Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 30.01.2006, Az.: 6 B 4/06

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
30.01.2006
Aktenzeichen
6 B 4/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 44243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2006:0130.6B4.06.0A

Fundstelle

  • DÖV 2006, 820-824 (Urteilsbesprechung von Wiss. Mit. Clemens Höpfner)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur drohenden "Vollstreckung" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO bei einem Bescheid über Studiengebühren.

  2. 2.

    Nach der ab 01.01.2006 geltenden Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 dürfen in Niedersachsen für das Sommersemester 2006 Studiengebühren für Langzeitstudierende nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erhebung von Studiengebühren durch die Antragsgegnerin für das Sommersemester 2006.

2

Mit Gebührenbescheid vom 30.11.2005 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Hinweis auf § 13 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 24.06.2002 mit, sie habe das für ihr derzeitiges Studium der "Medieninformatik" bestehende Studienguthaben von 10 Semestern auch unter Berücksichtigung der ihr wegen Kindererziehungszeiten bis einschließlich Wintersemester 2005/2006 gewährten Erhöhung aufgebraucht. Sie müsse deshalb bei jeder (zukünftigen) Rückmeldung die "Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500 Euro bezahlen". Für eine ordnungsgemäße Rückmeldung zum Sommersemester 2006, die im Zeitraum vom 18.01.2006 bis zum 31.01.2006 stattfinde, sei deshalb die "Zahlung des Gesamtbetrages (500 Euro Langzeitstudiengebühr plus Rückmeldebetrag - siehe Aushang oder E-mail) erforderlich".

3

Dagegen hat die Antragstellerin am 02.01.2006 Klage erhoben (6 A 3/06) und vorläufigen Rechtschutz begehrt. Sie macht insbesondere geltend: Sie habe mehr als insgesamt 10 Semester lang zumindest ein Kind unter 18 Jahren erzogen und könne eine Verdoppelung ihres Studienguthabens auf 20 Semester und nicht lediglich die von der Antragsgegnerin bis zur Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes berücksichtigten drei Semester beanspruchen, zumal ihre beiden Söhne noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben würden.

4

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen.

5

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen und beantragt,

den Antrag abzuweisen.

6

Sie ist der Auffassung, dass der Bescheid zu Recht ergangen sei und Bestand haben müsse.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Klageverfahrens Bezug genommen. Dem nach der Beschlussfassung eingereichten Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Änderung des Beschlusses hätte führen müssen.

8

II.

Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

9

1. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) gegen die Erhebung öffentlicher Abgaben. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ein solcher Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.

10

Das gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht.

11

Die von der Antragsgegnerin erstmals für das Sommersemester 2006 geforderte sog. Langzeitstudiengebühr in Höhe von 500,00 Euro stellt, das ist zwischen den Beteiligten unstreitig und braucht hier nicht in Frage gestellt zu werden, eine öffentliche Abgabe im Sinne der genannten Vorschriften dar; die Antragsgegnerin hat den angefochtenen Bescheid ausdrücklich als "Gebührenbescheid" betitelt und eine auf § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeschnittene Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.

12

Der Zulässigkeit des Antrags steht § 80 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Die Kammer versteht die von der Antragstellerin angeführte telefonische "Nachfrage" bei der Antragsgegnerin, mit der sie in erster Linie eine "Neuberechnung" ihres Studienguthabens verlangt hat, zugleich auch als einen Antrag auf Aussetzung der "Vollziehung" des Gebührenbescheides, über den die Antragsgegnerin binnen angemessener Zeit nicht (schriftlich) entschieden hat.

13

Im Sinne einer selbstständig tragenden Begründung ist hinzuzufügen: Selbst wenn dem Telefonat zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht (auch) die Bedeutung eines Antrags nach § 80 Abs. 6 VwGO beikäme, wäre der Antrag zulässig, da eine "Vollstreckung" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht. Entgegen einigen missverständlichen Formulierungen insbesondere in der Literatur, nach denen hierunter ausschließlich eine förmliche Vollstreckung des Abgabenbescheides zu verstehen ist (vgl. etwa Redeker in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. A., § 80 Rn. 43; Schoch in: Schoch/ Schmidt- Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli 2005, § 80 Rn. 349 ff, jew. m. w. Nw.), droht eine "Vollstreckung" im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO in Fällen wie diesem auch dann, wenn (bereits) an die sofortige Wirksamkeit des "Gebührenbescheides" rechtlich nachteilige Konsequenzen geknüpft werden. Denn die Studiengebühr wird regelmäßig nicht im engeren Sinne des Verwaltungsvollstreckungsrechts beigetrieben. Sie stellt eine Voraussetzung für die Rückmeldung dar, und ihre Nichtzahlung führt zwangsläufig zur Exmatrikulation (vgl. § 19 NHG alte wie neue Fassung); eine Vollstreckung der als Steuerungsinstrument konzipierten Gebühr, die für die (zukünftige) Nutzung der Hochschule erhoben wird, scheidet damit von Rechts wegen grundsätzlich aus. Nicht zuletzt auch aus Gründen des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtschutzes (Art. 19 Ab s. 4 GG) muss auch in diesen Fällen vorläufiger Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich sein.

