletzung ihres Rechtes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK anzusehen.
Ob ein Ausländer vollständig in die Gesellschaft der Bundesrepublik integriert ist, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Insbesondere ist dafür von Bedeutung, inwieweit er soziale Kontakte auch zu Personen außerhalb seiner Familie unterhält, inwieweit er aufgrund seiner Kenntnisse der deutschen Sprache zur Teilnahme am gesellschaftlichen Leben fähig ist, in welchem Umfang er erwerbstätig ist oder war und wie lange er bereits im Bundesgebiet lebt. Liegt der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte noch in seinem Heimatland und sind intensivere soziale Kontakte im Bundesgebiet nicht zu erkennen, so kann dies darauf hindeuten, dass es dem Ausländer an dem für eine erfolgreiche Integration erforderlichen Integrationswillen fehlt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist gegenwärtig nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller (vollständig) integriert sind und eine Aufenthaltsbeendigung unter Berücksichtigung der hierfür sprechenden öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt wäre.
Zwar kann die Integration eines Ausländers indiziert und die Aufenthaltsbeendigung nicht gerechtfertigt sein, wenn er sich über einen langen Zeitraum rechtmäßig im Aufenthaltsstaat aufgehalten hat und die sonstigen Umstände des Falles der Annahme intensiver persönlicher Bindungen an den Aufenthaltsstaat nicht entgegenstehen. So hat etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einen Verstoß gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens in einem Fall angenommen, in dem die Behörden des Aufenthaltsstaates einem Ehepaar, das sich über 30 Jahre lang dort aufgehalten hatte und auch nach den sonstigen Umständen als vollständig gesellschaftlich integriert anzusehen war, Aufenthaltserlaubnisse verweigerten (Urt. vom 16.06.2005, a. a. O.). Ein vergleichbar langer Aufenthaltszeitraum liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragsteller halten sich seit September 1998 im Bundesgebiet auf.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ihr Aufenthalt nur bis zu der ihren Verlängerungsantrag ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde im Oktober 2004 rechtmäßig gewesen ist. Die seither jedenfalls faktisch erfolgte Duldung des Aufenthalts durch die Ausländerbehörde hat den Antragstellern kein Aufenthaltsrecht vermittelt, sondern ihre Ausreisepflicht unberührt gelassen (vgl. § 60a Abs. 3 AufenthG bzw. § 56 Abs. 1 AuslG). Soweit die Antragsteller zuvor zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren, ist zu beachten, dass diese Aufenthaltsrechte an Zwecke gebunden waren, die inzwischen entfallen sind: Während des mit ihrem Asylantrag eingeleiteten Asylverfahrens war ihr Aufenthalt zur Durchführung dieses Verfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestattet; die anschließend für die Dauer von insgesamt vier Jahren befristet erteilten und verlängerten Aufenthaltsbefugnisse beruhten darauf, dass den Antragstellern im Asylverfahren zunächst Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gewährt worden war (vgl. § 70 AsylVfG); die entsprechende Feststellung ist inzwischen widerrufen. Auf dieser Grundlage konnte ein schutzwürdiges Vertrauen auf einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet nicht entstehen.
Dass sie intensive soziale Kontakte außerhalb ihres familiären Umfeldes aufgebaut haben, haben die Antragsteller bislang nicht vorgetragen. Insoweit genügt nicht, dass der Antragsteller zu 1. seit September 2001 erwerbstätig gewesen ist. Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte ergibt jedenfalls die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung, dass die Versagung eines Aufenthaltsrechts gerechtfertigt ist. Die Maßnahmen des Antragsgegners dienen dem gesetzlich legitimierten Zweck, die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu gestalten (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG). Es besteht insbesondere ein beachtliches öffentliches Interesse daran, dass Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus einem Asylverfahren hergeleitet hat, das Bundesgebiet nach Abschluss des Asylverfahrens wieder verlassen, weil die Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, Ausländer auf Dauer aufzunehmen, zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Probleme begrenzt ist (vgl. VGH Baden-Württ., Urt. vom 15.05.1996, DVBl. 1996, 1267 m.w.N.). Unter Abwägung mit den gegenwärtig erkennbaren privaten Bindungen der Antragsteller im Bundesgebiet ist es jedenfalls gerechtfertigt, diesen einwanderungspolitischen Zielen Vorrang einzuräumen, um den bei massierter Zuwanderung drohenden Gefahren insbesondere auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet vorzubeugen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die von den Antragstellern insoweit geltend gemachten Gesichtspunkte nach den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren von einer großen Anzahl von Ausländern vorgetragen werden, sodass durch eine unbegrenzte Berücksichtigung solcher Kriterien der auch unter dem Blickwinkel der EMRK legitime gesetzliche Zweck der Zuzugsbeschränkung nicht effektiv zu verwirklichen wäre.