14

2. Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO ist bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Regelfall geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dies ist hier der Fall. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere soweit Studiengebühren für das Sommersemester 2006 erhoben werden.

15

2.1. Die Kammer kann dahingestellt sein lassen, ob die Antragstellerin mit ihrer Argumentation durchdringen kann, bei richtigem Verständnis der von der Antragsgegnerin angewandten Vorschriften stünde ihr noch ein weiteres Studienguthaben deshalb zu, weil sie in der zurückliegenden Studienzeit mehr als 10 Semester lang ihre beiden Söhne erzogen habe. Einiges spricht dafür, dass die Antragsgegnerin, die den Bescheid vom 30.11.2005 auf der Grundlage der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung des Gesetzes erlassen hat, zu Recht von einer gegenwarts- und zukunftsorientierten Betrachtung ausgegangen ist und eine Erhöhung des Studienguthabens "für die Zeit der Pflege und Erziehung von Kindern" (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 NHG a. F.) vorgenommen hat, die parallel zum aktuellen Studium verlaufen ist, statt sie um die Dauer vergangener Erziehungszeiten zu erhöhen. Dass Volljährige nicht mehr "Kinder" im Sinne dieser Vorschrift sind, auch wenn sie weiterhin dem Haushalt einer Studierenden angehören, liegt ebenfalls nahe. Das braucht hier indessen nicht vertieft zu werden, weil der Gesetzgeber die von der Antragsgegnerin angewandten Vorschriften auch mit Blick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Langzeitstudiengebühren wesentlich geändert hat und der angefochtene Bescheid mit Blick auf die neue Rechtslage Bestand nicht haben kann.

16

2.2 Der angefochtene Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 30.11.2005 wird aufzuheben sein, weil der Gesetzgeber die ihm zugrunde gelegte Rechtsgrundlage für die Erhebung von Studiengebühren geändert und eine Anwendung der Neufassung erstmals zum Wintersemester 2006/2007 erlaubt hat. Für die Erhebung der hier in erster Linie zu beurteilende Langzeitstudiengebühr für das Sommersemester 2006 ist danach entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kein Raum, und auch darüber hinaus wird der Bescheid nicht wirksam bleiben können.

17

Mit Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 15.12.2005 (Nds. GVBl. S. 426), das mit hier nicht relevanten Ausnahmen gemäß seinem Artikel 13 Abs. 1 am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber das Niedersächsische Hochschulgesetz geändert. U. a. sind § 11 NHG (jetzt: Studienbeiträge) und § 13 NHG (jetzt: Langzeitstudiengebühren, sonstige Gebühren und Entgelte") insgesamt neu gefasst worden (Art. 6 Nr. 1 und Nr. 4 Haushaltsbegleitgesetz 2006). Art. 6 Nr. 8 Buchstabe a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 bestimmt, dass § 72 Abs. 12 NHG die folgende Fassung bekommt: "Die Studienbeiträge nach § 11 und die Studiengebühren nach § 13 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum Wintersemester 2006/2007 zu erheben.

18

Abweichend davon sind die Studienbeiträge von Studierenden, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2006/2007 aufgenommen haben, erstmals zum Sommersemester 2007 zu erheben." Der mit der Neufassung des § 72 Abs. 12 Satz 1 NHG verbundene Aufschub der Erhebung der gesetzlich in neuer, auch inhaltlich geänderter Fassung vorgeschriebenen Langzeitstudiengebühren erfasst nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift auch die Erhebung von Langzeitstudiengebühren für das Sommersemester 2006, die damit (ebenso wie die fortdauernde Anwendung der alten Fassung des § 13 NHG) unzulässig geworden ist.

19

Soweit die Antragsgegnerin meint, hier liege nicht eine "Neuregelung", sondern lediglich eine rechtliche "Fortentwicklung" vor, die nur die Wirkung der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 eingefügten zusätzlichen Belastung ("erhöhte Langzeitstudiengebühr") bis zum Wintersemester 2006/07 "aufgehoben" (gemeint sein dürfte: aufgeschoben) habe, nicht aber die weitere Erhebung der früheren Studiengebühr nach § 13 NHG ausschließe, kann dem nicht gefolgt werden.

20

Richtig ist, dass das Haushaltsbegleitgesetz nicht ausdrücklich von der Aufhebung der früheren Fassung des § 13 NHG spricht. Dessen bedurfte es auch nicht, da die Neufassung einer Vorschrift im Moment ihres Inkrafttretens stets die Aufhebung der Vorgängervorschrift bewirkt, sofern nicht für eine Übergangszeit etwas anderes bestimmt ist. Eine solche Neufassung liegt nach dem Wortlaut von Art.