Auch für die Antragsteller zu 3. und 4. sieht sich die Kammer nach gegenwärtigem Sachstand zu keiner abweichenden Beurteilung veranlasst. Beide Kinder gehen zwar bereits einige Jahre in der Bundesrepublik zur Schule, sind aber weder hier geboren noch bereits als Kleinkinder hier aufgewachsen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. vom 11.10.2005 --11 K 5363/03 -). Art. 8 EMRK zwingt die Vertragsstaaten nicht dazu, solchen Ausländern ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Zuwanderung ein Aufenthaltsrecht einzuräumen.
(b) Auch das Grundrecht nach Art. 6 Abs. 1 GG, der die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, steht der Abschiebung der Antragssteller nicht entgegen. Zwar halten sich nach den vorliegenden Unterlagen zwei weitere, allerdings volljährige Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Eltern des Antragstellers zu 1. im Bundesgebiet auf. Gegenwärtig ist jedoch nicht ersichtlich, dass besondere Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die für eine Begegnungsgemeinschaft geltenden Grundsätze hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. vom 18.04.1989, BVerfGE 80, 81, 94 f. [BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84], Beschl. vom 25.10.1995, NVwZ 1996, 1099 f.). Solche besonderen Lebensverhältnisse sind gegeben, wenn ein Familienangehöriger auf die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik erbringen lässt (sog. Beistandsgemeinschaft). Die vorliegenden Unterlagen enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen im Verhältnis der Eheleute zu den Eltern des Antragstellers zu 1. oder der beiden anderen volljährigen Kinder der Antragsteller zu 1. und 2. zu ihren Eltern erfüllt sind. Auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelt im vorliegenden Fall keinen über die Wirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG hinausgehenden Schutz (s. a. BVerwG, Urt. vom 29.03.1996, InfAuslR 1997, 24, 28 [BVerwG 29.03.1996 - BVerwG 1 C 28/94]).
(c) Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (UN-Kinderrechtskonvention, BGBl. 1992 II S. 122) ein Abschiebungshindernis herleiten lässt (allg. dazu VG Braunschweig, Beschl. vom 17.03.2004 - 6 B 177/04 u.a. - m. w. N.). Im Übrigen gelten die Regelungen nach Art. 1 des Übereinkommens nicht für volljährige Kinder.
(d) Die freiwillige Ausreise ist den Antragstellern auch nicht unzumutbar. Unzumutbar und damit subjektiv unmöglich ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise, wenn sein privates Interesse an einem Verbleiben im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt (VG Braunschweig, Urt. vom 29.06.2005 - 6 A 171/05 -). Dies ist hier nicht ersichtlich. Zwar können im Rahmen der erforderlich werdenden Interessenabwägung zugunsten der Ausländer grundsätzlich auch die Aufenthaltsdauer und das Maß der erreichten Integration berücksichtigt werden (vgl. Benassi, a. a. O., S. 361). Nach den vorliegenden Unterlagen gibt es gegenwärtig jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Integration der Antragsteller so weit fortgeschritten ist, dass demgegenüber das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Zuwanderung zurücktreten müsste (s. oben (a)).
Auch wegen der von ihnen nunmehr behaupteten Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashkali ist den Antragstellern die freiwillige Ausreise in das Kosovo nicht unzumutbar. Der zwangsweisen Rückführung von Angehörigen dieser Personengruppe in das Kosovo steht jedenfalls keine durch die Erlasslage geprägte Verwaltungspraxis entgegen, die zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis und damit letztlich zur Unzumutbarkeit der freiwilligen Ausreise führen könnte (vgl. VG Braunschweig, Urteile vom 29.06.2005 - 6 A 164/03 und 6 A 171/05 -; Beschl. vom 16.08.2005 - 6 B 388/05 -). Daher kann auch offen bleiben, ob die Antragsteller tatsächlich als Angehörige der Ashkali-Minderheit anzusehen sind (vgl. dazu das im Widerrufsverfahren ergangene Urteil des Gerichts vom 02.06.2004 - 6 A 26/04 -).