21

6 Nr. 4 Buchstabe b des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 gerade auch bei der hier zentralen Vorschrift des § 13 Abs. 1 NHG vor, der dem System des (neuen) Studienbeitrags angepasst worden ist und daneben eine neue Staffelung der nunmehr so genannten "Langzeitstudiengebühr" bestimmt, die gegenüber der früheren "Studiengebühr" bereits auf der untersten Stufe erhöht wurde. Nachdem diese Neufassung des § 13 Abs. 1 NHG (wie auch sonstige Änderungen) zum "1. Januar 2006" in Kraft getreten ist, ist die frühere Fassung des § 13 Abs. 1 NHG, auf die sich der angefochtene Bescheid im Wesentlichen stützt, außer Kraft getreten; das Haushaltsbegleitgesetz sieht an keiner Stelle vor, dass die nach der früheren Fassung des § 13 Abs. 1 NHG vorgeschriebene Studiengebühr zumindest dann weiterhin erhoben werden sollte, wenn bereits ein "Gebührenbescheid" erlassen worden ist.

22

Hinzu kommt, dass § 72 Abs. 12 Satz 1 NHG durch Art. 6 Nr. 8 des Haushaltbegleitgesetzes 2006 wiederum ohne jede (Geltungs-) Einschränkung neu formuliert worden ist; die frühere Fassung ("Die Studiengebühr nach § 13 Abs. 1 wird erstmals für die ab dem 1. März 2003 beginnenden Semester und Trimester erhoben") ist durch eine neue Formulierung ersetzt und um eine Regelung für die Studienbeiträge ergänzt worden. Selbst wenn der Wortlaut dieser Bestimmung ("Die Studienbeiträge nach § 11 und die Studiengebühren nach § 13 in der ab dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung dieses Gesetzes sind erstmals zum Wintersemester 2006/2007 zu erheben") dahin gedeutet werden könnte, dass damit nur ein Aufschub der Anwendung der geänderten Vorschriften verbunden sein sollte, bliebe für die von der Antragsgegnerin vertretene Auslegung kein Raum, weil es die frühere Vorschrift, die sie weiter anwenden oder die sonst fortgelten könnte, als noch geltendes Recht nicht mehr gibt.

23

Der Antragsgegnerin mag eingeräumt werden, dass dies zu dem widersinnigen Ergebnis geführt hat, dass Langzeitstudierende für das Sommersemester 2006 begünstigt werden, obgleich mit der Neufassung des § 13 NHG eher beabsichtigt gewesen sei, sie zu einem zügigeren Abschluss zu bewegen. Indessen wäre es Sache des Gesetzgeber gewesen, die der mit der Neufassung des § 72 Abs. 12 Satz 1 NHG für das Sommersemester 2006 eingetretene (Mit-) Begünstigung auch für Langzeitstudierende durch entsprechende Gestaltung der (Übergangs-) Vorschriften zu vermeiden.

24

Weil die Formulierungen des Änderungsgesetzes eindeutig sind, kann eine versehentlich nicht zum Ausdruck gebrachte Regelungsabsicht des Gesetzgebers nicht berücksichtigt werden.

25

Der Umstand, dass der angefochtene Bescheid bereits vor der eingetretenen und beachtlichen Gesetzesänderung erlassen worden ist, steht seiner Aufhebung nicht entgegen. Nachdem die ihm zugrunde liegende Rechtsgrundlage für den vom Bescheid (mit-) geregelten Zeitraum der Gebührenerhebung weggefallen und die neue gesetzliche Regelung weder angewandt worden ist noch zum Sommersemester 2006 angewendet werden durfte, kann der rechtzeitig angefochtene Bescheid rechtlichen Bestand nicht haben. Das geltende Gesetz kann letztlich auch aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung nicht dahin gedeutet werden, dass davon nur solche Fälle erfasst werden, die nicht bereits durch einen Bescheid der hier zu beurteilenden Art geregelt sind. Die letztlich zufällige, allein von der Verwaltungstätigkeit der verschiedenen Hochschulen bestimmte Ungleichbehandlung der bereits vor dem 31.12.2005 beschiedenen Studierenden mit denjenigen, die einen entsprechenden Bescheid aufgrund der Gesetzesänderung für das Sommersemester 2006 nicht mehr zu erwarten haben, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

26

3. Dem Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

27

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Hierbei berücksichtigt die Kammer die Rechtsprechung des 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. vom 01.02.2005 - 2 OA 1274/04, Beschl. vom 31.05.2005 - 2 LA 951/04, st. Rspr.), der darauf abstellt, dass ein Bescheid der hier in Rede stehenden Art eine Studiengebühr nicht nur für ein, sondern auch für alle weiteren Studiensemester festlegt, weshalb die Höhe der geforderten Geldleistung von der voraussichtlichen Dauer des weiteren Studiums abhängt.

28

Dazu hat die vom Berichterstatter telefonisch befragte Antragstellerin angegeben, sie beabsichtige noch zwei Semester zu studieren. Den sonach für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von (2 x 500,00 Euro) 1000,00 Euro hat die Kammer wegen der Vorläufigkeit einer Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf ein Viertel reduziert (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327, I Nr. 1.5, ebenso bereits Nds. OVG, Beschl. vom 13.01.2004 - 2 ME 364/05 m. w. Nw.).