(4) Auch aus der Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG können die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht herleiten.
Die erst auf eine Empfehlung des Vermittlungsausschusses eingefügte Vorschrift (vgl. BT-Drucksachen 15/3479, S. 5 und 15/420, S. 13) normiert nach ihrer systematischen Stellung keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Sie setzt vielmehr voraus, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben sind, und modifiziert die dort vorgesehene Rechtsfolge („soll“ statt „kann“) für den Fall, dass das zusätzliche Tatbestandsmerkmal der „Aussetzung der Abschiebung seit 18 Monaten“ erfüllt ist (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - <juris>; im Ergebnis auch Marx, ZAR 2004, 403, 406; Heinhold, a. a. O., S. 14; a. A. Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 279). Unabhängig davon ist die Abschiebung der Antragsteller gegenwärtig auch noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt. Ausgesetzt ist die Abschiebung nur, wenn der Ausländer bei nicht bestehendem Aufenthaltsrecht lediglich geduldet wird (vgl. § 60a Absätze 2 bis 4 AufenthG). Aufenthaltszeiten, in denen dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zustand, im Wege eines Erst-recht-Schlusses zu berücksichtigen, kommt nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber mit der Vorschrift ersichtlich nur die Praxis der so genannten Kettenduldungen einschränken wollte. Die Aufenthaltsrechte der Antragsteller endeten erst mit der Entscheidung des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004, mit der die durch die Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse ausgelöste Erlaubnisfiktion erlosch (s. oben).
(5) Auch auf der Grundlage des § 104 Abs. 1 AufenthG kann den Antragstellern ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Nach dieser Regelung ist über Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung, die vor dem 1. Januar 2005 gestellt wurden, nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. Die Vorschrift ordnet damit die Anwendung der §§ 24 bis 27 und 35 AuslG in den Fällen an, in denen vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes noch nicht rechtskräftig über entsprechende Anträge entschieden worden ist; sind die Voraussetzungen der genannten Vorschriften für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Ausländergesetz gegeben, so hat die Ausländerbehörde gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen (ebenso Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: August 2005, § 104 Rn. 2).
Die Regelungen sind hier schon deswegen nicht anwendbar, weil die Antragsteller beim Antragsgegner nicht die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung auf der Grundlage des Ausländergesetzes beantragt hatten und ihr Begehren in der nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes erhobenen Klage mit dem Ziel der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und nicht der Erteilung einer der früheren unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vergleichbaren unbefristeten Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weiterverfolgen.
Selbst wenn der ausdrücklich nur auf die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis gerichtete Antrag der Antragsteller vom August 2003 als ein Antrag auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung verstanden werden könnte und auch der Klageantrag entsprechend angepasst würde, wären die Voraussetzungen der einschlägigen Regelungen des Ausländergesetzes nicht erfüllt.
Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG kam nur in Betracht für Ausländer, die acht Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, wobei der Aufenthalt während des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens anzurechnen war (§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AuslG). Diese Acht-Jahre-Frist haben die Antragsteller nicht erfüllt: Sie waren lediglich vier Jahre im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (vom 10. August 1999 bis zum 9. August 2003); die diesem Zeitraum hinzuzurechnende Aufenthaltszeit während des vorangegangenen Asylverfahrens betrug weniger als ein Jahr (beginnend mit dem Asylantrag vom 15. September 1998).
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 24 bis 26 AuslG und einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG liegen nicht vor, weil diese Regelungen den früheren Besitz einer Aufenthaltserlaubnis verlangen, den die Antragsteller nicht vorweisen können (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, § 26 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 1 AuslG).
Die Kammer kann daher offen lassen, ob die Regelung in § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltsrechtes an die Antragsteller nach den §§ 101 ff. AufenthG entgegensteht.
(6) Gegenstand der Klage der Antragsteller, die auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer Aufenthaltserlaubnis gerichtet ist, sind auch nicht die Bestimmungen des § 26 Abs. 4 AufenthG, die den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Form der Niederlassungserlaubnis bei langjährigem Aufenthalt regeln. Im Übrigen sind die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht erfüllt. § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verlangt, dass der Ausländer seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG besitzt, wobei die Aufenthaltszeiten vor dem 1. Januar 2005, in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis oder Duldung gewesen ist, und die Aufenthaltsdauer während des der Erteilung des Aufenthaltsrechtes vorangegangenen Asylverfahrens auf die Sieben-Jahre-Frist angerechnet werden (vgl. § 102 Abs. 2 und § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Selbst wenn danach die Aufenthaltszeiten vom Zeitpunkt der Einreise im September 1998 bis Ende 2004 in vollem Umfang zugunsten der Antragsteller berücksichtigt würden, wäre die Sieben-Jahre-Frist nicht erfüllt. Unabhängig davon sind die Aufenthaltszeiten einer nach Beendigung des Aufenthaltsrechts und der Stellung des Verlängerungsantrags erteilten Duldung wegen Wortlaut und Zweck der Bestimmungen in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht nach § 102 Abs. 2 AufenthG anzurechnen (s. auch Storr in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Zimmermann-Kreher, Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 26 Rn. 9; Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG - Stand 30.11.2005 -, Nr. 26.4.1).
Die Antragsteller zu 3. und 4. haben auch unter Berücksichtigung des § 26 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 35 AufenthG keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung dafür wäre jedenfalls, dass die Kinder im Zeitpunkt der Vollendung ihres 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren; auf diese Frist sind die Aufenthaltszeiten während eines vorangegangenen Asylverfahrens (§ 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) und nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 102 Abs. 2 AufenthG auch die vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes liegenden Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis und einer Duldung anzurechnen (so wohl auch Fleuß, a. a. O., S. 31). Auch insoweit gilt jedoch nach Wortlaut und Zweck der Regelungen in § 26 Abs. 4 AufenthG, dass die Aufenthaltszeiten nach Beendigung des Aufenthaltsrechts und der Stellung des Verlängerungsantrags, in denen der Ausländer im Besitz einer Duldung war, nicht anzurechnen sind.
bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Antragstellern ein Anspruch auf Verlängerung ihrer früheren Aufenthaltsrechte zusteht.
Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragsteller einen solchen Anspruch mit ihrer Klage überhaupt geltend machen. Ausdrücklich begehren sie nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Jedenfalls sind aber auch die Voraussetzungen für eine Verlängerung nach gegenwärtigem Sachstand nicht erfüllt.
(1) Nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis verlängern, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Grundsätzlich dürfte auf dieser Grundlage auch die Verlängerung einer nach den Regelungen des Ausländergesetzes erteilten Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis möglich sein, weil diese Aufenthaltsrechte gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG gleich gestellt werden. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthält eine eigenständige, von den Voraussetzungen des Satzes 1 unabhängige Rechtsgrundlage für die Verlängerung eines Aufenthaltsrechts (ebenso Heinhold, a. a. O., S. 12; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 277). Dies ergibt sich aus der Begründung des insoweit unverändert gebliebenen Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 15/420, S. 80). Zur Auslegung des Begriffs der „außergewöhnlichen Härte“ kann auf die in der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 2 AuslG entwickelte Begriffsbestimmung zurückgegriffen werden, da die Regelungen sich insoweit inhaltlich entsprechen sollten (vgl. BT-Drucksache, a. a. O.; im Ergebnis ebenso z. B. Benassi, a. a. O., S. 359; Heinhold, a. a. O., S. 12; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 277). Danach ist eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, aufgrund der ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer in vergleichbarer Lage und die Beendigung des Aufenthalts daher als unvertretbar anzusehen wäre. Die Regelung in § 26 Abs. 2 AufenthG steht einer Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht entgegen (ebenso Heinhold, a. a. O., S. 12 f.): Ist die tatsächliche Grundlage für das ursprünglich erteilte Aufenthaltsrecht entfallen, so ermöglicht § 26 Abs. 2 AufenthG schon seinem Wortlaut nach die Verlängerung aufgrund sonstiger einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehender Gründe, die auch im Falle einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben sind.
Nach gegenwärtigem Sachstand ist nicht ersichtlich, dass die Aufenthaltsbeendigung für die Antragsteller eine „außergewöhnliche Härte“ bedeuten würde. Die bisherige Aufenthaltsdauer und die vorgetragenen persönlichen Kontakte im Bundesgebiet sind unter Berücksichtigung des vorangegangenen Asylverfahrens und der anschließend befristet erteilten, auf den zunächst gewährten Abschiebungsschutz zurückgehenden Aufenthaltsbefugnisse auch nach den Erfahrungen der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren nicht derart außergewöhnlich, dass davon ausgegangen werden müsste, die Aufenthaltsbeendigung treffe die Antragsteller wesentlich härter als andere Ausländer in vergleichbarer Lage. Zu Recht hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge inzwischen die Asylberechtigungen und Entscheidungen über die Gewährung von Abschiebungsschutz für eine Vielzahl serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse im Herkunftsgebiet widerrufen hat und diese Personen daher trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet in ihre Heimat zurückkehren mussten. Ob die Aufenthaltsdauer und Integrationsleistungen des Ausländers im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG überhaupt zu berücksichtigen sind oder vielmehr - wie nach der Praxis zu § 30 Abs. 2 AuslG - ein Aufenthaltsrecht nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht begründen können, kann die Kammer daher offen lassen (vgl. dazu Benassi, a. a. O., S. 359; Lüke, ZAR 2004, 397, 399; Göbel-Zimmermann, a. a. O., S. 277; Renner, a. a. O., § 25 Rn. 31). Das Gleiche gilt für die Frage, ob auch die Regelung in § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nur zur Anwendung kommt, wenn der Ausländer lediglich einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebt (dafür Renner, a. a. O.).
(2) Offen bleiben kann auch, ob in ausländerrechtlichen Verfahren, in denen die Ausländer vor dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes einen Antrag auf Verlängerung oder Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gestellt haben, im Hinblick auf die Regelung in § 101 Abs. 2 AufenthG zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbefugnis besteht (so VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 09.02.2005 - 11 S 1099/05 - <juris>). Dagegen könnte sprechen, dass die Übergangsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes die Anwendung des Ausländergesetzes auf vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge zur Gewährung eines Aufenthaltsrechts nur für den Fall vorsehen, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung beantragt wurde (vgl. § 104 Abs. 1 AufenthG). Die Kammer lässt die Frage offen, weil die Tatbestandsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse nach altem Recht vorliegend jedenfalls nicht erfüllt sind. Insbesondere lagen die Voraussetzungen für die zu einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG führenden Duldung wegen nicht zu vertretender Ausreise- und Abschiebungshindernisse aus den dargelegten Gründen nicht vor. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG konnte den Antragstellern nicht erteilt werden, weil eine „außergewöhnliche Härte“ im Sinne dieser Vorschrift - wie die Kammer bereits ausgeführt hat - nicht gegeben ist oder war. Ob die Anwendung dieser Vorschrift gemäß § 30 Abs. 5 AuslG ausgeschlossen war, weil die Asylanträge der Antragsteller nach dem rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren als unanfechtbar abgelehnt anzusehen waren, braucht daher nicht entschieden zu werden (vgl. dazu - verneinend - VG Stuttgart, Beschl. vom 27.05.2002 - 4 K 728/02 -).
Andere Regelungen, aus denen die Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitel herleiten könnten, sind nicht ersichtlich.
2. Soweit sich der Eilantrag gegen die mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 4. Oktober 2004 verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung richtet, ist er als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage statthaft, weil diese Verfügung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3, § 187 Abs. 3 VwGO, § 70 Abs. 1 NVwVG, § 64 Abs. 4 Nds. SOG). Der Eilantrag ist aber auch insoweit unbegründet, weil die Verfügung aus den in den beiden Bescheiden des Antragsgegners genannten Gründen, auf die das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verweist, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann offen bleiben, ob es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (zum Streitstand s. Schoch, a. a. O., § 80 Rn. 289). Das Aufenthaltsgesetz ist - von hier nicht erheblichen Ausnahmen abgesehen - am 1. Januar 2005 in Kraft getreten und dementsprechend vom Antragsgegner bereits zutreffend der Widerspruchsentscheidung zugrunde gelegt worden.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ergibt sich aus der Anwendung des § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG (s. den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff, II Nrn. 8.1, 1.5). Im Hinblick auf das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Gericht den sich für ein Hauptsacheverfahren ergebenden Wert halbiert. Dass das Eilverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, ist unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner gesetzten Ausreisefrist nicht ersichtlich.